VwGH 2008/15/0070

VwGH2008/15/007028.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. H Liegenschaftsvermietungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG, 2. I Liegenschaftsverwaltungs-Treuhandgesellschaft m.b.H., 3. W A, alle in L, 4. H A in K, 5. W A in W, 6. M A in T, 7. P B in W, 8. R B in L, 9. H B in W, 10. H B in V, 11. K B in R, 12. R B in K, 13. W

B in L, 14. H B in I, 15. R B in N, 16. W D in L, 17. E D in S,

18. A D in S, 19. F D in L, 20. S D in K, 21. D D in E, 22. J D in M, 23. P D, 24. B E, beide in W, 25. G E in N, 26. M E in P, 27. H

E in M, 28. M E in W, 29. G F in L, 30. E F in B, 31. H F in I,

32. H F, 33. W F, beide in W, 34. W G in H, 35. R G in P, 36. E G in W, 37. F G in S, 38. E G in W, 39. T G in I, 40. R G in L,

41. A G in S, 42. F G in S, 43. E H in B, 44. P H in W, 45. G H in S, 46. K H in H, 47. W H in V, 48. O H in K, 49. G H in W, 50. E H in G, 51. S K in U, 52. K K in S, 53. P K in W, 54. E K in W,

  1. 55. N K in E, 56.F K in W, 57.H K in M, 58.A K in S, 59.G K,
  2. 60. C K, beide in H, 61.M L in S, 62.H L in T, 63.F L in S,
  3. 64. D L in W, 65.R L in K, 66.E M in S, 67.K M in S, 68.M M,
  4. 69. R M, beide in J, 70.H M in L, 71.S M in S, 72.G M in I,
  5. 73. K M in S, 74.H M in K, 75.S M in W, 76.W M in L, 77.R N in O, 78.H Ö in K, 79.H P in H, 80.H J P in S, 81.G P in W, 82.V

    P in I, 83. R P in B, 84. N P in S, 85. W P in G, 86. E R in L,

    87. B R in I, 88. A R in V, 89. G R in L, 90. G S in W, 91. E K S in L, 92. H S in S, 93. A S in F, 94. W S in G, 95. C S in E,

    96. O S in W, 97. H S in W, 98. H S in H, 99. S S in L, 100. J S in V, 101. A S in S, 102. W S in W, 103. R S in H, 104. R T in S,

  1. 105. E T in S, 106.H W in M, 107.O W in W, 108.H W in S im W,
  2. 109. A W in S, 110.H W in Z, 111.H W in I, 112.K W in S, 113.K

    W in H, 114. A W in O, 115. G W in I, 116. G W in S, 117. T W in K, 118. H W in W, 119. G W in S, 120. P Z in G, 121. M Z in S, alle vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 19. Dezember 2002, Zl. RV 1485/1-6/2002, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1986 bis 1991,

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
BAO §188;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §28;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3 Z6;
EStG §2 Abs3;
EStG §28;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
BAO §188;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §28;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3 Z6;
EStG §2 Abs3;
EStG §28;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der unter 2. bis 121. angeführten beschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende WH HotelbetriebsgesmbH & Co KG (Erstbeschwerdeführerin) wurde nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides im Jahr 1985 in das Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafter beteiligten sich die R. LiegenschaftsvermietungsgesmbH als Komplementärin, Karl Heinz L. und Klaus ST. als Kommanditisten und die I. Liegenschaftsverwaltungs- und TreuhandgesmbH als Treuhandkommanditistin. An die zuletzt genannte Gesellschaft richteten rund 300 natürliche Personen schriftliche Beteiligungserklärungen, womit die Gesellschaft beauftragt wurde, auf Rechnung des Unternehmers eine Kommanditbeteiligung an der Erstbeschwerdeführerin zu erwerben. Gleichzeitig wurde ein Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, wonach die Treuhandkommanditistin unter anderem ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers handle, welchem das wirtschaftliche Eigentum an der für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung zustehe. Dem Treugeber seien alle Gewinne und Verluste zuzuweisen und er hafte im Innenverhältnis, als ob er selbst als Kommanditist an der KG nach außen hin beteiligt wäre.

Die erstbeschwerdeführende Kommanditgesellschaft ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die mit einem Hotel bebaut ist, welches zur Gänze renoviert, erweitert und zu einem exklusiven First-Class-Hotel ausgebaut wurde. Die bauliche Gestaltung und Ausstattung wurde auf die Anforderungen international hochwertiger Timesharing-Objekte ausgerichtet. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt das Hotel nicht selbst, sondern vermietete es zur Gänze an die WH HotelbetriebsgesmbH.

Mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde im Instanzenzug die (Vermietungs)tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin in den Jahren 1986 bis 1991 ertragsteuerlich nicht als Einkunftsquelle, sondern als Liebhaberei (nachdem eine vorangegangene letztinstanzliche Entscheidung nach Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 5. Februar 2002 gemäß § 299 BAO im Aufsichtsweg aufgehoben worden war). Sie begründete diese Entscheidung hinsichtlich

Liebhaberei wie folgt:

"a.) Anzuwendende Rechtslage:

Einheitliche und gesonderte Feststellung 1986-1989:

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt eine menschliche Betätigung nur dann als Einkunftsquelle in Betracht, wenn sie auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse erwarten lässt, andernfalls liegt unbeachtliche Liebhaberei vor, was bedeutet, dass Verluste aus der letztgenannten Tätigkeit unbeachtlich und nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind.

Die LVO I ist nicht anzuwenden. Die Liebhabereiverordnung vom 18.5.1990 wurde mit Erk. des VfGH vom 12.12.1991, V 53/91-15, aufgehoben. Unter den durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen der am 22.6.1990. unter Nr. 322 des Bundesgesetzblattes verlautbarten Verordnung befindet sich auch deren Rückwirkungsanordnung (Abschnitt I Art II) für alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle. Da diese Vorschrift ab 21. Februar 1992 aus der Rechtsordnung ausgeschieden ist, gilt der Grundsatz, wonach das zur Zeit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltende Recht anzuwenden ist. Auf die Veranlagungsjahre 1985 bis 1989 findet daher die LVO I (seit dem 21. Februar 1992) keine Anwendung mehr.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für solche Zeiträume, die vor dem Geltungsbereich der LVO I bzw. der LVO II liegen, in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht zu nehmen, während subjektiven Merkmalen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH v. 3.7.1996, Zl. 93/13/0171 und die dort angeführte Judikatur).

Die objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung ist nach Lehre und Judikatur nur dann gegeben, wenn die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen in absehbarer Zeit feststeht bzw. in einem absehbaren Zeitraum ein 'Gesamtüberschuss' erzielt wird. Nach der früheren Judikatur (beispielsweise VwGH vom 12.9.1989, Zl. 88/14/0137) wurde ein Zeitraum von 13 - 14 Jahren zur Erwirtschaftung eines Totalüberschusses als nicht mehr absehbar angesehen. Allerdings hat der VwGH im Erk. eines verstärkten Senates vom 3.7.1996, Zl. 93/13/0171, die frühere Rechtsansicht nicht mehr aufrechterhalten und diesen Zeitraum - ohne ihn zunächst in Jahren zu bemessen - als eine solche Zeitspanne definiert, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. 'Absehbar' ist ein Zeitraum der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges in Kauf genommen wird.

Einheitliche und gesonderte Feststellung 1990-1991:

Die Liebhabereiverordnung BGBl. 1990/322 (LVO I) ist - nach der Aufhebung des Art. II - auf Tatbestände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23.6.1990) verwirklicht worden sind (VwGH v. 5.8.1993, Zl. 93/14/0036).

Seit Geltung der Liebhabereiverordnung kommt es - im Bereich der Betätigung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung - in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (VwGH vom 9.5.1995, ZI. 95/14/0001).

Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes sind die entsprechenden Bestimmungen der LVO I nach Maßgabe der zwischenzeitlich ergangenen Judikatur, insbesondere hinsichtlich des 'absehbaren' bzw. 'überschaubaren' Zeitraumes zur Erreichung eines Totalüberschusses (VwGH v. 3.7.1996, Zi. 93/13/0171) heranzuziehen.

b.) Art der Betätigung:

Im Geltungsbereich der Liebhabereiverordnung II ist zu unterscheiden zwischen einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung (widerlegbare Einkunftsquellenvermutung) und einer solchen nach § 1 Abs. 2 LVO (widerlegbare Liebhabereivermutung). Eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO liegt vor

(1) Zur Frage der Aktivierung von Finanzierungskosten bzw. Finanzierungskonzepten: Seitens der Berufungswerberin wird die Aktivierung zweier - bisher als Ausgaben behandelter - Beträge beantragt. Dies würde eine Verkürzung des Gesamtgewinnzeitraumes bewirken. Bei den zu aktivierenden Beträgen handelt es sich um

(2) Die Abschreibung wurde von der Berufungsbehörde nunmehr mit 1,5% für alle Jahre in den Prognosen angesetzt, obwohl die ursprünglich gewählte Nutzungsdauer von 50 Jahren nicht als überhöht erscheint.

(3) Der Senat geht zudem, auch wenn die ersten Kosten für Zinsen (S 10.038,34) und Steuern (S 2.400.-) bereits 1985 angefallen sind (dieses Jahr war aber nicht berufungsgegenständlich) und nach den vorliegenden Informationen auch bezahlt wurden (die gegenteilige Behauptung wurde nach einem fünfjährigen Verfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung des fortgesetzten Verfahrens aufgestellt), vom Beginn des 'absehbaren Zeitraumes' ab 1986 aus. Er folgt dabei allerdings nicht der Rechtsansicht der Berufungswerberin, dieser Zeitraum dürfe erst im Jahr 1988 - also mit der Fertigstellung des Hotels - beginnen. In den Jahren 1986 und 1987 fielen hohe sonstige Kosten (zB für 1987 rd. S 21.000.000.-), sowie Zinsen in Millionenhöhe und AfA an. Die Berufungswerberin will die in diesen Jahren anfallenden Werbungskosten zwar den Gesellschaftern als Verluste zuteilen, sie will den Beginn des Prognosezeitraumes aber erst Jahre später eintreten lassen. Ein derartiges Auseinanderklaffen zwischen wirtschaftlicher Ergebnisverteilung und Liebhabereibeurteilung ist weder wirtschaftlich gerechtfertigt, noch entspricht eine derartige Vorgangsweise der Judikatur des VwGH. Vielmehr beginnt nach der ständigen Judikatur der absehbare Zeitraum mit dem Anfallen der erstmaligen Betriebsausgaben/Werbungskosten zu laufen (so zB VwGH 24.3.1998, 93/14/0028).

(4) Prognosen:

Berücksichtigt man bei der ursprünglichen Prognoserechnung eine AfA von 1,5% an Stelle der bisher angesetzten AfA von 2% und kürzt man die Kosten um die nicht anerkannten Leistungen, so ...(ergäbe dies) ein positives Gesamtergebnis erst im 25. Jahr (daher Verkürzung nur um ein Jahr). Dies wird auch durch die 'Prognoserechnung 3' (Variante I mit Aktivierung von Finanzkosten) bestätigt, die im Jahr 25 einen Überschuss aufweist.

Die 'Prognoserechnung 5' beginnt mit dem absehbaren Zeitraum erst 1987, bei einer Korrektur auf 1986 kommt man hier auf 24 Jahre.

Berücksichtigt man bei der 'Prognoserechnung 7' die Ausgabenkürzung und die geänderte AfA von 1,5% (unter Außerachtlassung der Finanzierungskosten- u. Baukostenaktivierung), so ergibt sich (...) ein Gesamtüberschuss im Jahr 2009 und damit im 24. Jahr.

Das bedeutet, dass man zunächst bei keiner einzigen der bisher vorgelegten Berechnungsvarianten auf einen Zeitraum unter 24 Jahren kommt.

(5) Von der Berufungswerberin wird im Schreiben vom 3.12.2002 noch auf die mit den nichtanerkannten Kosten zusammenhängenden Zinsen und auf die Tatsache verwiesen, dass der Bau erst Ende 1987 (und nicht Mitte 1987 - wie ursprünglich geplant) fertig geworden sei. Bezüglich der nichtanerkannten Kosten von S 5.228.000.- handelt es sich um Aufwendungen für die Beschaffung der Kommanditeinlagen. Diese Aufwendungen wurden von der (...) H.KV. GesmbH mit einem Satz von. 10% des Nominales verrechnet und konnten problemlos mit den Kommanditeinlagen abgedeckt werden, sodass der Senat davon ausgeht, dass für diese Ausgaben keine nennenswerten Zinsen angefallen sind. Der zusätzliche Zinsenanfall für die Bauverlängerung wäre nur schätzbar und würde sich in der ursprünglichen Prognose auf Grund des 'Verlustpolsters' im Jahr 2008 von 5.271.508.- bestenfalls mit einer Verringerung um ein Jahr auf 24 Jahre, in der Prognose III bestenfalls mit einer Verringerung um ein Jahr auf 23 Jahre (Gesamtüberschuss schon 2008) auswirken.

(6) Aktivierung zusätzlicher Baukosten (Prognoserechnung 7):

Der Vorschlag der Aktivierung zusätzlicher Baukosten (im Zusammenhang mit den Bauleistungen der S.H. GesmbH), resultiert aus den Überlegungen zum Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im ursprünglich ergangenen Bescheid der Berufungsbehörde vom 20.10.1999, die von der Berufungswerberin zwar einerseits abgelehnt werden, andererseits aber hier für zusätzliche Aktivierungen (mit der Folge einer Gesamtzeitraumverringerung) herangezogen werden sollen. Da diese Missbrauchsüberlegungen im vorliegenden Fall vom Senat nicht mehr aufgegriffen wurden, sind auch die Überlegungen zu den weiteren Aktivierungen der Bauleistungen hinfällig geworden.

(7) Verlängerung des prognostizierten Zeitraumes:

Der Senat geht außerdem aus nachstehend angeführten Gründen davon aus, dass der berechnete Gesamtüberschusszeitraum unter Umständen noch zu verlängern ist:

   

Renditevorschau

  
 

Grenzsteuersatz

55%

 

60%

 
 

Kommanditeinlage +2,5%

102.500,00

 

102.500,00

 
 

WK- Überschuss 87

- 90.000,00

 

-90.000,00

 
 

Steuerrückvergütung

-49.500,00

 

-49.500,00

 
       
 

Effektiver Kapitaleinsatz

53.000,00

 

48.500,00

 

Wenn aber ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wird, Teile der Beteiligung aus ersparten Steuermitteln zu finanzieren (die wiederum Resultat des Beteiligungsankaufes sind) und der Zeitpunkt eines Gesamtüberschusses sehr weit in der Zukunft liegt, so ist auch dies ein Indiz, dass die Vermietung in erster Linie unter dem Aspekt der Steuerersparnis und der Wertanlage als lukrativ angesehen wird. Zu verweisen ist zudem auf jene Passagen (im Kapitel 'Vermögens- Gewinn- und Verlustbeteiligung' und 'Steuerliches Ergebnis'), in denen negative Einkünfte in Höhe von 90% der Kommanditeinlage zugesagt werden.

Aus den in den vorangehenden Abschnitten dargelegten Gründen geht der Senat vom Vorliegen eines Liebhabereibetriebes auf Gesellschaftsebene aus.

Es liegt sowohl für die Jahre vor 1990, als auch für die Veranlagungsjahre 1990 und 1991 Liebhaberei vor, da ein Zeitraum von 24 bzw. 23 Jahren in keinem Fall unterschritten wird und damit von einem 'absehbaren Zeitraum' - innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss erreicht wird - nicht gesprochen werden kann, zudem ist auch ein subjektives Streben nach Überschüssen nicht erkennbar."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Ad 1. Zurückweisung:

Personen, die sich am Berufungsverfahren über einen auch gegen sie gerichteten einheitlichen Feststellungsbescheid nicht beteiligen, haben gegenüber der (ebenfalls einheitlich wirkenden) Berufungsentscheidung nur dann und insoweit das Recht zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, als durch die Berufungsentscheidung ihre rechtliche Stellung verschlechtert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerde der unter

2. bis 121. angeführten beschwerdeführenden Parteien war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat beschlossen hat.

Ad 2. Zu der Sache:

Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge unrichtiger Zusammensetzung eines Kollegialorganes.

Soweit die Beschwerdeführer meinen, es bestehe Anlass, die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass den Berufungskommissionen (Berufungssenaten) Mitglieder angehören, die von gesetzlichen Berufsvertretungen entsendet werden, "neuerlich vor den VfGH zu bringen" wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1999, B 1148/98, wonach der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bedenken nicht teilt, nicht veranlasst sieht, diesbezüglich tätig zu werden.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten einfachgesetzlichen Rechtsverletzungen in Bezug auf § 270 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, zeigen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsverletzung auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0021, unter Hinweis auf Vorjudikatur), zumal ausdrücklich eingeräumt wird, dass "alle drei Beisitzer diesmal tatsächlich nicht Stellvertreter, sondern Beisitzer" waren.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Bedenken der Beschwerdeführer nicht, dass der Senat "zumindest im Letztstadium des Entscheidungsvorganges nicht in gehöriger Zusammensetzung beteiligt" gewesen sei. Weder der Umstand, dass die Ausfertigung der Berufungsentscheidung vom beamteten Berichterstatter verfasst, und trotz Berufungsverhandlung am 4. Dezember 2002 (erst) am 19. Dezember 2002 vom Vorsitzenden unterschrieben wurde, noch die Verkündung, dass die Entscheidung über die Berufung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, lässt konkrete Mängel durch den zur Entscheidung berufenen Senat erkennen.

Die Beschwerdeführer rügen aber auch den Umstand, dass der angefochtene Bescheid den Satz enthält, wonach "soweit für das Verständnis des gegenständlichen Berufungsverfahrens notwendig", auf die Sachverhaltsdarstellungen (und Beilagen) einer vorangegangenen Berufungsentscheidung verwiesen wird. Die Beschwerdeführer meinen in diesem Zusammenhang, ein entsprechender Verweis sei verfahrensrechtlich unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid schon deswegen aufzuheben sei. Sie zeigen aber nicht auf, in welchen Punkten - abgesehen vom Umstand allein, dass in der Sache bereits einmal eine (in der Folge von der Aufsichtsbehörde aufgehobene) Berufungsentscheidung ergangen war - Inhalte der vorangegangenen Berufungsentscheidung tatsächlich zum Verständnis des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlich waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen, als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nachvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid völlig eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Berufungsentscheidung. Ein relevanter Verfahrensmangel ist allein in der Verwendung des angesprochenen Verweises somit nicht zu erkennen.

Unberechtigt ist auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde belaste den angefochtenen Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit, weil sie entgegen dem Berufungsvorbringen abermals davon ausgehe, dass die erstbeschwerdeführende KG in einen Konzern eingebunden sei. Die Frage, ob dies der Fall ist oder nicht, kann aus den noch darzulegenden Gründen nicht als entscheidungswesentlich beurteilt werden. Eine relevante Rechtsverletzung vermag die entsprechende Beurteilung durch die belangte Behörde daher nicht darzustellen.

In der Sache ist im Beschwerdefall - wovon beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Recht ausgehen - hinsichtlich der Streitjahre 1986 bis 1989 noch die Rechtslage vor den Liebhabereiverordnungen (LVO) anzuwenden. Für die Streitjahre 1990 bis 1991 findet die LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990, Anwendung.

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der LVO 1990 gelten nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen, als Einkunftsquelle, wobei es in erster Linie auf die objektive Möglichkeit, positive Einkünfte zu erzielen, auf die (subjektive) Einkünfteerzielungsabsicht hingegen nur im Zweifel ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0037). Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, sich innerhalb eines nach der Verkehrsauffassung angemessenen Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist ebenso eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, wie der Umstand, ob der, der sich betätigt, damit ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis überhaupt erzielen will.

Die LVO 1990 stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommen, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von den Liebhabereiverordnungen geforderten Zeitraumes liegt nicht auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. April 2007, 2006/15/0055).

Die Beschwerdeausführungen sind insgesamt nicht geeignet, eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführer stützen die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung zunächst wesentlich darauf, dass sich - vor dem Hintergrund ihrer Ansicht, dass als erstes Jahr, welches für die Beurteilung des Gesamtüberschusszeitraumes heranzuziehen ist, nicht wie die belangte Behörde angenommen hat, das Jahr 1986, sondern das Jahr 1988 relevant wäre - unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Berufungsverfahren (insbesondere in ihrer Berufungsergänzung vom 3. Dezember 2002) bereits im 20. Jahr, nämlich im Jahr 2007, ein Gesamtüberschuss errechnet hätte. Dazu ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1998, 93/14/0028, eine Einbeziehung von Zeiträumen, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, schon im Hinblick auf die im zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht als gerechtfertigt erachtet hat, dass der verkehrsüblichen Finanzierungsdauer nach Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht, entscheidende Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, zumal grundsätzlich die Tätigkeit der erstbeschwerdeführenden Kommanditgesellschaft zu beurteilen war, sodass der Frage, wann die Treuhandkommanditisten geworben wurden, keine Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund kann die Beurteilung der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei den vorgelegten Prognoserechnungen zu entnehmen, dass in einem als absehbar zu bezeichnenden Zeitraum ein Gesamtüberschuss nicht zu erreichen wäre, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde zeigt aber vor diesem Hintergrund auch in Bezug auf die Verweigerung der beantragten Aktivierung von Finanzierungskosten und der Herabsetzung der AfA durch die belangte Behörde nicht auf, dass im Fall entsprechender Anerkennung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erreichen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführer stimmen ausdrücklich der Aussage des Verwaltungsgerichthofes in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, zu, wonach unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden werden muss, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Ergänzend ist aber in Erinnerung zu rufen, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis auch darauf hingewiesen hat, dass Maßstab hierbei die Übung jener Personen ist, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Dass solche Personen einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als entsprechend angemessenen Zeitraum betrachten, zeigen die Beschwerdeführer mit ihren weitwendigen Ausführungen, weshalb ihnen der Zeitraum von 20 Jahren zu kurz erscheint, nicht auf.

Da der Verwaltungsgerichtshof schon die Ansicht der belangten Behörde teilt, wonach Liebhaberei bereits auf Gesellschaftsebene der KG vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zu der im angefochtenen Bescheid auch vertretenen Ansicht von fehlendem Mitunternehmerrisiko und fehlender Mitunternehmerinitiative der Treuhandkommanditisten.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2009

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