Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1976 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gelangte 2003 trotz eines damals aufrechten Aufenthaltsverbotes (wieder) nach Österreich, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten. Er stellte am 8. September 2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2007 abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei festgestellt und seine Ausweisung in die Türkei verfügt. Der unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 20. November 2007, der dem Beschwerdeführer am 27. November 2007 zugestellt wurde, ab. Am 4. Dezember 2007 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Asylberufungsbescheid ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 2008 abgewiesen. Der dann am 13. März 2008 durch einen frei gewählten Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit dem angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 durch Hinterlegung zugestellten) Ladungsbescheid vom 12. Dezember 2007 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, am 24. Jänner 2008, 8.30 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen und in der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise gemäß §§ 48, 67, 76 und 77 FPG" als Partei mitzuwirken, wobei näher genannte Unterlagen (Reisepass, Nachweis der Krankenversicherung und der Unterhaltsmittel) mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines "Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG" angedroht. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der von der belangten Behörde (auch) als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 19 AVG lautet:
"Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig."
Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 97/19/0592). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0348) obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde.
Unter diesem Gesichtspunkt meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sich damit zufrieden geben müssen, den Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung aufzufordern. Die Widersprüchlichkeit des Vorgehens der belangten Behörde ergebe sich auch daraus, dass zwischen der Datierung des angefochtenen Bescheides und dem Ladungstermin knapp sechs Wochen lägen, also das behördliche "Anliegen" keineswegs so dringlich sein dürfte, dass es nicht auch auf dem Postweg erledigt werden könnte.
Diesen Ausführungen kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Auszugehen ist davon, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet war und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestand. Anders als der Beschwerdeführer meint, hatte die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Ladung des Beschwerdeführers keine Erwägungen über mögliche Erfolgsaussichten einer noch gar nicht eingebrachten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde anzustellen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen werde und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich seien, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. In diesem Verfahrensstadium bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzwege abzuklären. Dem Beschwerdeführer bliebe im Übrigen unbenommen, zusätzlich eine (durch seinen Rechtsvertreter verfasste) schriftliche Stellungnahme zu den in der Ladung angeführten Themen zu erstatten. Anders als der Beschwerdeführer meint, setzt die Notwendigkeit der Ladung nicht zwingend voraus, dass das Anliegen "dringlich" ist.
Die in der Beschwerde auch angesprochene Erreichbarkeit des Beschwerdeführers am (mit seiner österreichischen Ehefrau) gemeinsamen Wohnsitz und das Fehlen eines Sicherungsbedarfs für eine Schubhaftverhängung haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Ladungsbescheides. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass in der gegenständlichen Konstellation für eine Schubhaftverhängung nicht die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sondern nach § 76 Abs. 1 FPG maßgeblich gewesen wären. Für die Zulässigkeit des Ladungsbescheides ist aber wesentlich, dass der Fremdenpolizeibehörde jedenfalls nicht von vornherein unterstellt werden kann, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführer gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen.
Die Beschwerde vermag somit nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
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