Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §270 Abs1;
BAO §270 Abs3;
EStG §6 Z2 lita;
BAO §119 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §270 Abs1;
BAO §270 Abs3;
EStG §6 Z2 lita;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 und ab dem 1. Jänner 1990 betrifft, zurückgewiesen.
2. Zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb eine Handelsagentur in Wien und erklärte für die Streitjahre 1989 bis 1992 ausschließlich und für das Streitjahr 1993 neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von rund 900 S Umsätze, welche nach § 6 Z 3 UStG 1972 (Leistungen für ausländische Auftraggeber) steuerfrei waren, und machte Vorsteuern geltend. Weiters erklärte er für die Streitjahre (für 1989 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche er aus dem Betrieb seiner 1989 gegründeten Handelsagentur erzielt habe.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen u.a. gegen die U. GesmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bis 1989 war, erstattete das Finanzamt bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung. Der Beschwerdeführer sei bis August 1987 in der S-Firmengruppe in leitender Position nichtselbständig tätig gewesen. M.S. aus der S-Firmengruppe und die S. Handels GesmbH hätten 1987 die S. GesmbH gegründet und dann ihre Anteile abgetreten, wobei der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau jeweils 112.500 S am Stammkapital von 500.000 S übertragen erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei als einer der beiden Geschäftsführer der S. GesmbH ins Firmenbuch eingetragen worden und Ende 1989/Anfang 1990 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dieses später unter der Firma U. Handels GesmbH auftretende Unternehmen habe am 3. September 1987 100 % des Stammkapitals der bereits 1966 gegründeten U. GesmbH erworben. Als Geschäftsführer der U. GesmbH seien P.K. und bis Ende 1989 der Beschwerdeführer im Firmenbuch eingetragen gewesen.
Der Beschwerdeführer trete als Bevollmächtigter der U.B. Ltd., Dublin, Irland, auf. Das Finanzamt hege den Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die U.B. Ltd., eine Domizilgesellschaft, Gewinne ins Ausland verlagert habe. Im Falle der Errichtung einer Glasperlenfabrik in Polen ergebe dies eine "Umsatzverkürzung" von 66 Millionen S und eine "Gewinnverkürzung" von 10 Millionen S.
Im Gefolge dieser Anzeige an die Staatsanwaltschaft beauftragte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 197 Abs. 1 FinStrG das Finanzamt mit Beschluss vom 25. März 1993 mit der Durchführung weiterer Erhebungen unter Einschluss von Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG. Gleichzeitig erließ das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Hausdurchsuchungsbefehl hinsichtlich u.a. der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in Wien. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt.
Im Rahmen der dem Finanzamt vom Gericht aufgetragenen Erhebungen wurde der Beschwerdeführer am 2. Mai 1994 als Beschuldigter vernommen und stellte durch seinen Verteidiger den Antrag auf schriftliche Einvernahme zweier Zeugen (P.C. und A.W.) zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die U.B. Ltd. weder selbst gegründet habe noch für sich habe gründen lassen.
Über die vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen verfasste die Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) einen "Abtretungsbericht" vom 19. August 1994. Der Beschwerdeführer sei bis zum 25. August 1987 in der S-Firmengruppe in leitender Position nichtselbständig tätig gewesen. 1986 habe er den Auftrag erhalten, ein Anbot (Verkauf einer Produktionsanlage zur Herstellung von industriellen Mikroglasperlen) an die polnische Firma M. zu legen. Dieses Anbot sei jedoch seitens der Firmenleitung der S-Firmengruppe nur als "Scheinoffert" gedacht gewesen, um die damals herrschende Marktlage abklären zu können. Nach seinem Ausscheiden aus der S-Firmengruppe habe der Beschwerdeführer, nunmehr Geschäftsführer der U. GesmbH, das Anbot weiterverfolgt. Am 18. Jänner 1989 sei es zu einem Vertragsabschluss über die Lieferung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen um 22 Millionen S zwischen der polnischen Firma M. und der U. GesmbH gekommen. Am 7. März 1989 sei mit einem Begleitblatt der U. GesmbH, welches die Unterschrift des Beschwerdeführers aufweise, ein redigierter Vertrag der Firma M. übersandt worden. Vertragsgegenstand sei die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen, die in Polen zu errichten sei und von der Firma M. für die Dauer von fünf Jahren vom Vermieter, der U.B. Ltd., zu einem Preis von 44 Millionen S geleast werde. Dieser Vertrag trage gleichfalls die Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Finanzierung sei nach Aussage eines Angestellten der B-Bank mittels Generalakkreditivs erfolgt. Durch die polnischen Partner sei als Garantieleistung ein Betrag von 11 Millionen S auf ein bei der B-Bank eingerichtetes Depot eingezahlt worden. Das ganze Geschäft sei Zug um Zug abgewickelt worden, wobei der Beschwerdeführer kein Eigenkapital benötigt habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der U.B. Ltd. am 27. Oktober 1989 von der B-Bank ein Kredit in Höhe von 2,500.000 S eingeräumt worden sei, welcher durch ein im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehendes Grundstück in Wien besichert worden sei.
Die U.B. Ltd. sei am 10. März 1989 im Firmenbuch in Irland eingetragen worden. Der bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Korrespondenz mit verschiedenen Geschäftspartnern sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ende 1988/Anfang 1989 die Absicht gehabt habe, eine irische "Non-Resident-Company" zu gründen. Weiterer Schriftverkehr über näher geschilderte Maßnahmen und Vorgangsweisen bei der Gründung der U.B. Ltd. sei in den beschlagnahmten Unterlagen enthalten. Insbesondere sei daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich als Eigentümer der U.B. Ltd. bezeichnet habe und mit 4. April 1989 sich selbst und seine Schwiegermutter, welche in Wien wohnhaft gewesen sei, als Direktoren der U.B. Ltd. im irischen Handelsregister habe eintragen lassen. Als treuhändische Anteilsinhaber der U.B. Ltd. bzw. als Strohmänner würden zwei auf der Isle of Man ansässige Gesellschaften dienen. Der mit 6. Dezember 1989 die Schwiegermutter des Beschwerdeführers als Direktor der U.B. Ltd. ablösende P.C. habe laut Auszug aus dem irischen Handelsregister neben der U.B. Ltd. noch bei weiteren 237 irischen Firmen als Direktor fungiert. Nach der beim Beschwerdeführer im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Buchhaltung der U.B. Ltd. habe P.C. zwar 13.000 S monatlich als Honorar bezogen, doch sei dieses in Form von Schecks ausbezahlt worden, welche auf ein österreichisches Konto gezogen worden seien und deren Rückseiten die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau aufgewiesen hätten. Sämtliche Geschäftsvorfälle der U.B. Ltd. seien in Form einer EDV-unterstützten Buchhaltung erfasst worden. Dies würde bis dato noch immer durch den Steuerberater des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen. Von dieser Wirtschaftstreuhandkanzlei seien auch monatliche Saldenlisten der Sachkonten sowie die Bilanzen der U.B. Ltd. erstellt worden. Sämtliche Belege, welche die Grundlage für das Rechenwerk der irischen Gesellschaft gebildet hätten, seien bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in Wien vorgefunden und beschlagnahmt worden.
Die Anschaffungskosten der einzelnen Anlageteile der Glasperlenfabrik hätten rund 13,800.000 S betragen. Für diese Teile habe die U.B. Ltd. und somit der Beschwerdeführer 22 Millionen S von der polnischen Firma M. erhalten. Im Jahr 1991 sei die Forderung von 44 Millionen S an die Firma M. in die Bilanz der U.B. Ltd. eingestellt worden. Daraus entnehme der Berichtsverfasser, dass die gesamte geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen in Polen von den Örtlichkeiten des Beschwerdeführers in Wien aus abgewickelt worden sei. Er schließe dies daraus, dass die gesamte Buchhaltung und die Korrespondenz der irischen U.B. Ltd. an der Anschrift des Beschwerdeführers in Wien vorgefunden worden sei, ebenso der Schriftverkehr, aus welchem sich der Gründungsablauf der U.B. Ltd. nachvollziehen lasse. Sämtliche Utensilien zur Durchführung eines Geschäftsbetriebes (Stempel, Briefpapier, usw.) seien in Österreich hergestellt worden, so sei z.B. das Briefpapier mit dem aufgedruckten Briefkopf der U.B. Ltd. bei einer Wiener Druckerei hergestellt worden. Auch ein Zeuge, der zunächst mit der U. GesmbH, später mit der U.B. Ltd. einen Konsulentenvertrag hinsichtlich der technischen Belange der Glasperlenfabrik gehabt habe, habe bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass jegliche Korrespondenz mit der U.B. Ltd. so zu verfassen gewesen sei, dass er die Schriftstücke an die Anschrift der U.B. Ltd. in Dublin, Irland, gerichtet, auf den Briefumschlag aber auf Wunsch des Beschwerdeführers dessen Anschrift in Wien geschrieben habe. Eine bei der Handelsagentur des Beschwerdeführers tätige Angestellte habe zu Protokoll gegeben, dass sie seit Beginn ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer weder ein Fax noch ein Schriftstück aus Dublin erhalten habe. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer selbständig für die U.B. Ltd. entschieden und von der Korrespondenz und den ausgestellten Rechnungen seien keine Ablichtungen nach Irland gesendet worden. Die Bezahlung ausgefertigter Fakturen sei auf ein Konto bei einer irischen Bank erfolgt, welche die Bankauszüge jedoch dem Beschwerdeführer gesandt habe, bei dem sie dann auch abgelegt worden seien. Aus den beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Unterlagen lasse sich nachvollziehen, dass sämtliche Eingänge auf dem auf die U.B. Ltd. lautenden Konto bei der irischen Bank umgehend mittels einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anweisung auf ein Konto einer Wiener Bank überwiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 16. März 1995 hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer den "Abtretungsbericht" der PASt (auszugsweise) vor. Im Rahmen einer sodann beim Beschwerdeführer durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung beantragte dieser mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 die Vernehmung verschiedener mit Namen und Anschrift angeführter Personen als Zeugen zum Nachweis dafür, dass das wirtschaftliche Eigentum an der Glasperlenanlage frühestens im Jahr 1992 an den Abnehmer (Firma M., Polen) übergegangen sei und die Firma M. auf Grund des Rücktritts vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die U.B. Ltd. die Zahlung der Leasingraten verweigert habe.
In seinem Bericht vom 19. Dezember 1996 über die beim Beschwerdeführer durchgeführte, die Jahre 1989 bis 1992 umfassende Buch- und Betriebsprüfung erklärte der Prüfer den erwähnten "Abtretungsbericht" der PASt vom 19. August 1994 zum Bestandteil des Prüfungsberichtes. Demnach seien die aus der Geschäftstätigkeit der U.B. Ltd. resultierenden Betriebsergebnisse dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Auf Grund der im Rahmen der Prüfung vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu den Bilanzstichtagen erstellten Berichte habe der Prüfer die abgabenrechtlichen Schlüsse gezogen. Allerdings seien die Erfassung der Lieferung bzw. Errichtung einer Glasperlenanlage an den polnischen Abnehmer (Verkauf oder Leasing), der Zeitpunkt der Forderungsverwirklichung und die Wertberechtigung der Forderung in freier Beweiswürdigung wie folgt anzunehmen:
Der Beschwerdeführer habe 1990 für den polnischen Abnehmer, die Firma M., eine "Glasperlenanlage" errichtet. Mit der Fertigstellung der Anlage habe der Beschwerdeführer die vertraglich vereinbarte Forderung von 66 Millionen S lukriert. Die Bezahlung der Forderung sei "in Teilbeträgen zum 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995 vereinbart" gewesen. Auf Grund der festgelegten Zahlungsziele habe die Bewertung des Kaufpreises (Forderung) zu den Bilanzstichtagen mit dem jeweiligen Barwert zu erfolgen. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse und die Beziehung zum Ausland sei für die Berechnung des Barwertes bei der vorzunehmenden Abzinsung ein Zinssatz von 15 % zu Grunde gelegt worden. Der Ungewissheit der Forderungseinbringlichkeit sei mit einer Wertberichtigung der Forderung im Ausmaß von 39 % im Jahr 1990 und von 42,5 % in den Jahren 1991 und 1992 Rechnung getragen worden. Auf Grund dieser Würdigung seien vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Steuerbemessungsgrundlagen errechnet worden; dies auch für das außerhalb des Prüfungszeitraumes liegende Kalenderjahr 1993. Die Festsetzung der Umsatzsteuer unterbleibe, weil die Einnahmen des Beschwerdeführers nicht steuerbar seien.
Mit Bescheiden vom 24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 mit 0, ab dem 1. Jänner 1991 mit 84.760 S und ab dem 1. Jänner 1992 mit 121.690 S fest. Mit Bescheiden vom 5. März 1997 nahm das Finanzamt die entsprechenden Verfahren hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1991 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf, setzte die Einkommen- und Gewerbesteuer für die Streitjahre 1989 bis 1993 fest und sprach aus, dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre gemäß § 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt werde. Zur Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf den Prüfungsbericht.
Gegen die "Gewerbesteuer-, Einkommensteuer-, Vermögensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993" berief der Beschwerdeführer. Zum einen beantragte er, bei der Ermittlung der Einkommensteuer für alle Streitjahre die volle Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vermögensteuer ersuchte er, verschiedene Steuerschulden beim steuerpflichtigen Vermögen zu berücksichtigen.
Zur Umsatzsteuer räumte er ein, es sei richtig, dass er ab dem Jahre 1989 vorwiegend Leistungen für die U.B. Ltd. erbracht habe, welche nach Zurechnung der Ergebnisse von U.B. Ltd. an den Beschwerdeführer als Innenumsätze gälten. Es sei jedoch von der Finanzbehörde nicht untersucht worden, ob nicht Teile der Glasperlenanlage (insbesondere Ersatzteile) von Österreich nach Polen geliefert worden seien und somit echt steuerbefreite Ausfuhrumsätze vorlägen, welche die Grenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 von 40.000 S überschritten hätten. Daher beantrage er, "zu untersuchen, ob in den Jahren ab 1989 im Zuge der Errichtung der Glasperlenanlage nicht echt steuerbefreite Exportlieferungen aus Österreich vorlagen, die die Grenze von S 40.000,00 überschritten haben".
Zur Gewinnermittlung brachte er vor, er sei seit 1989 als Handelsagent in Österreich tätig. "Im Rahmen" der irischen Firma U.B. Ltd., welche im Jahr 1989 gegründet worden sei, sei für eine polnische Firma eine Glasperlenanlage errichtet worden. Die Finanzbehörde habe die steuerlichen Ergebnisse aus dieser Glasperlenanlage dem Beschwerdeführer zugerechnet. Auf Grund dieser Zurechnung habe er anhand der Saldenlisten für die U.B. Ltd. Jahresabschlüsse der Streitjahre nach österreichischem Recht unter Wahrnehmung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erstellt. Für die Gewinnermittlung stelle sich insbesondere die Frage, wann die "Forderung aus der Glasperlenlieferung" als realisiert anzusehen sei und wie diese Forderung zu bewerten sei. Seiner Ansicht nach sei die Leistung erst dann als erbracht anzusehen, wenn sie im Wesentlichen erbracht wurde, insbesondere wenn die vereinbarten Kapazitäts- und Qualitätserfordernisse der Glasperlenanlage erfüllt worden seien. Da die Abnahme der Ofenanlage, welche als wesentlicher Bestandteil dieser Glasperlenanlage anzusehen sei, nach einigen Verbesserungen erst im Jänner 1992 erfolgt sei, könne die Leistungserbringung seiner Meinung nach nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Selbst nach diesem Zeitpunkt habe sich herausgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Kapazität und Qualität noch nicht erreicht und die Anlage daher von der polnischen Firma I. als Benutzer am 23. Dezember 1992 an die U.B. Ltd. "zur Verfügung gestellt" worden sei. Die Verträge zur Errichtung der Glasperlenanlage seien zwischen der U.B. Ltd. und der polnischen Firma M. abgeschlossen worden, welche die Glasperlenanlage an die Firma I. weitervermietet habe. Es seien zwei Verträge errichtet worden. Ein Vertrag habe über die Lieferung eines Drittels der Glasperlenanlage zu einem Preis von 22 Millionen S gelautet. Die Bezahlung dieser 22 Millionen S sei im Jahr 1990 erfolgt und irrtümlich zunächst gegen Erlös eingebucht worden. Da die Leistungserbringung frühestens im Jänner 1992 angenommen werden könne, wäre dieser Betrag nicht als Erlös einzubuchen, sondern als erhaltene Anzahlung. Der zweite Vertrag werde als Leasing-Vertrag bezeichnet und umfasse die Lieferung (Errichtung) der restlichen zwei Drittel dieser Anlage. Die Bezahlung des Kaufpreises von 44 Millionen S für diese zwei Drittel sei in drei Raten zum 31. Dezember 1993, 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 vereinbart worden. Bis jetzt sei keine einzige dieser Raten beglichen worden. Unter der Annahme, dass die Lieferung mit Abnahme der Ofenanlage im Jänner 1992 erfolgt sei und damit auch die Forderung als realisiert gelte und gegen Ertrag einzubuchen sei, müssten die geleisteten Anzahlungen in Höhe von 22 Millionen S gegen Ertrag gebucht und die Forderung auf Lieferung (Errichtung) der restlichen zwei Drittel der Anlage in Höhe von 44 Millionen S ebenfalls als Leistungserlös eingebucht werden. Im "Bilanzierungszeitraum" für das Jahr 1992 bis etwa März 1994 sei bereits bekannt gewesen, dass die Firma M. als Vertragspartner erklärt habe, die Leasingraten mangels ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht bezahlen zu wollen. Daher vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass diese Erklärung gemeinsam mit den wirtschaftlichen Problemen des polnischen Unternehmens I. im Zusammenhang mit der Umstellung von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft eine hohe Wertberichtigung erfordere. Diese Wertberichtigung könne nach Meinung des Beschwerdeführers mit 90 % der gesamten Forderung angesetzt werden. Ein Nachweis dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Polen in den Jahren 1990 bis 1992 dramatisch gewesen seien, sei auch die Höhe der Wertberichtigung zwischen 74 und 85 %, welche verschiedene Banken für Kreditforderungen gegen Polen in diesem Zeitraum einer telefonisch eingeholten Auskunft zufolge angesetzt hätten. Für die Eintreibung der offenen Forderung gegenüber der Firma M. sei zwar ein Schiedsverfahren in Österreich vertraglich vorgesehen gewesen, doch hätten rechtliche Schwierigkeiten sowie die hohen Kosten dieses Schiedsgerichtsverfahren in Österreich und eines Verfahrens zwecks Exekution gemeinsam mit den Problemen der Eintreibbarkeit sowie den Liquiditätsproblemen der U.B. Ltd., diese Kosten aufzubringen, zum Verzicht auf eine Klage geführt. Weiters führte er ins Treffen, dass der vereinbarte Preis von 66 Millionen S für die Lieferung bzw. Errichtung der Glasperlenanlage im Verhältnis zu den Anschaffungskosten in Höhe von etwa 14 Millionen S sehr hoch gewesen sei und neben den Zinsen auf Grund der vereinbarten Ratenzahlungen einen sehr hohen Risikoanteil enthalte. Der Beschwerdeführer beantragte daher, "für die steuerliche Gewinnermittlung S 22 Mio im Jahr 1990 nicht als Erlös, sondern als Anzahlung zu berücksichtigen und frühestens im Jahre 1992 gemeinsam mit der restlichen Forderung in Höhe von S 44 Mio, zusammen somit S 66 Mio, gewinnerhöhend einzubuchen und mit 90 % wertzuberichtigen."
Der Berufung legte er verschiedene Unterlagen bei, wie ein Übernahmeprotokoll (Beilage 1), worin die Firma I. als Endabnehmer bestätige, dass am 29. Mai 1991 die "offizielle Übernahme der Produktsanlage für Mikro-Glasperlen", geliefert und installiert durch die U.B. Ltd., entsprechend dem Vertrag Nr. 07-510/9-7064 erfolgt sei. Unter Beilage 1a legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma I. vom 29. Mai 1991 an die U.B. Ltd. vor, worin die Firma I. festhalte, dass sie nach dem soeben durchgeführten Garantielauf und nach einem endgültigen Garantielauf an U.B. Ltd. eine Aufstellung von technischen Mängeln, die vom Hersteller behoben werden müssten, erstellen werde und die Garantiefrist für die Ofenanlage erst mit dem Datum des "100 %igen Garantielaufes" beginne. Für alle anderen Teile der Produktionsanlage beginne die Garantiefrist vertragsgemäß mit dem Tag der Übernahme. Unter Beilage 2 legte der Beschwerdeführer ein "Protokoll" vom 13. Jänner 1992 vor, worin die Firma I. und die U.B. Ltd., diese vertreten durch den Beschwerdeführer, vereinbarten, dass die Ofenanlage im Rahmen der gesamten Produktionsanlage für Mikroglasperlen mit 2. Jänner 1992 offiziell übernommen worden sei und mit diesem Tag die einjährige Garantiefrist für die Ofenanlage beginne. Unter Beilage 4a legte er ein Schreiben der Firma I. an die U.B. Ltd. vom 31. Dezember 1992 vor, worin Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschwerdeführer über den Ablauf der Garantiefrist für die Produktionsanlage zum Ausdruck kommen. Unter Beilage 4b legte der Beschwerdeführer seiner Berufung ein Schreiben der Firma I. an die U.B. Ltd. vom 23. Dezember 1992 bei, wonach die Firma I. die Produktionsanlage zur Verfügung des Lieferanten stelle, weil sie vom Tag des Erhalts durch die Firma I. an, das sei der 29. Mai 1991, nicht die vertraglich garantierte Kapazität erreicht habe. Unter Beilage 7 wurde ein Schreiben der Firma M. an die U.B. Ltd. vom 23. April 1996 vorgelegt, wonach die Firma M. ihre Position darlege, dass nach der Information des Benützers der Anlage, der Firma I., die von U.B. Ltd. gelieferte Anlage bezüglich der technischen Kapazität nicht dem Leasingvertrag entsprochen habe. Sie habe in der normalen Produktion die garantierte Jahrestonnage nicht erreicht. Außerdem sei die U.B. Ltd. ihrer Gegengeschäftsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nur teilweise nachgekommen. Daher habe der verantwortliche Direktor der Firma M. dem Beschwerdeführer bei der Aufsichtsratssitzung vom 12. März 1993 mitgeteilt, dass die Firma M. nicht die Absicht habe, die fälligen Raten zu bezahlen. Der Genannte habe dem Beschwerdeführer empfohlen, zur Klärung der Beanstandungen und der Zahlung der Leasingraten das Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien anzurufen, wie dies im Leasingvertrag für Streitigkeiten vorgesehen sei. Unter Beilagen 8 und 10 legte der Beschwerdeführer Ablichtungen zweier nicht datierter Verträge zwischen der Firma M. als Käuferin und der U. GesmbH als Verkäuferin über die Lieferung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen zum Preis von 22 Millionen S einerseits sowie zwischen der Firma M. und U.B. Ltd. über die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen für die Dauer von fünf Jahren um den "Leasingpreis" von 44 Millionen S in drei Raten andererseits vor.
Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 1998 eine Stellungnahme des Prüfers zur Berufung vor. Zur Umsatzsteuer führte der Prüfer an, dass die aus den Unterlagen der U.B. Ltd. hervorgehenden Geschäftsfälle und die daraus erzielten Erlöse als Umsätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien. Sowohl die Abwicklung bei der Errichtung der Glasperlenanlage als auch beim Vertrieb der Produkte sei im Rahmen des Prüfungsverfahrens überprüft worden. Die dem Prüfer vorgelegten Unterlagen hätten gezeigt, dass die Geschäftsfälle im Ausland abgeschlossen und getätigt worden seien bzw. sich die Waren zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses im Ausland befunden hätten. Eine weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht wahrgenommen worden. Daher sei der Prüfer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine steuerbaren Erlöse erzielt habe. Zur Andeutung in der Berufung, möglicherweise seien steuerpflichtige (gemeint wohl: steuerbare), aber steuerbefreite Erlöse vorgelegen, könne der Prüfer mangels präziser Angaben oder vorliegender Beweismittel nicht Stellung nehmen. Zur Gewinnermittlung hielt der Prüfer fest, dass an Hand der vorgelegten und beschlagnahmten Unterlagen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 als Managing Director der U. GesmbH mit der polnischen Firma M. einen Vertrag (Nr. 510/9-7064) für die Lieferung und Errichtung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen geschlossen habe. Zwischen der U.B. Ltd., vertreten durch den Beschwerdeführer, und der Firma M. sei der Vertrag Nr. 510/9-7065 für die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen abgeschlossen worden. Zur Geschäftsabwicklung sei in Punkt 5 des erstgenannten Vertrages der späteste Liefertermin mit maximal 13 Monaten nach Vertragsunterfertigung vereinbart worden. Als spätester Beginn des Fristenlaufes sei der 31. März 1989 festgelegt worden. Für etwaige Verzögerungen bei der Lieferung habe sich der Lieferant zur Zahlung eines Pönales von 0,5 % des Gegenwertes der betreffenden Ware für jede begonnene Woche der Verspätung verpflichtet. Von den Vertragspartnern sei demnach als spätester Termin zur Fertigstellung und Lieferung der Anlage der 30. April 1990 festgelegt worden. Im Prüfungsverfahren hätten weder Pönalezahlungen festgestellt werden können, noch seien solche vom Beschwerdeführer behauptet worden. Demgegenüber sei festgestellt worden, dass die Lieferung und Errichtung der Anlage vom Lieferanten nahezu vertragsgemäß vorgenommen worden sei. Der Produktionsbeginn Ende 1990, der Verkauf der hergestellten Ware und die Abnahme der Anlage im Mai 1991 seien als Beweis für die Leistungserbringung zu werten. Der Wertberichtigung habe der Prüfer einen "auf Basis der von österreichischen Banken angewendeten Prozentsätze festgelegten Satz" zu Grunde gelegt. Daran vermöge auch die nach Prüfungsbeginn am 13. Februar 1995 von der U.B. Ltd. gegenüber der Firma M. ausgesprochene Auflösung des Vertrages nichts zu ändern.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1989 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 und 1. Jänner 1990 sowie über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1989 bis 1993 ab. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993 gab die belangte Behörde teilweise statt. Schließlich änderte die belangte Behörde die Bescheide ab, mit denen die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1991 bzw. 1. Jänner 1992 festgesetzt worden war. Die belangte Behörde setzte die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1990 mit 0 und ab dem 1. Jänner 1991 sowie ab dem 1. Jänner 1992 mit jeweils 70.810 S fest. Die vom Finanzamt nicht zum Ansatz gebrachten Steuerschulden seien vom Rohvermögen abzuziehen gewesen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Untersuchung, ob in den Jahren ab 1989 im Zuge der Errichtung der Glasperlenanlage nicht echt steuerbefreite Ausfuhrlieferungen aus Österreich vorgelegen seien, welche die Umsätze in Höhe von mehr als 40.000 S bewirkt hätten, entgegen, dass den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe. Der Beschwerdeführer habe diesem Antrag keine unterstützenden Beweismittel hinzugefügt. Die Tatsache, dass die Geschäftsfälle im Ausland abgeschlossen und getätigt worden seien und sich die Waren im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses im Ausland befunden hätten, sei an Hand jener im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Unterlagen festgestellt worden. Ein Beleg oder ein anderes Beweismittel, welches die Grundlage für die Annahme steuerpflichtiger (gemeint wohl: steuerbarer), aber steuerbefreiter Erlöse hätte bilden können, sei weder im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung noch danach vom Beschwerdeführer oder dessen steuerlichen Vertreter vorgelegt worden.
Zur Einkommen- und Gewerbesteuer stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 in der Funktion eines Managing Directors der U. GesmbH mit der polnischen Firma M. einen Vertrag über die Lieferung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen geschlossen habe (Vertrag Nr. 510/0-7064). Zwischen der Firma M. und der vom Beschwerdeführer vertretenen U.B. Ltd. wiederum sei ein Vertrag über die Vermietung einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen abgeschlossen worden (Vertrag Nr. 510/0-7065). Da bezüglich der Abwicklung des Geschäftes in Punkt 5 des Vertrages Nr. 510/9-7064 der späteste Liefertermin mit höchstens 13 Monaten nach Vertragsunterfertigung fixiert worden sei, hätte der Beschwerdeführer im Falle etwaiger Verzögerungen bei der Lieferung vereinbarungsgemäß ein Pönale von 0,5 % des Gegenwertes der betreffenden Ware für jede begonnene Woche, in der sich der Beschwerdeführer im Leistungsverzug befinde, zu zahlen gehabt. Da von den Vertragspartnern der 30. April 1990 als spätester Termin zur Fertigstellung und Lieferung der Anlage festgelegt worden sei, spreche das Fehlen etwaiger Belege mit Konventionalstrafcharakter für die termingerechte Erfüllung des in Rede stehenden Liefervertrages. Da für den vollzogenen Leistungsaustausch auch die Tatsache gesprochen habe, dass mit der Produktion Ende 1990 begonnen worden sei, die hergestellte Ware verkauft und die Anlage im Mai 1991 abgenommen worden sei, stehe die Meinung des Beschwerdeführers, die Leistung sei "dann als erbracht anzusehen, wenn sie im Wesentlichen erbracht" worden sei, im Einklang mit der getroffenen Würdigung des Sachverhaltes. Forderungen seien bei bereits erbrachter Leistung zum Bilanzstichtag ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit, auf die Rechnungslegung oder gar auf Exekutionstitel zu bilanzieren. Hinsichtlich des Ausmaßes der Wertberichtigung der Forderungen gegenüber dem ausländischen Abnehmer sei der Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprechend begründet gewesen. Demgegenüber habe der Prüfer den im Rahmen einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter festgelegten Satz zu Grunde gelegt, welcher "auf Basis der von österreichischen Banken angewandten Prozentsätze" zum Ansatz gekommen sei. Der in den der Berufung beigelegten Beweismitteln ersichtliche Mangel der gelieferten Anlage habe zwar Gewährleistungsansprüche begründen können, ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer zu beweisen gehabt hätte, den Kaufpreis infolge gegebener Gewährleistungsmängel vermindert zu haben. Da der Beschwerdeführer keine Beweismittel dafür vorgelegt habe, dass er zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruches den Rechtsweg beschritten hätte, indiziere dies die Erfüllung der den Beschwerdeführer aus dem Leasingverhältnis resultierenden Ansprüche. Dem vorgelegten Aktenvermerk über die Höhe von Banken vorgenommener Wertberichtigungen von "Polen-Krediten" auf Grund telefonischer Auskünfte, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Berichtigungssatz zu Grunde gelegt worden sei, "der auf Basis der von österreichischen Banken angewandten Prozentsätze festgelegt wurde". Die ermittelten Gewerbesteuerbeträge berücksichtigte die belangte Behörde bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für die Jahre 1990 bis 1993.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vermögensteuer:
Die belangte Behörde setzte die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 und ab dem 1. Jänner 1990 im Instanzenzug mit 0 S fest. Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid daher insoweit in keinem subjektiven Recht verletzt werden. Die Beschwerde war deshalb, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 und ab dem 1. Jänner 1990 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch einen gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat mangels Berechtigung zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung beantragt, verschiedene Steuerschulden im steuerpflichtigen Vermögen zu berücksichtigen. Entsprechend der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde bei der Festsetzung der Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1991 und ab dem 1. Jänner 1992 die vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Steuerschulden vom Rohvermögen ab. Dass der belangten Behörde dabei ein Fehler unterlaufen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Umfang (soweit sie die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1991 und ab dem 1. Jänner 1992 betrifft) als unbegründet.
2. Umsatzsteuer:
Das Finanzamt ging anhand der vom Prüfer getroffenen Feststellungen ersichtlich davon aus, dass die von der U.B. Ltd. erzielten Umsätze dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien.
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland einen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, bestimmte näher bezeichnete Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1972 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, waren Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40.000 S nicht überstiegen, von der Verpflichtung befreit, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug fanden keine Anwendung. Im Falle des Abs. 6 erster Satz fand eine Veranlagung gemäß § 21 Abs. 7 leg. cit. u.a. nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden war. Hatte eine Veranlagung stattzufinden, so war nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 ergab. Der Unternehmer konnte nach § 21 Abs. 8 leg. cit. bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will.
Einen Antrag im Sinne des § 21 Abs. 8 UStG 1972 hat der Beschwerdeführer innerhalb der dort genannten Frist unstrittig nicht gestellt. Auch deshalb sprach die belangte Behörde im Instanzenzug aus, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird.
In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das Finanzamt habe nicht untersucht, ob Teile der Glasperlenanlage von Österreich aus nach Polen geliefert worden seien und somit echt steuerbefreite Ausfuhrumsätze (der U.B. Ltd., welche dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären) vorlägen, welche die Grenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 überschritten hätten. Nähere Hinweise, welche Umsätze betreffend welche Waren und welche Abnehmer davon betroffen seien, brachte er nicht vor.
Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor, weil er seinem Berufungsantrag keine unterstützenden Beweismittel hinzugefügt habe. Anhand der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Geschäftsfälle im Ausland abgeschlossen und getätigt worden seien und sich die Waren im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses im Ausland befunden hätten. Belege oder andere Beweismittel, welche Grundlage für die Annahme steuerbarer, aber steuerbefreiter Erlöse hätte bilden können, seien weder im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung noch danach vorgelegt worden.
In der Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den Vorwurf, dass der belangten Behörde bekannt gewesen sei, er habe Ersatzteile und etwa 20 % der Anlage von Österreich nach Polen geliefert und somit "echte Umsatzsteuerlieferungen ins Ausland" bewirkt, dies ihrer rechtlichen Beurteilung aber nicht zu Grunde gelegt habe. Die entsprechenden Unterlagen lägen seit der Hausdurchsuchung bei der Finanzverwaltung und seien somit aktenkundig.
Auch in der Beschwerde legt der Beschwerdeführer damit nicht dar, um welche Umsätze (Lieferung welcher Waren an welche Abnehmer) es sich hätte gehandelt haben sollen. Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer richtet, als unbegründet.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Wiederaufnahme des Verfahrens muss es genügen, den Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Wiederaufnahme der Verfahren (im Fall des Beschwerdeführers der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1989 bis 1991) weder Gegenstand der Berufung noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde ins Leere gehen.
4. Zuständigkeit:
Gemäß § 270 Abs. 1 BAO idF vor dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hatte der Präsident der Finanzlandesdirektion aus der Berufungskommission die Berufungssenate zu bilden und diesen die Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher Zahl zuzuweisen. Die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der Finanzlandesdirektion bestimmte, waren nach § 270 Abs. 2 leg. cit. durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Über Berufungen gemäß § 260 Abs. 2 entschied nach § 270 Abs. 3 leg. cit. ein fünfgliedriger Berufungssenat, der sich aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion oder einem von ihm bestimmten rechtskundigen Finanzbeamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt. Von den Beisitzern hatte einer der Gruppe der ernannten und drei der Gruppe der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission anzugehören. Ein Mitglied musste von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe, ein weiteres von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein, während das dritte Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung des Berufungswerbers entsendet sein sollte.
Dass der den angefochtenen Bescheid erlassende Berufungssenat nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt wäre, insbesondere etwa Stellvertreter ohne Verhinderung eines Mitgliedes mitgewirkt hätten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/13/0229, mwN) behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dass dem Berufungssenat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen war, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich war, und Beisitzer deshalb nicht in einer bestimmten Reihenfolge einberufen wurden, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 99/14/0135).
5. Einkommen- und Gewerbesteuer:
5.1. Einkommen- und Gewerbesteuer 1989:
Der Beschwerdeführer hatte für das Streitjahr 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. einen Gewerbeertrag von 155.618 S erklärt. Das Finanzamt hatte diese Einkünfte - dem Prüferbericht folgend - lediglich mit 24.656 S angenommen. In der Berufung beantragte der Beschwerdeführer, bei der Ermittlung der Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1993 die volle Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Eine Begründung, weshalb die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer für 1989 fehlerhaft wäre, enthält die Beschwerde nicht, weshalb sie in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.
5.2. Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993:
Eingangs ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe in vorweggenommener Beweiswürdigung die von ihm beantragte Einvernahme der Zeugen P.C. und A.B. unterlassen, übersieht, dass er diesen Antrag durch seinen Verteidiger bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im gerichtlichen Finanzstrafverfahren - wenngleich gegenüber vom Gericht gemäß § 197 Abs. 1 FinStrG beauftragten Finanzbeamten - gestellt hatte. In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Abgabenverfahren hat er einen solchen Antrag weder gestellt noch wiederholt. Die von ihm bemängelte "Zurückweisung" des Antrages findet sich lediglich in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Wiedergabe des erwähnten Abtretungsberichtes vom 19. Dezember 1994, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, die belangte Behörde habe diesen - gar nicht in dem von ihr geführten Verfahren gestellten - Antrag zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer ersichtlich die Zurechnung der von der U.B. Ltd. erzielten Einkünfte an ihn bekämpft, ist ihm entgegen zu halten, dass das Finanzamt anhand des vom Prüfer festgestellten Sachverhaltes durch Zurechnung der Ergebnisse der U.B. Ltd. an den Beschwerdeführer die Abgabenerhebung den wirtschaftlichen Tatsachen und Verhältnissen angemessen gestaltet hat. Dies hat der Beschwerdeführer in der Berufung nicht bekämpft, weshalb die belangte Behörde nicht verhalten war, von der Sachverhaltsannahme des Finanzamtes abzugehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, im Berufungsverfahren das nunmehr in der Beschwerde erhobene, die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde betreffende Vorbringen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer fühlt sich hinsichtlich dieser Abgaben und Streitjahre im Recht verletzt, dass seinen Berufungen nur teilweise stattgegeben worden sei und von ihm in diesem Zusammenhang daher zu hohe Abgaben eingefordert würden.
In seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer beantragt, bei der Ermittlung der Einkommensteuer die volle Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Dass die belangte Behörde diesem Begehren im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Weiters hatte der Beschwerdeführer in der Berufung beantragt, bei der Gewinnermittlung den Betrag von 22 Millionen S im Jahr 1990 nicht als Erlös, sondern als Anzahlung zu berücksichtigen, frühestens im Jahr 1992 gemeinsam mit der restlichen Forderung in Höhe von 44 Millionen S gewinnerhöhend einzubuchen und mit 90 % "wertzuberichtigen". In diesem Zusammenhang sind belangte Behörde und Beschwerdeführer zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Erbringung der vereinbarten Leistung die Forderung gegenüber der Firma M. entstanden ist. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hatte. Dabei obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nur die Prüfung, ob die Feststellungen der belangten Behörde auf aktenwidrigen Annahmen beruhen, gegen Denkgesetze verstoßen oder im einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Dieser Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand.
Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung, die in Rede stehende Leistung (Errichtung einer Mikroglasperlen-Produktionsanlage) sei im Jahr 1990 erfolgt, darauf, dass sich die Vertragspartner im zu Grunde liegenden Vertrag auf eine Fertigstellung und Lieferung der Anlage bis spätestens 30. April 1990 geeinigt hatten und keinerlei Hinweise vorlägen, dass die im Vertrag für eine Terminüberschreitung ausdrücklich vorgesehene Konventionalstrafe auch nur eingefordert worden wäre. Weiters habe die Produktion der in der zu errichtenden Anlage hergestellten Waren Ende 1990 begonnen und die dabei hergestellten Waren seien weiter verkauft worden. Die "Abnahme" der Anlage sei im Mai 1991 erfolgt.
Die Beschwerde zeigt keine Unschlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auf. Der Hinweis, die Anlage sei tatsächlich erst 1992 "abgenommen" worden, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde eine Leistungserbringung im Jahr 1990 festgestellt hat, während sie von einer "Abnahme" der Anlage erst im Jahr 1991 ausging, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Errichtung einer Produktionsanlage und der Übergabe an den Vertragspartner nicht zwingend mit dem Zeitpunkt einer "Abnahme" gleich zu setzen, welche in der Regel dazu dient, Mängel der vereinbarten und bereits (vorher) erbrachten Leistung festzustellen. Weitere Hinweise des Beschwerdeführers, die Anlage hätte von Anbeginn nicht die erforderlichen Kapazitäts- und Qualitätsanforderungen des Vertrages erfüllt, gehen ins Leere. Denn auch eine mangelhafte, allenfalls zu Gewährleistungsansprüchen führende Leistungserbringung stellt aus steuerrechtlicher Sicht die Erbringung einer Leistung dar, wobei allenfalls Gewährleistungsansprüche zu einer späteren Herabsetzung des Entgeltes führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Abnahme der Anlage und die Erfüllung von Kapazitäts- und Qualitätsvereinbarungen abstellt, zeigt er somit die Relevanz der in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel nicht auf, weshalb schon deshalb nicht näher auf sie eingegangen zu werden brauchte.
Auch dem Berufungsantrag, eine Wertberichtigung von 90 % hinsichtlich der - nach Ansicht des Beschwerdeführers erst 1992 gewinnerhöhend wirksamen - Kaufpreisforderung von 22 Mio S und der Restforderung von 44 Mio S gemeinsam vorzunehmen, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb eine Teilwertabschreibung (Wertberichtigung) über das von der belangten Behörde vorgenommene Ausmaß hinaus gerechtfertigt gewesen wäre. Die von P.C., dem späteren Geschäftsführer der U.B. Ltd., mit Schreiben (Poststempel vom 13. Februar 1995) gegenüber der Firma M. ausgesprochene Vertragsauflösung beeinflusse die Entscheidung der belangten Behörde für die Streitjahre nicht. In einem vom Beschwerdeführer der Berufung angeschlossenen Schreiben vom 20. April 1993 an einen polnischen Professor T.S. habe die U.B. Ltd. um Rechtsbeistand ersucht, weil die Firma M. die Auffassung vertrete, sie betrachte den Vertrag als aufgelöst, weil die U.B. Ltd. ihre Verpflichtung nach einem näher ausgeführten Vertragspunkt nicht erfüllt habe. Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass die U.B. Ltd. mit Schreiben vom 24. Mai 1993 der Firma M. ihre Ansicht bekannt gegeben habe, den Vertrag aufrecht zu erhalten. Belege über das im Vertrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der U.B. Ltd. und der Firma M. vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnützbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bildet das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Lieferung oder Leistung die Anschaffungskosten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 8.1. zu § 6). Der Teilwert richtet sich nach Fälligkeit, Verzinsung und nach der Einbringlichkeit der Forderung (vgl. Doralt, EStG II6, Tz 202 zu § 6 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2004, Zl. 2001/15/0073, und vom 17. Dezember 2003, Zl. 2000/13/0117).
Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Unterlagen hinsichtlich einer Zahlungsunwilligkeit der Firma M. reichen nicht aus, die für eine Teilwertabschreibung erforderliche Gefährdung der Einbringlichkeit (Uneinbringlichkeit) darzutun, welche eine Teilwertabschreibung zuließe. Bloße Meinungsverschiedenheiten über eine Auflösung des in Rede stehenden Vertrages und allenfalls daraus ableitbare Wirkungen auf das vereinbarte Entgelt, ohne dass dem rechtliche Schritte - wie etwa die Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Zivilgerichtsverfahrens - folgen, vermögen noch keine Gefährdung der Einbringlichkeit darzulegen. Schon deshalb erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als unbegründet, die belangte Behörde habe beantragte Zeugen nicht gehört, welche die genannten Umstände bekräftigt hätten. Es kann daher auf sich beruhen, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme dieser Zeugen nur im Verfahren vor dem Betriebsprüfer beantragt und in der Berufung das Unterbleiben deren Einvernahme oder Befragung nicht gerügt hatte.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich der Annahme des Finanzamtes entgegentritt, die vom Prüfer vorgenommenen "Berichtigungen" entsprächen den "von den österreichischen Banken angewandten Prozentsätzen", blieb er in seinem Berufungsvorbringen auf der Ebene bloßer Behauptungen, zwei von ihm telefonisch kontaktierte Banken würden für "Polen-Kredite" höhere Wertberichtigungen vornehmen. Einen förmlichen Beweisantrag dazu hat er im Verfahren nicht gestellt. Das allgemeine Vorbringen in der Beschwerde, im Zusammenhang mit dem Übergang von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft in Polen seien auch von der Gemeinde Wien im Zusammenhang mit Polengeschäften erhebliche Wertberichtigungen vorgenommen worden, legt nicht ausreichend konkret dar, weshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen gegen die Firma M. im Streitzeitraum eine Wertberichtigung in einem größeren Umfang als von der belangten Behörde angesetzt vorzunehmen gewesen wäre, und verstößt überdies gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Somit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer für 1992 und 1993 als unbegründet.
Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht bereits zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. Mai 2005
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