VwGH 2009/05/0118

VwGH2009/05/011823.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des J S in Schlüßlberg, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Mag. Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 2009, Zl. Verk-960028/2-2008-Kr/Le, betreffend straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Land Oberösterreich, Direktion Straßenbau und Verkehr, Liegenschaftsverwaltung in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
TelekopieV BMF 1991 §1;
VwRallg;
ZPO §74;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
TelekopieV BMF 1991 §1;
VwRallg;
ZPO §74;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung für den Umbau der Landesstraße L 525, Michaelnbach-Stauff Straße, von km 0,070 bis km 0,325 im Baulos "Ortsdurchfahrt Grieskirchen",

1. Teilabschnitt, unter Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen erteilt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei, obwohl er rechtzeitig Einwendungen erhoben habe. Er habe am 16. Jänner 2009 per Telefax begründete Einwendungen hinsichtlich des Umbaues der Landesstraße L 525, Michaelnbach-Stauff Straße, im Baulos "Ortsdurchfahrt Grieskirchen", 1. Teilabschnitt, eingebracht. Laut dem vorgelegten Sendebericht seien diese Einwendungen an die Faxnummer der belangten Behörde gerichtet worden. Der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 1. April 2009 (per Fax an seine Rechtsvertreter) zugestellt worden, nachdem sich seine Rechtsvertreter bei der belangten Behörde über den Stand des Verfahrens erkundigt hätten und man so verblieben sei, dass seinen Rechtsvertretern der Bescheid vom 23. Jänner 2009 zugestellt würde. In inhaltlicher Ausführung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung näher dargestellte Rechte geltend; insbesondere sei den Vorgaben des § 13 des oberösterreichischen Straßengesetzes nicht Rechnung getragen worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. In der Gegenschrift legte sie dar, dass die Durchsicht des Postfaches der Abteilung Verkehr beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und Recherchen beim Rechenzentrum des Amtes unter dieser Faxnummer ergeben hätten, dass am Absendetag (16. Jänner 2009) kein Eingang der Faxnachricht des Beschwerdeführers registriert worden sei. Die Faxnachricht sei also nie eingegangen und hätte daher nicht behandelt werden können. Am 19. Jänner 2009 sei die straßenrechtliche Bauverhandlung durchgeführt worden, zu der der Beschwerdeführer nachweislich geladen worden sei. Weder er noch seine Rechtsvertreter hätten daran teilgenommen, was den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt habe.

Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb zurückzuweisen ist, weil der angefochtene Bescheid gar nicht an den Beschwerdeführer adressiert ist, er auch nicht in der Zustellverfügung oder im Spruch Berücksichtigung findet und die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 26 Abs. 2 VwGG nur denjenigen offen steht, deren Parteistellung unstrittig ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2008/03/0059), oder ob man in der Verfügung der Übermittlung des Bescheides an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax (vom 1. April 2009) eine die ursprüngliche Zustellverfügung ergänzende Verfügung erblicken wollte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0309), was zur Folge gehabt hätte, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde jedenfalls nicht aus dem Grund abgesprochen werden könnte, dass ihm gegenüber der angefochtene Bescheid gar nicht ergangen sei.

Die Beschwerde erweist sich nämlich aus nachstehenden Gründen jedenfalls als unzulässig:

Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, 2007/05/0241).

§ 42 Abs. 1 und 2 AVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

Der Beschwerdeführer wurde von der Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich verständigt. Strittig ist, ob er rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG erhoben hat.

Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf Einwendungen vom 16. Jänner 2009, die er am gleichen Tag per Fax an die belangte Behörde übermittelt habe, wovon der vorgelegte Sendebericht Zeugnis ablege. Die belangte Behörde hingegen wies darauf hin, dass - auch nach Recherchen im elektronischen Postfach der Abteilung Verkehr beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Rechenzentrum des Amtes - ein Eingang des Telefax nicht verzeichnet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. So hat ein Berufungswerber selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0179, mwN und vom 1. März 2007, 2005/15/0137).

Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 96/14/0042).

Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (siehe in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, 95/21/1246, und zum ähnlich gelagerten Fall der Sendung von der Behörde an die Partei das hg. Erkenntnis vom 25. März 2009, 2008/03/0137, oder zur ebenfalls ähnlich gelagerten Konstellation einer Übermittlung mittels E-Mail das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, 2002/03/0139).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, 2006/19/0606, mwN).

Der OGH führt zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, 7 Ob 94/04 f, aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführe, entspreche es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen müsse, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahre zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch helfe das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren gehe und nie zum Gericht komme (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vgl VwGH 97/07/0179 mwN).

Daraus folgt aber für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hatte. Die Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, gehen zu seinen Lasten. Der Beschwerdeführer hat seinerseits weitere Schritte unterlassen, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist. Das Telefonat vom 1. April 2009 kann aufgrund des großen Zeitfensters (ca. 2 1/2 Monate nach dem Absenden des Anbringens) keineswegs mehr als Kontrolle, ob die Übertragung erfolgreich war, angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren.

Eine Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem ihm als Nachbarn zukommenden Recht auf Versagung der straßenrechtlichen Genehmigung verletzt zu sein, konnte er sich jedoch auf Grund des eingetretenen Verlustes seiner Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr auf ein solches subjektiv-öffentliches Recht berufen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 51 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. November 2009

Stichworte