VwGH 2008/18/0450

VwGH2008/18/04502.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der A I D, geboren am 4. März 2003, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2008, Zl. BMI 9588957/0001-III/3/a/2007, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG in einer Angelegenheit nach dem Paßgesetz 1992, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
AVG §69;
StbG 1985 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
AVG §38;
AVG §69;
StbG 1985 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 2008 wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Schreiben vom 5. September 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass sie den von ihr beim Magistrat der Stadt Wien gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz iVm § 69 AVG eingebrachten Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen habe und im Hinblick darauf die österreichische Botschaft in Abuja ersucht habe, das Passverfahren fortzusetzen.

Die mit hg. Verfügung vom 1. Oktober 2008 zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 4. November 2008 mit, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Grund für die erwähnte Aussetzung des passbehördlichen Verfahrens gebildet hatte) zurückgezogen habe und die österreichische Botschaft in Abuja das Verfahren zur Erteilung eines Passes fortgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei klaglos gestellt und begehre gemäß § 56 VwGG den Zuspruch der Kosten.

Da dass Passverfahren mittlerweile fortgesetzt worden ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2008, Zl. 2006/18/0513).

Im Hinblick darauf, dass der Antrag der belangten Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status der Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wäre der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 der Ersatz ihres Aufwandes zuzuerkennen.

Wien, am 2. Dezember 2008

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