VwGH 2000/13/0117

VwGH2000/13/011717.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der D GmbH und Mitgesellschafter in Wien, vertreten durch ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom 15. Mai 2000, Zl. RV/161-16/05/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer 1994, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §119 Abs1;
EStG §4 Abs1;
EStG §6 Z2 lita;
BAO §119 Abs1;
EStG §4 Abs1;
EStG §6 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen der D GmbH als Geschäftsherrin und der A Treuhand GmbH besteht eine atypisch stille Gesellschaft (die Beschwerdeführerin), wobei die A Treuhand GmbH als Treuhänderin für rund 20 Beteiligte fungiert. Außer Streit steht, dass den Treugebern Mitunternehmerstellung zukommt und die von der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen sind.

Mit Vertrag vom 19. November 1990 stellte die D GmbH der D AG einen Betrag von S 20 Mio. zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtete sich die D AG 20 % des (adaptierten) Gewinnes eines jeden Geschäftsjahres als Gewinnbeteiligung an die D GmbH abzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen des über die Vereinbarung ausgestellten "Gewinnscheines" lauten:

"§ 1

Gesellschaftsrechte

Der Gewinnschein räumt keine Gesellschafterrechte ein. Mit

ihm ist insbesondere kein Stimmrecht verbunden.

§ 2

Gewinnbeteiligung

(1) Die D AG hat dem Berechtigten, der D GmbH 20 % (zwanzig Prozent) des Gewinnes eines jeden Geschäftsjahres vor Organschaftsabrechnung auszuzahlen. Grundlage der Ermittlung der Gewinnbeteiligung des Berechtigten ist das handelsrechtliche Ergebnis des Geschäftsjahres gemäß aktienrechtlichen Grundsätzen zuzüglich nicht liquiditätswirksamer außerordentlicher Aufwendungen abzüglich nicht liquiditätswirksamer außerordentlicher Erträge sowie zuzüglich der Dotierung von Rücklagen und abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Rücklagen.

(2) Der Gewinnausschüttungsanspruch ist nach Ablauf von vier Wochen ab der Feststellung des Jahresabschlusses der D AG zur Zahlung fällig.

§ 3

Dauer

(1) Die Zahlungsverpflichtung laut § 2 wird im Gewinnschein auf unbestimmte Zeit übernommen. Sie ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der D AG mit einer Frist von sechs Wochen mittels eingeschriebenen Briefes von beiden Teilen kündbar, erstmals jedoch zum Ende des 7. Geschäftsjahres der D AG, das dem Jahr der Gewinnscheinbegebung folgt. Eine Kündigung durch die D AG setzt ferner voraus, dass auf Grund des Gewinnscheines bis zu dem Geschäftsjahr, in dem die Kündigung erfolgt, Gewinnbeteiligungsansprüche in Höhe von mindestens S 20,1 Mio. angefallen sind.

...

§ 4

Außerordentliche Kündigung

Die D AG kann die Gewinnscheinansprüche aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen, wenn der Berechtigte vor dem Ende der vereinbarten unkündbaren Laufzeit von 7 Jahren bereits Gewinnbeteiligungsansprüche von insgesamt zumindest S 20,1 (Schilling) erworben hat. ..."

Im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1990 bis 1992 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Forderung aus der genannten Besserungsvereinbarung zum 31. Dezember 1990, 31. Dezember 1991 und 31. Dezember 1992 jeweils mit einem Betrag von S 10 Mio. aktiviert. Wie der Teilwert ermittelt wurde, ist dem über die abgabenbehördliche Prüfung erstelltem Bericht vom 26. September 1995 nicht zu entnehmen.

Der am 5. Jänner 1996 beim Finanzamt eingereichten Erklärung von Einkünften der stillen Mitunternehmerschaft für das Jahr 1994 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine "TW-Abschreibung der aktivierten Besserungsvereinbarung" in Höhe von S 10 Mio. vorgenommen hat. Diese Abschreibung der Forderung aus der Besserungsvereinbarung auf den Wert von Null ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Über telefonischen Vorhalt des Finanzamtes begründete die Beschwerdeführerin die vorgenommene Teilwertabschreibung damit, dass schon der Prüfer auf Grund der ihm bekannten Gewinnansprüche der Jahre 1991 (S 3,1 Mio.) und 1992 (S 0,4 Mio.) im Anschaffungsjahr 1990 eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 10 Mio. vorgenommen habe. Auf Grund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der D AG habe 1993 keine Gewinnzuweisung und 1994 nur eine solche in Höhe von S 8.728,-- erfolgen können. Weiters sei absehbar, dass sich die negative Entwicklung der D AG auch 1995 fortsetzen und keine Gewinnzuweisung erfolgen werde. Infolge des schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes im Schuhhandel, welches seit 1992 durch Kostensteigerungen und den verstärkten Auftritt ausländischer Anbieter gekennzeichnet sei, wäre "im Jahr 1994 mit keinen nachhaltigen Gewinnzuweisungen auf Grund der Besserungsvereinbarung in den Folgejahren mehr zu rechnen". Für die Bestimmung des Teilwertes des aktivierten Besserungsanspruches zum 31. Dezember 1994 sei neben der wirtschaftlichen Entwicklung der D AG auch der Umstand der Unverzinslichkeit in Verbindung mit der Unbestimmbarkeit der Fälligkeit maßgebend gewesen. Zum 31. Dezember 1994 sei davon auszugehen gewesen, dass ein Erwerber des gegenständlichen Betriebes den Besserungsanspruch auf Grund des am 19. November 1990 gezeichneten Gewinnscheines im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der D AG im Rahmen des Gesamtkaufpreises mit S Null ansetzen würde.

Mit (gemäß § 293b BAO berichtigtem) Bescheid vom 9. April 1997 anerkannte das Finanzamt die geltend gemachte Teilwertabschreibung nicht. Besserungsvereinbarungen würden zu Ansprüchen auf Rückzahlung des hingegebenen Besserungskapitales führen und stellten solcherart Wirtschaftsgüter auch dann dar, wenn die vereinbarte Besserung noch nicht eingetreten sei. Eine "automatische" Teilwertabschreibung des Besserungsanspruches auf Null vor Eintritt der Besserung könne nicht vorgenommen werden, zumal im Beschwerdefall enge wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Anspruchsberechtigten und der Anspruchsverpflichteten bestünden. Der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der D AG sei bereits im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung durch "den Wertansatz von S 10 Mio. anstatt der ursprünglich hingegebenen und rückzahlbaren S 20 Mio." Rechnung getragen worden.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin zunächst auf die Umsatz- und Kostenentwicklung der D AG in den Jahren 1993 bis 1995 hin. Demnach habe sich der Umsatz der D AG in Höhe von S 788,5 Mio. im Jahr 1993 auf S 737,8 Mio. im Jahr 1995 verringert. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit habe im Jahr 1993 noch S 5,2 Mio., im Jahr 1994 S 3,5 Mio. und im Jahr 1995 minus S 11,9 Mio. betragen. Nach rechtlichen Ausführungen erwiderte die Beschwerdeführerin der Bescheidbegründung des Finanzamtes, dass zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 keinesfalls eine automatische Teilwertabschreibung des Besserungsanspruches auf Null vorgenommen worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin das in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 verankerte Wahlrecht in Anspruch genommen, den aktivierten Anspruch aus der Besserungsvereinbarung mit dem niedrigeren Teilwert von Null anzusetzen, da die Wertminderung im Wirtschaftsjahr 1994 eingetreten sei. Der Bewertung seien die Verhältnisse zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der werterhellenden Umstände zu Grunde gelegt worden. Die für die Bewertung maßgeblichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag lägen in der eingangs dargelegten wirtschaftlichen Entwicklung und dem wirtschaftlichen Umfeld der D AG begründet. Die im Jahr 1993 eingesetzte negative wirtschaftliche Entwicklung der D AG habe auch 1994 nicht "gestoppt" werden können. Eine Trendumkehr in absehbarer Zeit sei nicht zu erkennen. Damit könne mit weiteren Gewinnzuweisungen nicht gerechnet werden. Unter "Einbeziehung aller Umstände" könne auch der Anspruch aus der Besserungsvereinbarung für das Jahr 1994 in Höhe von S 8.728,-- nichts daran ändern, dass ein Erwerber des Betriebes den Besserungsanspruch im Rahmen des Gesamtkaufpreises mit S 0,-- angesetzt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sechs Geschäftslokale an die D AG vermietet habe (die D AG habe zu diesem Zeitpunkt 90 Geschäftslokale betrieben), habe keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit des Besserungsanspruches. Der Betriebsprüfer habe zum 31. Dezember 1990 einen Teilwert in Höhe von S 10 Mio. angenommen. Demnach sei die Werthaltigkeit des Besserungsanspruches bereits einen Monat nach Anschaffung nur mit 50 % seitens der Abgabenbehörde festgestellt worden. Die sich im Folgenden verschlechternde wirtschaftliche Entwicklung der D AG habe im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung noch nicht berücksichtigt werden können. Dieser Entwicklung habe die Beschwerdeführerin nunmehr (für das Jahr 1994) durch eine weitere Teilwertabschreibung auf Null Rechnung getragen.

Über Antrag der Beschwerdeführerin fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde statt. Dabei wurden der von der D AG erstellte Jahresabschluss für das Jahr 1994 und die für das Jahr 1995 in Aussicht genommenen Umsatz- und Gewinnzahlen besprochen. Über Vorhalt, dass die wirtschaftliche Situation des "D Konzerns" laut Lagebericht und einem näher bezeichneten Wirtschaftsmagazin nicht so negativ erscheine, erklärte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin, dass es allgemein üblich sei, Lageberichte im Gegensatz zu den Bilanzen "optimistischer" abzufassen. Weiters wurde der belangten Behörde eine Tabelle über die Entwicklung der Umsätze, des Wareneinsatzes und des Personals für die Jahre 1993 bis 1998 vorgelegt. Über Vorhalt, wonach insgesamt bereits Kapitalrückflüsse in Höhe von (rund) S 4,143.000,-- erfolgt seien, räumte der steuerliche Vertreter ein, dass auch für die Zukunft eine "theoretische Möglichkeit" bestünde, dass bei entsprechenden Gewinnen das Kapital rückfließen könne. Allerdings könnten Kapitalrückflüsse von ca. S 3,5 Mio., welche bereits im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung berücksichtigt worden seien, nicht mehr in die nunmehrige Betrachtung der restlichen Teilwertabschreibung miteinbezogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen wird ausgeführt, Ansprüche auf die Rückzahlung von Besserungskapital seien auch dann als Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn die vereinbarte Besserung noch nicht eingetreten sei. Vor Eintritt der Besserung könne nicht "automatisch" eine Teilwertabschreibung auf den Wert von Null vorgenommen werden. Keinesfalls sei eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn es sich bei jenen Verlusten, auf die sich die Besserung beziehe, um bloße Buchverluste handle. Im gegenständlichen Fall habe die D AG nur im Jahr 1995 einen Verlust erzielt, wobei den Bilanzverlusten 1995 bis 1997 "cash flow Gewinne" in Höhe von S 23,9 Mio. 1994 und S 33,4 Mio. 1996 gegenüber gestanden seien. Im Beschwerdefall fehle der beantragten Teilwertabschreibung auf Null eine vertretbare Begründung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf den mit S 10 Mio. aktivierten Anspruch aus der Besserungsvereinbarung Umstände objektiver Natur hervorgetreten wären, die den vereinbarten Anspruch als gänzlich uneinbringlich erscheinen ließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege es am Steuerpflichtigen, das Absinken eines Wertes und damit die Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung entsprechend darzutun. Selbst bei notwendigen Sanierungsmaßnahmen könne eine Teilwertabschreibung erst dann erfolgen, wenn die weitere Entwicklung erkennen ließe, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben werde. Eine derartige Entwicklung sei im Beschwerdefall zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht vorgelegen. Vielmehr spräche vor allem der Lagebericht der D AG zum Jahresabschluss 1994 gegen eine solche Annahme. Danach wäre das Geschäftsjahr 1994 anfangs sehr zufrieden stellend verlaufen und habe die Umsatzentwicklung bis Jahresmitte in etwa dem budgetierten Betrag entsprochen. Für den hohen Verlust des Monats November werde als Ursache nicht das wirtschaftliche Umfeld angeführt, sondern einzig das extrem warme Wetter in diesem Monat. Laut Lagebericht hätte im Dezember der fehlende Novemberumsatz nur mehr zum Teil aufgeholt werden können, sodass das im Jahr 1994 verzeichnete Umsatzminus auf einen außerbetrieblichen, wettbewerbsneutralen Faktor, nämlich "das extrem warme Wetter im November" zurückzuführen gewesen sei. Zum Jahresergebnis der D AG für das Jahr 1994 werde im Lagebericht auf Verbesserungen im Kostenbereich und die gestiegenen Spannen hingewiesen, welche ein ausgeglichenes Ergebnis ermöglicht hätten. Eine grundsätzlich negative wirtschaftliche Entwicklung lasse dieser Lagebericht nicht erkennen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es im Herbst 1993 zur Einführung einer Kundenvorteilskarte gekommen sei. Diese Karte habe es den Kunden ermöglicht, neben anderen Vorteilen 3 % Rabatt auf alle getätigten Einkäufe zu lukrieren. Solcherart habe zwar die Einführung der Kundenkarte zu verringerten Kaufpreiserlösen geführt, langfristig aber dazu gedient, einen ausgezeichneten Käuferkreis als speziellen Kundenstock aufzubauen. Insgesamt seien somit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht der D AG für das Jahr 1994 keine Umstände zu entnehmen, welche eine erhebliche und dauernde Wertminderung des Anspruches aus der in Rede stehenden Besserungsvereinbarung begründen könnten. Bei der D AG handle es sich überdies um eines der größten Schuhhandelsunternehmen Österreichs. Wie einem näher bezeichneten Wirtschaftsmagazin zu entnehmen sei, seien die in der Berufung ins Treffen geführten ausländischen Anbieter bereits "längst im Lande". Die Eröffnung der teures Personal und Lagerkosten einsparenden Diskontmärkte der D AG sprächen für das Streben nach Marktanteilen, welche bisher von nicht organisierten Einzelhändlern besetzt worden seien. Nur bei Beachtung dieses wirtschaftlichen Zusammenhanges sei es erklärlich, dass das Vorstandsmitglied der D AG Dr. M und das Aufsichtsratsmitglied der D AG Manfred H ihre atypisch stillen Einlagen rückwirkend per 1. April 1994 gemäß Art. IV UmgrStG um S 500.000,-- bzw. S 100.000,-- erhöht hätten. Ein derartiges von einem Vorstandsmitglied bzw. Aufsichtsratsmitglied der D AG gesetztes Verhalten spreche gegen die Behauptung, dass sich die genussscheinverpflichtete AG tatsächlich in einer solchen negativen wirtschaftlichen Entwicklungsphase befunden habe, welche eine Teilwertabschreibung des Anspruches aus der Besserungsvereinbarung hätte begründen können. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht gehe die belangte Behörde davon aus, dass Lageberichte das Ergebnis einer Analyse über die Chancen des Unternehmens auf Grund betriebsintern bekannter Wirtschaftsdaten darstellen würden. Auf Grund der im Lagebericht dokumentierten Erwartungen in eine positive Geschäftsentwicklung der D AG gelange die belangte Behörde zum Schluss, dass eine nachhaltige und dauerhafte Minderung des mit S 10 Mio. aktivierten Anspruches aus der Besserungsvereinbarung zum 31. Dezember 1994 nicht vorgelegen sei. Dies umso mehr, als bereits ein Betrag in Höhe von S 4,142.858,-- an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen sei und zwischen der D AG und der Beschwerdeführerin näher dargestellte persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen bestünden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Rückführung des hingegebenen Kapitals in Form der vereinbarten Gewinnbeteiligung der Aktivierung des Anspruches aus dem "Gewinnschein" nicht entgegensteht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2001, 95/13/0281).

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1993, 91/13/0125). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1993, 91/14/0127, 0128, keine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des (niedrigeren) Teilwertes eines Wirtschaftsgutes entnommen werden. In dem angeführten Erkenntnis vom 5. August 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit einem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO der Oberbehörde lediglich in dem Vorwurf zugestimmt, dass das Finanzamt bei Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz aufgetragenen amtswegigen Ermittlungspflichten die vom Abgabepflichtigen vorgenommene Teilwertabschreibung einer Überprüfung zu unterziehen gehabt hätte. Solcherart verfängt der der belangten Behörde gemachte Vorwurf, sie habe es in Ansehung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht unterlassen, selbst eine "genaue Teilwertermittlung" vorzunehmen, von vornherein nicht.

Unter weitgehender Wiederholung ihres schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde weiter vor, die im Streitjahr vorgenommene Teilwertabschreibung auf Null sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe, indem sie auf die wirtschaftlichen Daten der D AG hingewiesen habe, keinesfalls eine "automatische" Teilwertabschreibung vorgenommen. Auch habe die belangte Behörde den Lagebericht 1994 dem angefochtenen Bescheid in unschlüssiger Weise zu Grunde gelegt. Die im Lagebericht angesprochene Kostenverbesserung beziehe sich nicht auf eine Kosteneinsparung, sondern auf eine Verbesserung der Kostenstruktur, was zu einem weniger starken Kostenanstieg geführt habe. Aus der Sicht des Beschwerdefalles sei überdies zu beachten, dass der Besserungsanspruch nicht vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sondern von einem um nicht liquiditätswirksame außerordentliche Ergebniskomponenten bereinigten Jahresgewinn berechnet werde. Dieser bereinigte Jahresgewinn habe 1994 lediglich S 43.640,-- und im Jahr zuvor S 0,-- betragen. Die bisherige Entwicklung und die weiteren Aussichten der D AG hätten bei der Beschwerdeführerin zur Erkenntnis geführt, dass die D AG in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, ausreichend "bereinigte Jahresgewinne" zu erwirtschaften, um Zahlungen aus dem Besserungsanspruch leisten zu können. Überdies könne davon ausgegangen werden, dass sich ein Erwerber des Betriebes in seiner Bewertung der sonstigen Forderung aus der Besserungsvereinbarung nicht an den Aussagen der Geschäftsführung der D AG im Lagebericht orientieren werde, widerspräche es doch der wirtschaftlichen Lebenserfahrung, dass ein ständiger Umsatzrückgang ausschließlich auf Witterungsverhältnisse zurückgeführt werden könne. Unschlüssig seien die wirtschaftlichen Überlegungen der belangten Behörde auch insofern, als Filialbereinigungen bzw. die Eröffnung neuer Standorte bei einem Unternehmen der gegebenen Größe quasi zum Tagesgeschäft gehörten. Aus Berichten in Wirtschaftsmagazinen ließen sich überdies keine zuverlässigen Informationen gewinnen. Aus dem Umstand, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates und ein Vorstandsmitglied ihre Beteiligungen an der Beschwerdeführerin erhöht hätten, könne nicht auf die Werthaltigkeit des Anspruches aus der Besserungsvereinbarung geschlossen werden, da der Teilwert des Besserungsanspruches bewertet mit S 10 Mio. lediglich rund 9,3 % des gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin ausmache. Zum 31. Dezember 1994 seien nur S 3,530.858,-- an Besserungskapital rückgeflossen. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 sei somit eine sonstige Forderung aus dem ausständigen Besserungsanspruch in Höhe von S 16,6 Mio., welche seit 31. Dezember 1990 mit einem Teilwert von S 10 Mio. zu Buche gestanden sei, mit Null zu bewerten gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Es mag sein, dass die Ausführungen der belangten Behörde in einzelnen Punkten nicht zutreffen, entscheidend ist jedoch, dass im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Vorhaltungen nicht dargelegt werden konnte, dass weitere Kapitalrückflüsse aus der vereinbarten Gewinnbeteiligung zum Bilanzstichtag nicht mehr zu erwarten gewesen wären. Dem Lagebericht der D AG durfte die belangte Behörde eine - im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene - positive Fortbestehensprognose entnehmen. Dass die Tätigkeit der D AG auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist und auch in einer Weise betrieben wird, die auf Dauer gesehen das Auftreten von Gewinnen erwarten lässt, ist eine Beurteilung der belangten Behörde, der eine Rechtswidrigkeit auch nach den Beschwerdeausführungen nicht anhaftet. Solcherart ist aber nicht zu erkennen, dass dem Anspruch auf Rückführung des hingegebenen Betrages im Wege künftiger Gewinnbeteiligungen zum Bilanzstichtag des Jahres 1994 ein Wert von Null beizumessen gewesen wäre. Dass der Prüfer bereits im Jahr 1990 bei günstigeren Gewinnaussichten eine Teilwertabschreibung auf die Hälfte der Anschaffungskosten für rechtens befunden hat, berechtigte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, im Streitjahr auf Grund der seither verringerten Kapitalrückflüsse eine weitere Teilwertabschreibung in derselben Höhe vorzunehmen.

Zur "Plausibilität dieser Bewertung" der sonstigen Forderung mit Null wird in der Beschwerde erstmals auch eine konkrete Berechnung des anzusetzenden Teilwertes vorgenommen. Dabei wird die zum 31. Dezember 1994 noch offene Forderung aus der Besserungsvereinbarung in Höhe von rund S 16,6 Mio. unter Fortschreibung der bisherigen Rückflüsse (jeweils S 2,25 Mio. in einem Zeitraum von fünf Jahren) unter Anwendung eines Diskontierungszinssatzes von 8 % abgezinst und der so ermittelte Barwert zum 31. Dezember 1994 in Höhe von rund S 4,5 Mio. unter Heranziehung einer "wahrscheinlichen Einbringungsquote in der Bandbreite von 0 % bis 20 %" auf S 0,9 Mio. reduziert und "der kaufmännischen Vorsicht folgend" schließlich mit Null angenommen.

Abgesehen davon, dass die bei der Bewertung angestellten Sachverhaltsannahmen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot verstoßen, übersieht die Beschwerdeführerin bei dieser Berechnung Folgendes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dürfen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert nur zu Lasten des Gewinnes jenes Jahres durchgeführt werden, in dem die Wertminderung des Wirtschaftsgutes eingetreten ist (vgl. mit weiterführenden Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, 96/14/0106). Da die Unverzinslichkeit der Forderung (bzw. die Kündigungsmöglichkeit bei Rückzahlung eines Betrages von S 20,1 Mio.) bereits bei Vereinbarung der (ausschließlichen) Gewinnbeteiligung gegeben war, wären auch die Bilanzansätze der Vorjahre (insbesondere der Wert laut Eröffnungsbilanz des Streitjahres) unter den selben Prämissen zu bewerten und die "Unverzinslichkeit" nicht einzig dem Streitjahr anzulasten gewesen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht einsichtig machen, dass die "Ungewissheit der Einbringlichkeit" im Streitjahr 1994 schlagend geworden wäre, zumal in diesem Jahr (anders als 1993) eine (wenngleich geringe) Gewinnbeteiligung realisiert werden konnte. Die in der Beschwerdeschrift angestellten Berechnungen sind daher auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2003

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