Normen
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 die österreichische Staatsangehörige Bettina L geehelicht habe. Der Beschwerdeführer habe diese Ehe geschlossen, um sich in einem Verfahren für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können, wobei ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geplant gewesen und auch in der Folge nicht geführt worden sei.
Zur Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die Aussagen der Bettina L und des Beschwerdeführers jeweils vom 25. Juli 2005.
Diese in den Verwaltungsakten erliegende Aussage der Bettina L lautet auszugsweise wie folgt: Es liege keine Scheinehe vor. Es handle sich um die erste Ehe, sie habe zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Sie habe den Beschwerdeführer am 2. April 2005 in A in einem Cafe kennen gelernt. Am nächsten Vormittag habe der Beschwerdeführer sie angerufen und sie hätten sich dann im selben Cafe getroffen. Bereits am 12. April 2005 sei der Termin für die Eheschließung in Wien vereinbart worden. An diesem Tag sei sie mit ihrem Nachbarn, Mustafa S, welcher ein Verwandter, vermutlich ein Cousin ihres Mannes sei, nach Y und weiter nach Wien gefahren. Die notwendigen Dokumente für die Eheschließung habe sie bereits am Tag, als sie ihren Mann kennen gelernt habe, vom Standesamt besorgt. Dorthin sei sie ebenfalls von Mustafa S chauffiert worden.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er seine jetzige Frau am 2. April 2005 in A kennen gelernt habe. Am nächsten Tag habe er sie dann gleich wieder angerufen und sie hätten sich wieder im selben Cafe getroffen. Nach drei oder vier Tagen hätten sie gleich beschlossen, zu heiraten. Am 2. Juni 2005 sei dann die Hochzeit in Wien gewesen. Es sei für die Eheschließung kein Geld bezahlt worden, es handle sich um keine Scheinehe und es würde ein gemeinsames Familienleben geführt.
Die belangte Behörde verwies weiters auf den Erhebungsbericht der Stadtpolizei A vom 9. Juli 2005. Demnach wohne "mit größter Wahrscheinlichkeit" der Beschwerdeführer in der Wohnung der Familie S (der Familie des bereits genannten Mustafa S). Bettina L habe drei bis vier Bekleidungsgegenstände vorgewiesen, die angeblich dem Beschwerdeführer gehörten. Bei der Hauserhebung sei der Beschwerdeführer durch Bettina L von der darunter liegenden Wohnung der Familie S geholt worden.
Als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe - so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung - werde der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer mit seiner späteren Ehefrau vor der Heirat sehr wenig bekannt gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass beide drei oder vier Tage nach dem ersten Kennenlernen den Entschluss zur Heirat gefasst hätten, während Bettina L behauptet habe, dass sie sich bereits am Tag des ersten Kennenlernens ein für die Eheschließung notwendiges Dokument besorgt hätte. Dies widerspreche überdies jeglicher allgemeiner Erfahrung im Zusammenhang mit Eheschließungen. Tatsache sei jedoch, dass sich - wie Erhebungen der Behörde ergeben hätten - Bettina L bereits am 8. März 2005, somit noch vor dem Termin des behaupteten ersten Kennenlernens, eine für die Eheschließung benötigte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch habe ausstellen lassen. Zum Standesamt sei sie von Mustafa S geführt worden.
Insgesamt sei daher eindeutig vom Vorliegen einer so genannten "Aufenthaltsehe" auszugehen. Da der Beschwerdeführer formell Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG sei, gelte für ihn hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes § 86 FPG. Das vorgeworfene Verhalten stelle einen evidenten Rechtsmissbrauch dar und rechtfertigte die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde. Die belangte Behörde sehe sich nicht in der Lage, das ihr eingeräumte Ermessen nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuüben.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass sich dieser seit 1. April 2005 (wieder) im Bundesgebiet aufhalte. Er sei in Österreich geboren worden, habe das Bundesgebiet aber im Kleinkindalter wieder verlassen. Im Jahr 1995 sei er vorübergehend wieder in Österreich aufhältig gewesen und habe einen Asylantrag eingebracht. Dieser sei rechtskräftig abgewiesen worden. In Österreich lebten noch sein Sohn und weitere Verwandte in seitlicher Linie. Gegen den Sohn sei eine Ausweisung verfügt worden. (Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zu 2008/22/0612 wird unter einem erledigt.)
Die aus seiner Berufstätigkeit ableitbare Integration werde als geschmälert angesehen, weil er nur auf Grund der "Scheinehe" keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigt habe. Trotz der eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer besonders integriert sei. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und zulässig. Seine allfälligen Privatinteressen an einem Verbleib in Österreich hätten hinter die genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Die Beschwerde bekämpft im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu vor, dass aus dem Polizeibericht klar hervorgehe, dass dieser auf bloße Mutmaßungen gestützt werde. So sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Familie S wohne, und es sei nicht richtig, dass er der Vater eines Kindes der Sanela S sei, die in der Wohnung der Familie S wohne. Weiters hätte leicht festgestellt werden können, dass sich sämtliche Sanitärutensilien des Beschwerdeführers in der Wohnung der Bettina L befunden hätten. Hauptsächlich stütze sich die Behörde auf eine anonyme Auskunft; dies jedoch in unzulässiger Weise. Die Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Bettina L seien in keiner Weise gravierend.
Mit diesen Argumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Bedenken gegen die (vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Umfang zu prüfende, vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Die Umstände nämlich, dass angeblich der Entschluss zur Heirat bereits nach drei oder vier Tagen gefasst worden sei, dass Bettina L bereits vor dem behaupteten Kennenlernen die erforderlichen Unterlagen für eine Eheschließung vom Standesamt abgeholt habe und dass - sozusagen rein zufällig - ein Verwandter des Beschwerdeführers im Haus der Bettina L lebt und weder der Beschwerdeführer noch Bettina L ihr Kennenlernen auf diesen Verwandten des Beschwerdeführers zurückgeführt haben, dieser jedoch schon davor Bettina L zum Standesamt geführt habe, um die erforderlichen Dokumente abzuholen, stellen ausreichende Indizien für die behördliche Annahme dar, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde.
Dieses Verhalten rechtfertigt - wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt - die Prognose nach § 86 Abs. 1 FPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0581).
Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die diesbezügliche behördliche Beurteilung wird in der Beschwerde nicht releviert. Angesichts des erst kurzen (ständigen) inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes seines Sohnes hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Beurteilung, dass das Aufenthaltsverbot dringend geboten und zulässig sei.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Demnach hat der Beschwerdeführer die Hälfte des Aufwandes für die (auch zum Verfahren 2008/22/0612 erfolgte) Aktenvorlage zu ersetzen.
Wien, am 18. Juni 2009
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