VwGH 2008/18/0301

VwGH2008/18/030111.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des E O O, geboren am 8. August 1990, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2008, Zl. BMI 9588945/0001-III/3/a/2007, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG in einer Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 2008 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Dazu verwies die belangte Behörde begründend auf einen durch sie gestellten Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Landesregierung von Wien vom 2. Dezember 2008, dem zufolge das "Bundesministerium für Inneres" den Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zurückgezogen habe und auch die Landesregierung von Wien keinen Grund sehe, in die Rechtskraft des Verleihungsbescheides einzugreifen, sodass der Beschwerdeführer "die österreichische Staatsbürgerschaft behält".

Der mit hg. Verfügung vom 23. Februar 2009 zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 13. März 2009 mit, dass durch die Zurückziehung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde zwar "de facto der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Aussetzungsgrund weggefallen" sei; der angefochtene Bescheid sei jedoch "de iure nach wie vor existent". Aus diesem Grund vermeinte der Beschwerdeführer, nach wie vor beschwert zu sein, und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und den Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Kosten.

Da zufolge des Wegfalls des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Aussetzungsgrundes das auf Antrag des Beschwerdeführers vom 9. September 2006 eingeleitete Passverfahren fortzusetzen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0450, mwN).

Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer in einem anderen Verwaltungsverfahren zu behandelnden Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nämlich nur solange Rechtswirkungen, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 38 AVG E 131 zitierte hg. Rechtsprechung).

In Hinblick darauf, dass der Antrag der belangten Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status des Beschwerdeführers als österreichischen Staatsbürger unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wäre der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen (vgl. dazu wiederum den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2008).

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 der Ersatz seines Aufwandes zuzuerkennen; dies allerdings nur in der Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, weil eine Verhandlung nicht durchgeführt und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Wien, am 11. Mai 2009

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