Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 60 Abs. 1 Z 1, 86 Abs. 1, 87 sowie 61, 63, 66 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 26. November 2001 (nach der Aktenlage: 2000) mit einem Visum eingereist und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Er habe am 6. Februar 2002 eine österreichische Staatsangehörige geehelicht und daraufhin eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass sie für die Heirat Geld erhalten habe, dass niemals ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und dass die Vermittler dieser "Scheinehe" rechtskräftig verurteilt worden seien. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG habe nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Auf Grund dieser Ehe mit einer Österreicherin, die in Österreich dauernd wohnhaft sei und der das Recht auf Freizügigkeit nicht zukomme, gelte der Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers, weshalb die Bestimmungen der §§ 86 und 87 FPG zur Anwendung kämen.
Der Beschwerdeführer sei formell verheiratet, habe aber im Bundesgebiet keine familiären Bindungen und übe keinen Beruf aus. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes komme es zu einem gewissen relevanten Eingriff, welcher jedoch dadurch relativiert werde, dass er mit seiner Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, "zumal in Ihrem Fall erwiesenermaßen von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden kann". Das Aufenthaltsverbot sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und es wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Die Behörde könne bei der Ermessensausübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand nehmen. Da seit der Eheschließung erst vier Jahre verstrichen seien, sei durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung nach wie vor gefährdet. Erst nach einem Wohlverhalten von mehr als fünf Jahren wäre diese Annahme nicht mehr gerechtfertigt.
Ansätze einer beruflichen oder sozialen Integration des Beschwerdeführers seien auch bedingt durch die noch nicht allzu lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht in einem so berücksichtigungswürdigen Ausmaß erkennbar, dass § 66 Abs. 2 FPG dem Aufenthaltsverbot entgegenstünde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:
Gegen die behördlichen Feststellungen über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bringt die Beschwerde nur vor: "An dieser Stelle wird lediglich am Rande erwähnt, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine 'echte Ehe' handelt." Darin ist nicht einmal ansatzweise eine Bekämpfung der Schlüssigkeit der behördlichen Feststellungen zu sehen. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers Geld für die Eheschließung bekommen hat - was in der Beschwerde bestritten wird - ist nicht von Relevanz (vgl. § 60 Abs. 2 Z 9 FPG). Das undatierte, der Beschwerde angeschlossene Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt und konnte daher in die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht einfließen.
Gemäß § 87 FPG gelten für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Im Fall der Eingehung einer "Aufenthaltsehe" stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die iSd § 86 Abs. 1 FPG ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, 2007/21/0352).
Die Argumentation der Beschwerde geht allein dahin, dass im Blick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2005, 2005/21/0165, das Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen, weil die Ehe des Beschwerdeführers aufrecht sei.
Damit missversteht der Beschwerdeführer den Inhalt des genannten Erkenntnisses. Dieses besagte nämlich nicht eine grundsätzliche Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes, sondern hob den Aufenthaltsverbotsbescheid deswegen auf, weil die Rechtsschutzgarantien der Richtlinie 64/221/EG nicht erfüllt wurden und diese Garantien nach dem Willen des Gesetzgebers in Form einer Gleichstellung mit freizügigkeitsberechtigten Personen auch Ehepartnern von Österreichern zu Gute kommen sollten. Nunmehr sind jedoch zur Erlassung eines auf § 86 Abs. 1 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes gegen den Ehepartner eines seine Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmenden österreichischen Staatsbürgers gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 FPG die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz zuständig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, 2006/18/0119).
Der Gerichtshof hegt weiters keine Bedenken gegen die - in der Beschwerde nicht relevierte - Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot dringend geboten (§ 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG) und unter Abwägung aller Gesichtspunkte zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2009
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