Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben vom 16. Jänner 2006 auf Grund eines ihm erteilten "Schengen-Visums" erstmals am 12. Dezember 2004 in das Bundesgebiet eingereist und habe es am 23. Dezember 2004 verlassen. Nach den fremdenpolizeilichen Unterlagen sei ihm jedoch erstmalig ein vom 17. Februar bis 17. Mai 2005 gültiges Aufenthaltsvisum von der österreichischen Botschaft in Sarajevo erteilt worden.
Laut seinen weiteren Angaben sei am 8. Februar 2005 die österreichische Staatsbürgerin E. nach Bosnien gekommen, die noch am selben Tag den Beschwerdeführer geheiratet habe und am folgenden Tag - ohne ihn - nach Österreich zurückgekehrt sei. Auf Grund dieser Ehe sei ihm antragsgemäß eine vom 1. März 2005 bis 1. März 2006 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt und der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eröffnet worden.
Nach der Eheschließung sei der Beschwerdeführer auf Grund des genannten Aufenthaltsvisums in das Bundesgebiet eingereist, wo er seitdem aufhältig sei. Er habe angegeben, zunächst mit seiner Ehefrau in 10 Wien und seit 19. September 2005 in 10 Wien gewohnt zu haben. Anfang Jänner 2006 hätte sich seine Ehefrau jedoch von ihm getrennt und die eheliche Wohnung verlassen.
Am 24. Jänner 2006 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Vorladung in das Polizeikommissariat Meidling gekommen und habe angegeben, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe handelte, die durch ihren früheren Lebensgefährten N. bzw. eine Bekannte von ihm namens "Lilia" vermittelt worden wäre. Als Gegenleistung wären vom Beschwerdeführer EUR 11.000,-- geboten und bezahlt worden. Sie wäre zwar einige Zeit lang gemeinsam mit dem "Scheinehegatten" behördlich gemeldet gewesen, doch hätte zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein gemeinsames Eheleben bestanden.
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer über Vorhalt der Aussage seiner Ehefrau angegeben, dass er diese bereits im Jänner 2004 in Bosnien kennen gelernt hätte und sie sofort füreinander Sympathie empfunden und einige Tage gemeinsam verbracht hätten. Nach der Rückkehr von E. nach Österreich hätten sie telefonische Kontakte unterhalten. Am 12. Dezember 2004 wäre er nach Österreich gekommen und hätte die Zeit bis zur Ausreise am 23. Dezember 2004 mit E. verbracht. Die Eheschließung wäre in diesem Zeitraum beschlossen und am 8. Februar 2005 in Bosnien vollzogen worden. Während E. bereits am nächsten Tag in die Heimat zurückgefahren wäre, hätte er den Erhalt des Visums abwarten müssen. Am 17. Februar 2005 wäre er schließlich auch in das Bundesgebiet eingereist und seitdem hier aufhältig.
Am 30. Mai 2006 seien N. und E. niederschriftlich als Zeugen vernommen worden. N. habe sinngemäß angegeben, dass er "damals" mit der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen und in Geldschwierigkeiten gewesen wäre. Sie wären zwar nicht auf der Suche nach dem Abschluss einer Scheinehe gewesen, doch hätte man ihnen in verschiedenen Kaffeehäusern mehrere diesbezügliche Angebote gemacht, welche wegen der bestehenden Geldprobleme sehr verlockend gewesen wären. Letztendlich hätte man telefonisch mit ihnen Kontakt aufgenommen und wäre seine Freundin (E.) zur Hochzeit nach Jugoslawien gefahren. Er wüsste nicht, wie viel Geld seine Freundin damals tatsächlich bekommen hätte. Nach der Eheschließung hätten sie (N. und E.) auch einige Monate zusammengewohnt. Die Beziehung wäre jedoch letztlich gescheitert.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe u.a. sinngemäß angegeben, dass N. der eigentliche Vermittler der Scheinehe mit dem Beschwerdeführer gewesen wäre, weil er für seinen in Deutschland inhaftierten Bruder Geld gebraucht hätte. Die Idee der Scheinehe wäre von ihm gekommen, und von den dafür erhaltenen EUR 11.000,-- wäre für sie nichts übrig geblieben. Den ganzen Betrag hätte sie - in Teilen - an N. abliefern müssen. Die Ehe wäre lediglich zum Schein geschlossen worden, und sie hätte dafür die genannten Beträge erhalten, die sie an N. zur Gänze abgeführt hätte. Zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hätte es nie einen gemeinsamen Wohnsitz oder ein gemeinsames Eheleben gegeben. Sie hätte damals mit N. zusammengelebt und nur wegen ihm diese Scheinehe geschlossen.
Im Zuge ihrer Vernehmung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Schreiben dessen Rechtsfreundes vom 3. April 2006 vorgelegt, worin dieser "mit schuldbefreiender Wirkung" die Bezahlung von EUR 11.000,-- fordere.
In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der zurückverlangten EUR 11.000,-- auf § 1435 ABGB hingewiesen und die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen N. und E. bestritten. Die Hingabe des Betrages von EUR 11.000,-- werde vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, diesbezüglich jedoch darauf verwiesen, dass dieser Betrag von zum Teil im Ausland lebenden Bekannten und Verwandten des Beschwerdeführers gleichsam gespendet worden sei.
In ihrer weiteren Vernehmung vom 11. Juli 2006 habe E. u. a. angegeben, dass sie den Beschwerdeführer erst am Tag ihrer Hochzeit in Bosnien kennen gelernt hätte und der Zweck der Ehe nur die Erlangung der Aufenthaltsberechtigung für Österreich, die der Beschwerdeführer hätte haben wollen, gewesen wäre.
Auch N. habe bei seiner Vernehmung als Verdächtiger wegen Schlepperei und des Eingehens einer Scheinehe am 12. Oktober 2006 (u.a.) angegeben, dass sie (er und E.) damals in finanziellen Schwierigkeiten gewesen wären und sich E. zum Abschluss der Scheinehe gegen Bezahlung von EUR 11.000,-- bereit erklärt hätte.
Bei seiner versuchten Vernehmung am 26. September 2006 habe sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 153 Abs. 1 StPO der Aussage entschlagen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass sie keinen Grund erkennen könne, den schlüssigen Angaben der Zeugin E. vom 24. Jänner 2006, 30. Mai 2006 und 11. Juli 2006 den Glauben zu versagen. Diese Angaben seien auch deshalb glaubwürdig, weil sie den der Behörde aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten üblichen Abläufen beim Abschluss einer Scheinehe im Wesentlichen entsprächen. Immerhin habe der Beschwerdeführer, der in Österreich bleiben wolle und dafür Geld bezahlt habe, ein großes subjektives Interesse an der Darstellung eines (vormals) geordneten Familienlebens mit E., sodass seine Angaben demgemäß gefärbt sein dürften.
Die Aussage des Zeugen N. widerlege zwar grundsätzlich die Verantwortung des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines "normalen" Familienlebens, doch seien dessen Verstrickungen in die finanzielle Seite der Angelegenheit evident und bedenklich. Dessen finanzielles Interesse am Scheineheabschluss habe im Übrigen auch E. stets als Motiv betont.
Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst in seiner von seinem (damaligen) Rechtsbeistand abgefassten Stellungnahme vom 17. Februar 2006 sprächen indiziell deutlich für den Abschluss einer reinen Aufenthaltsehe: Danach hätten einander der Beschwerdeführer und E. im Jänner 2004 in Bosnien kennen gelernt und (bloß) einige Tage miteinander verbracht, wobei sie (immerhin) Sympathie füreinander empfunden hätten. Danach hätten sie bis 12. Dezember 2004 nur mehr telefonischen Kontakt gehabt und einander erst wieder vom 12. Dezember bis 23. Dezember 2004 in Wien getroffen und beschlossen, zu heiraten, wobei sie einander bis zum Tag der Hochzeit am 8. Februar 2005 nicht mehr gesehen hätten. Nehme man den Zeitraum von "einigen Tagen" herkömmlich mit maximal 14 Tagen an und zähle man die 12 Tage des Wiedersehens im Dezember 2004 dazu, hätten sie einander nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Heirat maximal drei bis vier Wochen gekannt. Auch dieser Umstand stelle ein beachtliches Indiz für die Annahme einer Scheinehe ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Ein weiteres Indiz in diese Richtung stelle der gestellte Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers an seine Ehefrau in der Höhe von EUR 11.000,-- dar, also exakt jenes Betrages, der deren Aussage nach als Entgelt für den Abschluss der Scheinehe geflossen sein solle.
Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, die nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu sichern. Die Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen habe sich als entbehrlich erwiesen, zumal Außenstehende über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, das sich ja nicht "öffentlich" abspiele, kaum etwas Sachdienliches angeben könnten.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle der etwa zweijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden seien. Den vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).
Da besonders berücksichtungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung nicht Abstand genommen werden können.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers sei die von der Erstbehörde vorgenommene kurze Befristung in der Dauer von fünf Jahren nicht gerechtfertigt und könne - selbst unter Berücksichtigung der privaten, familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch seinen Aufenthalt, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden. Bei der Festsetzung dieser Frist sei auch der Umstand, dass der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2006 die Höchstdauer mit zehn Jahren (statt bis dahin mit fünf Jahren) bestimmt habe, mitentscheidend gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, dass sämtlichen vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei und es sich bei den von ihm beantragten Zeugen keinesfalls um nichtbeteiligte "Außenstehende", sondern um persönliche Freunde und nahe Verwandte handle, die im nahen Kontakt zu ihm gestanden seien bzw. stünden und über das Zustandekommen der Bekanntschaft bzw. Ehe in Bosnien und über das familiäre Leben im Inland hätten berichten können. Der Umstand, dass sich ein Teil der beantragten Zeugen im Ausland befinde, berechtige die Behörde nicht, vom Versuch einer Vernehmung abzusehen. Ohne Durchführung der beantragten Beweise könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine unter dem Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG zu subsumierende verpönte Ehe geschlossen habe. Was die von der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihrem Freund N. bestätigten sukzessiven Geldleistungen des Beschwerdeführers an seine Ehegattin, die auch nach Erlangung fremdenrechtlich relevanter Berechtigungen "intakt geblieben" seien, anlange, so sei die monatliche Überlassung von Geldbeträgen (Wirtschaftsgeldern) vor dem Hintergrund familienrechtlicher Vermögens- und Unterhaltsregelungen eher ein Indiz dafür, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gepflogene Verhältnis dem Wesen der Ehe entspreche, zumal die Zahlungen trotz "Zweckerreichung" fortgesetzt worden seien.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, werden doch die in dem obgenannten Beschwerdevorbringen angeführten Zeugen nicht konkretisierend benannt. Im Übrigen stellt eine bloße Verweisung auf ein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen oder auf den Inhalt eines in einem anderem Verfahren erstatteten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2008/18/0134, mwN). Der Beschwerde ist es daher mit dem (bloßen) Hinweis auf die unterbliebene Durchführung "sämtlicher gestellter Beweisanträge" oder die unterbliebene Vernehmung der "vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen" nicht gelungen, einen relevanten Verfahrensmangel darzulegen.
1.3. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers größeren Glauben geschenkt als jener des Beschwerdeführers und dies u.a. damit begründet, dass sie miteinander, folgte man der Aussage des Beschwerdeführers, vor der Hochzeit nur maximal drei bis vier Wochen Zeit verbracht hätten, was als wenig glaubwürdig angesehen werden könne. Hinzu komme, dass - was insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde - der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2006 die Bezahlung des Betrages von EUR 11.000,-- gefordert habe, welche Betragshöhe jener entspreche, die als Entgelt für den Abschluss der Ehe in den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen N. genannt wurden. Wenn die Beschwerde zu diesem Rückzahlungsbegehren vorbringt, dass die monatliche Überlassung von Geldbeträgen (Wirtschaftsgeldern) eher ein Indiz für ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Verhältnis sei und der Beschwerdeführer diese Zahlungen in Erwartung des Fortbestehens der Ehe geleistet habe, dessen Erwartung nun durch das ehewidrige Verhalten seiner Ehegattin enttäuscht worden sei, so vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen, müsste doch davon ausgegangen werden, dass diese "Wirtschaftsgelder" zu Recht für eine von ihm behauptete gemeinsame eheliche Haushalts- und Wirtschaftsführung (und somit auch vom Beschwerdeführer) verbraucht worden seien, sodass wohl insoweit kein Grund für eine Rückforderung durch ihn bestünde. Auch mit dem weiteren Hinweis auf die Aussage der Zeugin D N., wonach diese angegeben habe, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers "lediglich gelegentlich in ihrer Wohnung verweilt" hätte, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, sprechen diese Angaben doch nicht für den tatsächlichen Bestand eines dem Wesen der Ehe entsprechenden Familienlebens. Wenn die Beschwerde weiters behauptet, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr nach "vollständigem Erhalt der bedungenen Gegenleistung" dem von ihm iniziierten Scheidungsbegehren beharrlich widerspreche, so vermag sie auch mit dieser Behauptung die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu widerlegen, führt sie doch nicht aus, mit welchem Vorbringen die Ehegattin des Beschwerdeführers dessen Scheidungsbegehren bestritten habe, zumal für solches Bestreiten auch unterhaltsrechtliche Gründe maßgeblich sein könnten.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden.
Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) eingegangen sei, die nur deshalb geschlossen worden sei, um ihm aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu sichern, ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht bestanden habe und das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers, dem auf Grund dieser Ehe eine Niederlassungsbewilligung erteilt und der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eröffnet wurden, eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keine Bedenken.
2. Weiters begegnet auch die von der belangten Behörde getroffene - unbekämpfte - Interessenabwägung keinem Einwand und genügt es insoweit, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu erweisen.
3. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, dass die belangte Behörde "letztendlich ein reformatio in peius bis zur Höchstdauer der Maßnahme" vornehme, ohne deren Notwendigkeit ausreichend zu begründen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Abgesehen davon, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0469, mwN), hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht in der höchstzulässigen Dauer erlassen. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf nämlich ein Aufenthaltsverbot, wenn nicht ein Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 10 bis 14 leg. cit. vorliegt, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wobei eine solche Maßnahme für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der gemäß § 63 Abs. 1 FPG zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichung der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2008
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