VwGH 2008/22/0135

VwGH2008/22/013518.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. des A und 2. der D, beide vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 26, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 2007, 1. Zl. 312.854/16-III/4/06, und

2. Zl. 312.854/15-III/4/06, jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 19,13 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die aus dem Kosovo stammende Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers, der im Jahr 2004 in Wien geborenen wurde.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die am 5. Jänner 2005 (noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ab.

Begründend führte die belangte Behörde - im Wesentlichen gleichlautend - aus, die Zweitbeschwerdeführerin sei am 18. September 2003 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag, auf Grund dessen sie vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei, gestellt. Dieser Antrag sei "mit Datum vom 11.3.2004 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" worden. Die Asylbehörde habe auch gemäß § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo zulässig sei.

Am 23. Jänner 2004 habe die Zweibeschwerdeführerin den serbischen Staatsangehörigen V geheiratet.

Der Erstbeschwerdeführer sei am 12. Mai 2004 in Wien, ein weiterer Sohn der Zweitbeschwerdeführerin sei am 5. Februar 2006 geboren worden. Am 6. September 2004 habe die Zweitbeschwerdeführerin für den Erstbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei allerdings vom Bundesasylamt bereits am 9. September 2004 eingestellt worden.

Da die Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - noch nie über Aufenthaltstitel verfügt hätten, seien ihre Anträge als Erstanträge zu werten. Solche seien gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen; die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Da sich die Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch während des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung über ihre Anträge im Inland aufgehalten hätten, seien die Anträge entgegen § 21 Abs. 1 NAG gestellt worden.

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 72 NAG, bei deren Vorliegen die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG zugelassen werden könnte, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer seien von der wirtschaftlichen Versorgung und finanziellen Absicherung durch den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin "absolut abhängig". Diese von den Beschwerdeführern angeführten wirtschaftlichen Gründe stellten aber keinen ausreichenden besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt dar. Es könne "zwar das berechtigte Interesse an einer Verbesserung (der) wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich festgestellt werden, aber keine humanitären Gründe für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels".

Bezugnehmend auf das Vorbringen, wonach in der Heimat der Beschwerdeführer die "materielle Lebensgrundlage" zerstört und bislang nicht wieder instand gesetzt worden sei, führte die belangte Behörde aus, die (in den angefochtenen Bescheiden aber nicht näher dargestellte und auch den Verwaltungsakten nicht entnehmbare) wirtschaftliche Lage im Kosovo sei ihr bekannt. Seitens der Europäischen Union würden aber erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die dortige wirtschaftliche Lage zu verbessern. Eine internationale Friedenstruppe, die UNMIK, sorge für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Auch habe sich die Menschenrechtslage in Süd-Serbien entscheidend verbessert. Dort seien die Albaner auf lokaler und kommunaler Ebene "voll" in die Entscheidungsprozesse eingebunden. Eine gefahrlose Rückkehr in den Kosovo sei "konsequenterweise" jederzeit möglich. Dass der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, sei auch aus der in ihrem Asylverfahren ergangenen Entscheidung ersichtlich. Zwar leide die Zweitbeschwerdeführerin einem Bericht des AKH Wien zufolge auf Grund der damaligen Kriegswirren an einer geringgradigen posttraumatischen Belastungsstörung. Jedoch sei kein Nachweis darüber erbracht worden, dass diese Erkrankung nur in Österreich behandelt werden könnte.

Zum Erstbeschwerdeführer führte die belangte Behörde ergänzend aus, es sei ein Bericht einer Kinderärztin vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass dieser an Eisenmangelanämie leide. Dem Bericht sei aber auch zu entnehmen, dass sich der Zustand des Erstbeschwerdeführers sehr gebessert habe. Hingegen sei auch betreffend den Erstbeschwerdeführer kein Nachweis darüber erbracht worden, dass seine Erkrankung nur in Österreich behandelbar wäre.

Mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Aspekte sei in beiden Fällen die Inlandsantragstellung nicht zuzulassen. § 21 Abs. 1 NAG stehe der Bewilligung der Anträge entgegen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerden - die auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Vorweg ist anzumerken, dass sich die Beurteilung der gegenständlichen Fälle im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 richtet.

Unbestritten ist davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Anträgen um Erstanträge handelt, auf die § 21 NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, Anwendung findet, und dass die Anträge im Inland gestellt wurden.

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (und Vater des Erstbeschwerdeführers) sei bereits im Oktober 1998 vom Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist. Ihm sei daher auf Grund des Art. I § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird (BGBl. II Nr. 133/1999 idF BGBl. II Nr. 461/1999), ein Aufenthaltsrecht zugestanden. Ein solches Aufenthaltsrecht sei jedenfalls "als ein 'Aufenthaltstitel' im Sinne des § 14 FrG Abs. 2 bzw. § 21 NAG zu werten"; ein solches Aufenthaltsrecht habe nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG zur Inlandsantragstellung legitimiert. Da die Beschwerdeführer als dessen Ehefrau bzw. Sohn dieselben Rechte genießen würden, seien auch sie zur Inlandsantragstellung berechtigt.

Zu diesem Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin betreffend mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0136, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass jenem kein Aufenthaltsrecht aus der genannten Verordnung zukam und dieser daraus kein Recht zur Antragstellung im Inland abzuleiten vermochte. Sohin ist auch dem Vorbringen, die Beschwerdeführer würden aus dieser Verordnung dasselbe Recht wie deren Ehemann bzw. Vater genießen, schon deswegen der Boden entzogen.

Die Beschwerden richten sich aber auch gegen die Annahme der belangten Behörde, es lägen keine zur Inlandsantragstellung berechtigende berücksichtigungswürdigende Gründe vor.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland stellen und die Entscheidung darüber hier abwarten zu dürfen, kommt in den vorliegenden Fällen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. zum Gesamten etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0103, mwH).

Die EMRK garantiert Ausländern grundsätzlich kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Achtung des Familien- und Privatlebens können die Mitgliedstaaten allerdings dazu verpflichtet sein, Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit in der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts hinzunehmen und eine Einreise oder einen Aufenthalt zu gewähren. Zur Bestimmung des Umfangs der staatlichen Verpflichtung ist eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, S 214). In seinem Urteil vom 18. Oktober 2006, Üner gg. Niederlande (NL 2006, S 251), hielt der EGMR darüber hinaus fest, dass nicht alle Einwanderer ein Familienleben genießen würden, jedoch müsse anerkannt werden, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Fremden und der Gemeinschaft in der sie leben, Teil des Konzepts des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sind (vgl. dazu Gesamten das hg. Erkenntnis vom 4. November 2008, 2008/22/0044).

Bei der nach Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592).

Die belangte Behörde prüfte das Bestehen eines aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruches, verneinte auf Grund der von ihr festgestellten Umstände jedoch das Bestehen eines solchen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun die Beurteilung der belangten Behörde anhand der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten und von der belangten Behörde festgestellten Umstände nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Im Rahmen der die Beschwerdeführer betreffenden Abwägung war zwar zu berücksichtigen, dass - nach dem von der belangten Behörde nicht bezweifelten Vorbringen - die Zweitbeschwerdeführerin die Zeit ihres Aufenthalts genutzt hat, ihre Integration voranzutreiben. Dem stehen aber der noch nicht allzu lange dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer und der Umstand, dass der kurzfristige Aufenthaltsstatus der Zweitbeschwerdeführer in bloß auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens gegründet war, gegenüber. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie im unrechtmäßigen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet (betreffend der Zweitbeschwerdeführerin nach Abschluss der Asylverfahren) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu.

Davon ausgehend reichen die geltend gemachten Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufenthaltsdauer von nicht einmal vier (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. etwa drei (Erstbeschwerdeführer) Jahren nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Wege der §§ 72, 74 NAG ein Anspruch auf Gewährung der Inlandsantragstellung resultieren würde und akzeptiert werden müsste, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahren bzw. unrechtmäßiger Aufenthalt) versuchen, vollendete Tatsachen zu schaffen.

An dieser Beurteilung vermögen auch der Umstand, dass dem Ehemann im Hinblick auf die (gegenüber den Beschwerdeführern deutlich längere) Dauer seines Aufenthalts und des Ausmaßes seiner Integration in Österreich ein Anspruch auf Inlandsantragstellung einzuräumen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0136), und die Feststellungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien von ihrem Ehemann bzw. Vater wirtschaftlich und finanziell "absolut abhängig", nichts zu ändern. Es ist nämlich aus keinem Vorbringen zu sehen, inwieweit dieser seinen Sorgepflichten nicht auch dann nachkommen könnte, wenn sich die Beschwerdeführer im Ausland aufhalten. Soweit damit aber eine Beeinträchtigung des Familienlebens der Beschwerdeführer verbunden ist, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie von Beginn desselben an nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet und der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen durften. Insofern befinden sich die Beschwerdeführer rechtlich in keiner anderen Situation als wenn die unrechtmäßige Einreise im Hinblick auf hier lebende Familienangehörige erst nach Eheschließung erfolgt wäre (vgl. zu einem derartigen Fall das zum FrG ergangene, aber insoweit auch für die Rechtslage nach dem NAG relevante hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0033). Im Übrigen ist durch die gegen den Ehemann bzw. Vater ergangene Entscheidung nach § 8 AsylG klargestellt, dass dessen Rückkehr in sein Heimatland (mit seiner Familie) keine Hindernisse iSd § 57 FrG bzw. § 50 FPG entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund kann somit nicht davon ausgegangen werden, besondere Berücksichtigungswürdigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 NAG liege vor. Sohin ist aber auch die Ansicht der belangten Behörde, die Inlandsantragstellung sei in den vorliegenden Fällen nicht gemäß § 74 NAG von Amts wegen zuzulassen und § 21 Abs. 1 NAG stehe der Bewilligung der gegenständlichen Anträge entgegen, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene gemeinsame Aktenvorlage zu den hier

gegenständlichen Verfahren sowie jenem zur hg. Zl. 2008/22/0136 waren die Beschwerdeführer anteilsmäßig zum Aufwandersatz zu verpflichten.

Wien, am 18. Juni 2009

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