VwGH 2008/09/0374

VwGH2008/09/037431.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des RT in R, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 24. September 2008, Zl. 61/17-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: 1. Bundeskanzler, 2. Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2005/09/0036, verwiesen. Daraus geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Februar 2004 wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dieser Disziplinarstrafe lag zusammengefasst zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2002 bis 9. Juni 2003 vier Kollegen in einem Polizeiwachzimmer ohne deren Wissen ein Medikament verabreicht und sie vorsätzlich in ihrer Gesundheit geschädigt hatte. Die Disziplinaroberkommission hatte ihren Bescheid vom 9. November 2004 im Wesentlichen damit begründet, dass der Disziplinarstrafe der Entlassung im Unterschied zu anderen Strafmitteln keine Erziehungsfunktion zukomme und sie vielmehr "als Instrument des im Beamten-Dienstrechtsgesetz enthaltenen so genannten 'Untragbarkeitsgrundsatzes' zu sehen" sei. Rechtfertigten die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, sei also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so könnten andere (Milderungs-)Gründe, wie etwa eine bisherige tadellose langjährige Dienstleistung und eine dem Beamten zuzubilligende günstige Zukunftsprognose und die ihm obliegenden Sorgepflichten nicht mehr entscheidend sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erkenntnis vom 3. April 2008, in welchem er den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufhob, die Auffassung vertreten, dass die Disziplinaroberkommission im vorliegenden Fall im Grunde des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen sei. Diese Schwere sei angesichts des großen objektiven Unrechtsgehaltes der Dienstpflichtverletzung so hoch, dass durchaus auch bei Vorliegen von Milderungsgründen grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht komme. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. der hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0093, und eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115) mit den geltend gemachten Milderungsgründen, insbesondere der langjährigen Bewährung des Beschwerdeführers sowie mit der Frage der Erforderlichkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung überhaupt auseinander zu setzen. Ihren Ausführungen insbesondere hinsichtlich der "Untragbarkeit" des Beschwerdeführers ließe sich auch im Wege der Auslegung auch nur ansatzweise eine solche Bedeutung nicht entnehmen.

Die belangte Behörde sei zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 in der gerichtlich strafbaren Handlung nicht erschöpften, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt worden war, und dass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag. Sie habe aber in keiner Weise beurteilt, ob und inwieweit gegen den Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn bereits vom Landesgericht Klagenfurt ausgesprochenen Strafe eine Disziplinarstrafe auszusprechen und ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 hat das Landesgericht Klagenfurt die mit Urteil dieses Gerichts vom 25. Februar 2004 über den Beschwerdeführer verhängten Strafenkombination im Ausmaß von 200 Tagessätzen Geldstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war (§§ 43a Abs. 2 iVm 43 Abs. 1 StGB), gemäß § 31a Abs. 1 StGB derart abgemildert, dass die Strafe nunmehr zu lauten habe: "Geldstrafe von 200 Tagessätzen, iUF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Tagessatzhöhe wie bisher". Die vom Beschwerdeführer erfolgte gänzliche Schadensgutmachung sei als nachträglicher Grund im Sinne des § 31a Abs. 1 StGB, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätte, zu werten.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 iVm § 105 BDG 1979 und § 66 Abs. 4 AVG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach § 84 StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen Integrität anderer und insbesondere von Kollegen zukomme, derart gravierend sei, dass den von ihm ins Treffen geführten Milderungsgründen zur Strafbemessung sowie der von ihm geleisteten Schadensgutmachung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukomme. Die objektive Gefährlichkeit der ihm angelasteten Tat und die Erschwerungsgründe der wiederholten Tatbegehung sowie der lange Tatzeitraum (von über neun Monaten) und der Mehrzahl der durch die vielfachen Tathandlungen geschädigten Kollegen überwögen die dem Beschwerdeführer beizumessenden Strafmilderungsgründe einer langjährigen guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit, dem langjährigen Wohlverhalten, einer geständigen Verantwortung sowie der zwischenzeitlich erfolgten Schadensgutmachung. Die erstinstanzliche Disziplinarkommission sei zutreffenderweise von einem besonderen Funktionsbezug des dem Beschwerdeführer angelasteten Fehlverhaltens ausgegangen und er biete insgesamt dadurch nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten. Angesichts der objektiven Gefährlichkeit seines Tatverhaltens könne eine günstige Zukunftsprognose dem Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung seines langjährigen Wohlverhaltens in Ansehung der vielfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum nicht zugemessen werden; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ein derartiges Fehlverhalten wieder setzen werde, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch und gerade im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion untragbar geworden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die vom Beschwerdeführer geschädigten Beamten bereit seien, wieder mit ihm Dienst zu verrichten.

Durch seine Handlungsweise entgegen den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB gemäß dem § 84 Abs. 1 StGB habe der Beschwerdeführer, ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten (auch) im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich sei von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Beschuldigten auszugehen. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten sei im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen Integrität seiner Kollegen sowie deren Dienstfähigkeit auch beim Lenken von KFZ bei Einsätzen bzw. bei einem allfälligen Waffengebrauch zukomme, als dermaßen schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers irreparabel zerstört sei und der Beschwerdeführer für eine weitere Dienstverrichtung untragbar sei.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission habe im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z. 5 BDG abgesehen werden können. Die Anwendung der Bestimmung des § 125a Abs. 2 BDG sei zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe insbesondere aus dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteil klar ersichtlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den für den Beschwerdeführer sprechenden Milderungsgründen auseinander zu setzen. Die belangte Behörde habe den Umstand völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer vor seinen Straftaten selbst Opfer eines mit Abführmitteln versetzten Kaffees geworden sei, auch sei nicht berücksichtigt worden, wie der Dienstbetrieb an der Polizeiwache, an welcher der Beschwerdeführer Dienst versehen habe, tatsächlich mit diesen Vorfällen vor den Straftaten des Beschwerdeführers umgegangen sei, der verantwortliche Kommandant habe diese Vorfälle nämlich geduldet. Die belangte Behörde habe auch den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitraum der Dienstpflichtverletzung außer Acht gelassen und sie gehe im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf die vom Gesetz geforderte Beurteilung ein, ob und inwieweit gegen den Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn bereits vom Gericht ausgesprochenen Strafe eine Disziplinarstrafe auszusprechen sei und ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sei, um ihn im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sie stelle insoferne nur lapidar fest, dass dem Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose in Ansehung der vielfachen Tatbegehungen über einen langen Zeitraum nicht zugemessen werden könne. Eine konkrete und auch genaue Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch die Disziplinaroberkommission, die eine mündliche Berufungsverhandlung hätte durchführen müssen, sei nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer zeigt im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auch) damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer "untragbar" geworden sei, verkennt sie zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, von dem in der früheren Rechtsprechung vertretenen "Untragbarkeitsgrundsatz" ausdrücklich abgegangen ist, weshalb die Berufung auf die "Untragbarkeit" eines Beamten und damit auf die ältere, mit dem genannten Erkenntnis aufgegebene Rechtsprechung für sich allein keine taugliche Begründung (mehr) darstellt. Die belangte Behörde hat es aber nicht bei dieser - als Begründung untauglichen - Berufung auf die "Untragbarkeit" belassen, sondern sich in einer den im genannten Erkenntnis dargestellten Kriterien entsprechenden, ausreichenden Weise mit den gesetzlichen Anforderungen auseinander gesetzt und somit im Ergebnis eine ausreichende Begründung für die von ihr bestätigte Entlassung gegeben:

Die belangte Behörde ist zutreffend im Grunde des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 von einer hohen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Bei der Beurteilung des Ausmaßes dieser objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung war vom objektiven Unrechtsgehalt, also vom Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320). Als Ausgangspunkt für diese Einschätzung konnte sie von der im Strafgesetzbuch für das Verhalten, wegen welchen der Beschwerdeführer vom Strafgericht auf eine für die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 bindenden Weise für schuldig befunden worden war, festgelegten Strafdrohung ausgehen: Für die Delikte der schweren Körperverletzung gemäß § 83 und der schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB sehen diese Bestimmungen Strafdrohungen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 83 Abs. 1 StGB) und von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 84 Abs. 1 StGB) vor. Für die objektive Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Tat ist auch von Bedeutung, dass er durch diese über einen längeren Zeitraum nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Dienst- und Einsatzfähigkeit mehrerer Kollegen beeinträchtigt hat, indem er ihnen ohne deren Wissen ein Medikament (Beruhigungsmittel) verabreicht hatte. Wenn die belangte Behörde daher auf die große Schwere der dem Beschwerdeführer anzulastenden Dienstpflichtverletzungen hinweist, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden. Die belangte Behörde hat auch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ein derartiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers für die Zukunft nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, weshalb die Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die in Betracht kommenden und von den Parteien des Verfahrens vorgebrachten Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt und eine Abwägung vorgenommen. Durch deren Ergebnis ist der Beschwerdeführer angesichts der §§ 93 Abs. 1 und 95 BDG 1979 letztlich im Ergebnis nicht in Rechten verletzt worden.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe nicht in Betracht gezogen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers eine ähnliche Vorgangsweise, wie die ihm angelastete, nämlich das heimliche Mischen eines Abführmittels in den Kaffee von Kollegen (nach der Aktenlage handelte es sich dabei um einen einmaligen Vorgang) geduldet habe, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Duldung von Dienstpflichtverletzungen oder gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch Vorgesetzte, auch wenn diese - objektiv gesehen - als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0137, mwN). Dies gilt im vorliegenden Fall angesichts der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit und Schwere der über einen langen Zeitraum gesetzten Dienstpflichtverletzungen auch für die Berücksichtigung des behaupteten Verhaltens seines Vorgesetzten als entscheidender Milderungsgrund.

Zum Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe seinen psychisch labilen Zustand während seiner Taten nicht als Milderungsgrund berücksichtigt, ist zu bemerken, dass ein Hinweis oder ein Vorbringen darauf, der Beschwerdeführer wäre in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dementsprechend zu handeln, gehindert oder beeinträchtigt gewesen, nach der Aktenlage in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Disziplinarverfahren nicht hervorgekommen ist.

Wenn der Beschwerdeführer letztlich meint, die belangte Behörde hätte eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen, so zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen hat der Beschwerdeführer nämlich in seiner gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gerichteten Berufung die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt und zum anderen hat die belangte Behörde ausreichend begründet, weshalb sie von der Durchführung einer solchen absah. Der Beschwerdeführer führt angesichts des § 125a Abs. 2 Z. 5 BDG 1979 auch in seiner Beschwerde keine wesentlichen Umstände ins Treffen, die von der belangten Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis hätten führen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. Juli 2009

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