Mit E eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171 (siehe ÖStZB 17/1996), hat der VwGH seine Rsp zur Liebhaberei in einigen Punkten neu positioniert.
Mit E eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171 (siehe ÖStZB 17/1996), hat der VwGH seine Rsp zur Liebhaberei in einigen Punkten neu positioniert.