VwGH 2008/21/0108

VwGH2008/21/01088.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 1/10, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. November 2007, Zl. III-1086980/FrB/07, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
FrPolG 2005 §77;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §19 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
FrPolG 2005 §77;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein in Wien lebender ungarischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2003 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz und 15 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 13. Juni 2006 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Mit Bescheid vom 7. November 2006 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über ihn deshalb gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Bescheid vom 19. September 2007 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den genannten Bescheid vom 7. November 2006 mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Gemäß § 86 Abs. 3 FPG erteilte er dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der einem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit Beschluss vom 16. November 2007, B 2120/07-2, keine Folge gab, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein im Verhältnis zu den zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Mit weiterem Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 2120/07-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der genannten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser erkannte der ergänzten Beschwerde mit Beschluss vom 16. Jänner 2008, Zl. AW 2008/18/0029, die aufschiebende Wirkung zu.

Mit dem angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 8. November 2007 durch persönliche Übernahme zugestellten) Ladungsbescheid vom 5. November 2007 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, am 26. November 2007, um 09.00 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen und in der Angelegenheit "Verhängung der Schubhaft bzw. beabsichtigte Verhängung des gelinderen Mittels" als Partei mitzuwirken. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 FPG angedroht. Als Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG sowie § 74 Abs. 2 Z. 1 und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie den Antrag auf Abtretung dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass durch die bloße Erhebung einer derartigen Beschwerde, der gemäß § 85 Abs. 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes unberührt blieb. Die Abtretung der (dann hg. zur Zl. 2007/18/0907 protokollierten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch gar nicht erfolgt. Sie vermochte daher von vornherein nicht in die Beurteilung der Notwendigkeit der Ladung des Beschwerdeführers iSd § 19 Abs. 1 AVG einzufließen.

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer, soweit er allgemein (auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels) in Zweifel zieht, ob sein Erscheinen vor der belangten Behörde erforderlich gewesen sei, zu erwidern, dass er - bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung - mit einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot belegt war. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der im Ladungsbescheid genannten Aspekte für nötig iSd § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0641).

Diesbezüglich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid außerdem - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei abklären zu wollen, ob die Verhängung von Schubhaft geboten sei oder die Anwendung gelinderer Mittel noch als ausreichend erscheine. Hierin liegt eine - keinen tauglichen Grund zu Zweifeln eröffnende - zulässige Ausübung der ihr durch § 77 FPG eingeräumten Kompetenz.

Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass das Erscheinen einer geladenen Partei nicht nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386, jeweils mwN) obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde.

Schließlich kann der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt sein, dass ihm - abgesehen von der Vorlage seines Reisepasses - nicht zusätzlich aufgetragen wurde, sonstige Behelfe und Beweismittel zur Behörde mitzubringen.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Eine Entscheidung über Aufwandersatz hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels Antragstellung durch die obsiegende belangte Behörde zu unterbleiben.

Wien, am 8. Juli 2009

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