Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, reiste gemäß seinen Angaben am 5. Mai 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 wies das Bundesasylamt seinen Antrag gemäß § 7 AsylG ab; außerdem sprach es aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. April 2005 als unbegründet abwies. Nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0433, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, erging im zweiten Rechtsgang ein inhaltsgleicher Bescheid. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 1. März 2007, Zl. 2007/01/0223, abgelehnt.
Die Erstbeschwerdeführerin (Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers) und der Drittbeschwerdeführer (deren Sohn), ebenfalls Staatsangehörige Mazedoniens, reisten gemeinsam am 26. August 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragten gleichfalls die Gewährung von Asyl. Ihre Anträge wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG als zulässig erklärt. Eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist insoweit unterblieben, nachdem ihre Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe mit hg. Beschlüssen vom 24. Oktober 2006 abgewiesen worden waren.
Mit den eingangs zitierten, im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Dies begründete sie - im Wesentlichen gleich lautend - damit, dass sich die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren ohne fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhielten. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung zu deren Wahrung dringend geboten sei.
Die Beschwerdeführer seien in Österreich nicht wirtschaftlich integriert, gingen keiner Beschäftigung nach und würden finanziell von der Caritas unterstützt. Ihren familiären Kontakten zueinander komme im Hinblick auf die gemeinsame Ausweisung kein erhebliches Gewicht zu. Die Beeinträchtigung der Kontakte zum weiteren Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (Y, geboren 1984), der seit kurzer Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und im Bundesgebiet lebe, sei im Hinblick auf das hohe Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Auch könnten Kontakte zu Y durch Besuche aufrecht erhalten werden.
Dem Vorbringen, der Drittbeschwerdeführer benötige infolge einer Erkrankung des Herzens ärztliche Behandlung im Bundesgebiet ("Einnahme der Beta-Blocker Therapie" sowie Vornahme erforderlicher Kontrolluntersuchungen) sei zu entgegnen, dass die genannten Medikamente auch in Mazedonien problemlos erhältlich seien und die notwendigen Kontrolluntersuchungen ebenso im Heimatstaat durchgeführt werden könnten. Aus Art. 8 EMRK sei kein allgemeines Recht eines Fremden auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat bzw. eine daraus folgende Verpflichtung dieses Staates, eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zuzulassen, abzuleiten. Schließlich würde der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erheblich dadurch relativiert, dass dieser nur durch Asylanträge ermöglicht worden sei, die sich letztlich als unbegründet erwiesen hätten.
Insgesamt folgerte die belangte Behörde, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie schwerer zu gewichten wären als das hohe öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sie erachtete demnach die Ausweisung vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des massiven öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG für dringend geboten und - auch unter Berücksichtigung eines maßgeblichen Eingriffs in ihr Privat- und Familienleben - für zulässig. Angesichts des vordringlichen öffentlichen Interesses an einer wirksamen Bekämpfung der illegalen Zuwanderung Fremder habe die belangte Behörde auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer ausüben können.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In den Beschwerden wird nicht in Abrede gestellt, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Auch sind den Beschwerden keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei einem der Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei in den vorliegenden Fällen verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Darauf Bezug nehmend vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, ihre Ausweisung sei unzulässig, weil die Gesichtspunkte, die für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprächen, deutlich jene Umstände überwögen, die von der belangten Behörde für eine Aufenthaltsbeendigung ins Treffen geführt worden seien. Sie verweisen auf die Herzerkrankung des Drittbeschwerdeführers, die in Österreich adäquat und jedenfalls besser als in Mazedonien behandelt werden könne.
Mit dieser Argumentation sind die Beschwerdeführer allerdings auf die ständige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es - was auch in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten wurde - grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26.565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich, mwN). Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund gehen auch die der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Ermittlungsmängel (Unterlassung des rechtlichen Gehörs zu den in Mazedonien angestellten Erhebungen sowie der Einholung eines Gutachtens zum Beweis, dass es in Mazedonien keine mit Österreich vergleichbare medizinische Versorgung gäbe) mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens ins Leere.
Dem Vorbringen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich während ihres mehrjährigen Aufenthaltes hielt die belangte Behörde zu Recht entgegen, dass dieser auf letztlich unbegründete Asylanträge zurückzuführen und seit Beendigung der diesbezüglichen Verfahren unrechtmäßig gewesen war. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Diesbezüglich hat die belangte Behörde zu Recht weiters darauf verwiesen, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen sind und die Familie durch Unterstützungsleistungen der Caritas ihren Lebensunterhalt bestreitet. Die Beurteilung der belangten Behörde, während des bisherigen Aufenthaltes sei es zwar ansatzweise zu einer gewissen sozialen Integration gekommen, doch fehle es an dem wesentlichen Aspekt einer Erwerbstätigkeit und der damit verbunden Selbsterhaltungsfähigkeit, ist daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0655 m.w.N.).
Die Beeinträchtigung in der Beschwerde ebenfalls angesprochener familiärer Kontakte zu dem 1984 geborenen Sohn (der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) bzw. Bruder (des Drittbeschwerdeführers) Y ist schließlich schon deshalb in der Bedeutung relativiert, weil Y verheiratet und volljährig ist sowie mit seiner Ehefrau einen gesonderten Haushalt führt.
Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt ihrer Integration nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angesehen hat. Auch ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, den die dargestellten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht zu überwiegen vermögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG - entgegen der Beschwerdemeinung mit nachvollziehbarer Begründung - für dringend geboten erachtet hat.
In den Beschwerden werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
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