Normen
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 (insgesamt EUR 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, beim Drittbeschwerdeführer handelt es sich um ihren gemeinsamen Sohn), jeweils türkische Staatsangehörige, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie - im Wesentlichen gleichlautend - aus, der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin (am 23. Mai 2001) in das Bundesgebiet eingereist, wo sie am 31. Mai 2001 um Gewährung von Asyl ersucht haben. Ihr am 24. August 2001 in Österreich geborener Sohn habe einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Diese Anträge seien mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates "mit Wirksamkeit vom" 12. bzw. 13. April 2007 abgewiesen worden. Weiters sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in die Türkei zulässig sei. Die Behandlung dagegen erhobener Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sei mit dessen Beschlüssen vom 16. Mai 2007, Zlen. 2007/01/0547, 0548 und 0550, abgelehnt worden.
Dasselbe gelte für ihren zweiten Sohn E., geboren am 6. Juli 2004, wobei mit der ihn betreffenden - seit 12. April 2007 rechtskräftigen - inhaltsgleich wie die vorgenannten lautenden Entscheidung in seinem Asylverfahren die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden worden sei. Auch die Behandlung einer von E. erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe dieser mit Beschluss vom 16. Mai 2007, Zl. 2007/01/0549, abgelehnt.
Die Beschwerdeführer haben sich daher - so argumentierte die belangte Behörde weiter - in der Folge ohne fremdenbzw. asylrechtliche Bewilligung und daher unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung zu deren Wahrung dringend geboten sei. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nämlich ein hoher Stellenwert zu.
Da sich der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie bereits mehr als sechs Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten und am Sozialleben teilgenommen habe, sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Durch die Ausweisung werde somit in erheblicher Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen. Jedoch sei das Gewicht der Integration dadurch maßgebend gemindert, dass der Aufenthalt während der genannten Asylverfahren nur auf Grund entsprechender Anträge, die sich als unberechtigt erwiesen hätten, temporär zulässig gewesen sei.
Entscheidend zum Nachteil der Beschwerdeführer falle zudem ins Gewicht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - abgesehen von vorübergehend ausgeübten Beschäftigungen - im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, von Unterstützungen aus der Grundversorgung bzw. durch die Caritas gelebt hätten und nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten auch keine Möglichkeit einer Berufstätigkeit in Österreich in Aussicht.
Ein laufendes Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stelle keinen Grund dafür dar, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen. Auch wirkten sich die Umstände, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich wohlverhalten und einen Freundeskreis erworben hätten, nicht nachhaltig zu ihren Gunsten aus. Die beiden minderjährigen Kinder betreffend sei von einem nur geminderten Grad an sozialer Integration auszugehen, weil sie noch sehr jung seien "und ihre Teilnahme am sozialen Leben erst mit dem Eintritt in das Schulalter richtig beginne".
Insgesamt folgerte die belangte Behörde nach Abwägung dieser Umstände, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie erachtete demnach die Ausweisung vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des als sehr hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen iSd § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten und - auch unter der schon erwähnten Annahme eines maßgeblichen Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführer - für zulässig. Besondere Umstände, die eine Ermessensübung zu ihren Gunsten begründen könnten, seien nicht zu ersehen.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen - auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die eingangs dargestellten Asylverfahren rechtskräftig beendet sind. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei einem der Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerdeführer argumentieren damit, dass die lange Dauer ihrer Asylverfahren weder von ihnen veranlasst worden sei noch ihnen zum Vorwurf gemacht werden könne. Dabei übersehen sie jedoch die für die Entscheidung wesentlichen Umstände, dass die Asylanträge rechtskräftig abgewiesen worden sind und den Beschwerdeführern auch kein Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Stützen sich die Beschwerdeführer aber auf (von Anfang an) nicht berechtigte Asylanträge, so ist ihnen, neben dem rechtswidrigen Verbleib nach Abschluss der Asylverfahren im Bundesgebiet, weiters die illegale Einreise zum Vorwurf zu machen. Auch entspricht es der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gegründet hatte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0233, und vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0074, jeweils mwN).
Soweit die Beschwerdeführer auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen, ist ihnen mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles geprüft werden muss, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt haben, sich sozial und vor allem beruflich zu integrieren (vgl. dazu neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, mwN).
Diesbezüglich hat die belangte Behörde zu Recht hervorgehoben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen sind, sondern von verschiedenen Unterstützungszahlungen gelebt haben. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Ermittlungs- und Feststellungsmängel der belangten Behörde (das Unterbleiben von "näheren Informationen über Art, Dauer und Anzahl der vorübergehend ausgeübten Beschäftigungen") rügt, fehlt es an einer Darlegung, zu welchen konkreten Feststellungen ergänzende Erhebungen geführt hätten. Eine Relevanz allfälliger Ermittlungsmängel für den Ausgang des Verfahrens wurde demnach nicht aufgezeigt.
Auch hat die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben, dass sich die Beschwerdeführer während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Beschwerdeführer kein entscheidendes Gewicht zukommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0089, mwN).
Insgesamt bestehen daher keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei. Auch ist kein Grund ersichtlich, den die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführer hätte berücksichtigen müssen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
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