VwGH 2008/09/0331

VwGH2008/09/033110.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des OH in P, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Mai 2008, Zl. 22/8-DOK/08, betreffend Disziplinarstrafe einer Geldbuße (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;
B-GlBG 1993 §8;
B-GlBG 1993 §8a;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;
B-GlBG 1993 §8;
B-GlBG 1993 §8a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 691,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (in der Folge: DK) vom 25. Februar 2008 wurde - nach Durchführung eines Lokalaugenscheines im Kaufhaus M. sowie einer mündlichen Verhandlung - ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er habe

am 17. März 2007 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr während einer auf der M. durchgeführten Zivilstreife ('Bettlerstreife') die Kollegin N.L. sexuell belästigt, indem er dieser gegenüber nicht nur anzügliche Bemerkungen machte ('gehen wir doch anstatt der Zivilstreife in ein Hotel kuscheln bzw. dort eine schöne Zeit verbringen' und 'du hast einen süßen, geilen String'), sondern seine Kollegin auch körperlich sexuell belästigt, indem er sie auf der Rolltreppe des Kaufhauses 'M.'

gegen ihren Willen auf den Mund küsste, und damit auch ihre körperliche und sexuelle Integrität verletzte,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F., § 8 und § 8a Bundesgleichbehandlungsgesetz BGBl. Nr. 100/93 i. d. g. F., § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. DA P 305/a/04 und Dienstbefehl vom 4. Oktober 1993, Zl. GI-1- 1111a/87-93 'Allgemeine Grundsätze über das Verhalten von EB gegenüber Mitarbeitern' i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-

verhängt."

(Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den weiteren Anschuldigungspunkten, er habe während dieser Zivilstreife einerseits die genannte Kollegin dadurch sexuell belästigt, indem er sie während des Dienstes öfters seitlich angestoßen und auf diese Art körperlichen Kontakt gesucht habe, sowie andererseits seine Dienstaufsicht als Vorgesetzter dahingehend vernachlässigt, dass er es zugelassen und nicht unterbunden habe, dass seine Mitarbeiterin in seiner Gegenwart während des Dienstes private Erledigung durchführen wollte, freigesprochen.)

Der gegen den verurteilenden Teil des erstinstanzlichen Erkenntnisses gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG insofern Folge, als der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe seine Kollegin auf der Rolltreppe des Kaufhauses M. gegen ihren Willen auf den Mund geküsst, "in dubio pro reo" freigesprochen werde. Hinsichtlich der übrigen Bestandteile des Schuldspruches wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und der diesbezügliche Schuldspruch bestätigt. Zur Strafbemessung wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- verhängt wurde.

In ihrer Begründung zum Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und u.a. Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides (hinsichtlich dessen verurteilenden Teils) sowie Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem zum Tatzeitpunkt in Geltung befindlichen Dienstbefehl GI-1-1111a/87 vom 4. Oktober 1993 zufolge sich jeder (damals noch Sicherheitswache‑)Beamte gegenüber Mitarbeitern höflich, beherrscht und taktvoll zu verhalten habe; die Dienstanweisung P 305/a/04 vom 24. August 2004 übernehme § 8 B-GlBG.

Im Weiteren stützte sie ihre Argumentation auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof;

Schreibfehler im Original):

"a) Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat der DOK nicht die Augen davor verschließt, dass der von der Beamtin geschilderte Handlungsablauf der sexuellen Belästigung in Form eines Kusses bzw. zweier Küsse durchaus so stattgefunden haben kann. Der angeschuldigte Sachverhalt ist mit allen Nebenumständen nicht unplausibel und wi-derspricht nicht der Lebenserfahrung.

Dass allerdings ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich - ja sogar wahrscheinlich - ist, reicht im Hinblick auf die stricktest zu handhabende Zweifelsregel des 'in dubio pro reo' nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat.

Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, liegen doch zwischen der Aussage der Beamtin und insbesondere der des Zeugen W. Diskrepanzen vor, die - mögen sie auch anderweitig erklärbar sein -

doch auch einen anderen Handlungsablauf möglich erscheinen lassen. Immerhin hat Zeuge W. unter Eid ausgesagt, dass er rund zwei Drittel der Rolltreppenfahrt des Beschuldigten mit der vor ihm stehenden Beamtin gesehen hat, und sich in deren Verlauf keine sexuelle Belästigung der Beamtin in Form des Rufdrückens von ein oder zwei Küssen auf deren Mund stattgefunden hat. Zeuge E. hat dies für die von ihm wahrgenommene Hälfte der Rolltreppenfahrt bestätigt. Demgegenüber hat die betroffene Beamtin ausgesagt, dass sich dieser Vorfall zirka nach der Hälfte der Rolltreppenfahrt ereignet hat, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits von beiden Zeugen wahrgenommen wurde.

Nun mag es zwar zutreffen, dass sich aus dem unterschiedlichen Standpunkt der Beamtin im Vergleich zu demjenigen der Zeugen - nämlich dass sie sich auf einer fahrenden Rolltreppe befunden hat und sie diese zu diesem Zeitpunkt nicht zur Gänze im Blickfeld hatte, während sich die beiden Zeugen in demjenigen Stockwerk befanden, von welchem die Rolltreppe wegführte und so den Standort des Beschuldigten auf der Rolltreppe genauer bestimmen konnten - tatsächlich ergeben könnte, dass die inkriminierte sexuelle Belästigung realiter bereits zu einem Zeitpunkt auf der Rolltreppe stattgefunden haben könnte, zu dem der Beschuldigte von den beiden Zeugen noch nicht wahrgenommen worden ist, also im ersten Drittel der Rolltreppenfahrt, die Beamtin dies jedoch auf Grund ihrer nicht kompletten Wahrnehmung der Länge der Rolltreppe fälschlich auf zirka nach der Hälfte der Rolltreppenfahrt präzisiert hat, doch ist ein 'Könnte' nicht ausreichend dafür, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass sich der Vorfall auch tatsächlich so ereignet hat.

Bezieht man weiters die nicht übermäßige Länge der Rolltreppe in die Überlegungen mit ein, deren Fahrtdauer der erstinstanzliche Senat mit zirka 15 Sekunden festgestellt hat, so müsste sich - will man die Aussage der Beamtin mit der- bzw. denjenigen der Zeugen in Übereinstimung belassen wollen und trotzdem die sexuelle Belästigung als vorgefallen feststellen - diese in den ersten zirka 5 Sekunden der Rolltreppenfahrt zugetragen haben. Nun mag zwar in der Tat das Aufdrücken von ein oder zwei Küssen auf den Mund einer (verblüfften) Beamtin keine übermäßig lange Zeit - also nur wenige Sekunden - in Anspruch nehmen, allerdings müsste mit dieser Belästigung vom Beschuldigten, um vom Zeugen W. nicht mehr wahrgenommen werden zu können, praktisch sogleich nach dem Betreten der Rolltreppe begonnen worden sein, damit sie noch vor dem Verstreichen des ersten Drittels der Rolltreppenfahrt (also zirka 5 Sekunden) wieder beendet werden hätte können. Dies hat die betroffene Beamtin aber nicht ausgesagt.

Es ist zwar denkbar, dass es sich tatsächlich so ereignet haben könnte, doch reicht die alleinige Möglichkeit angesichts dieser Überlegungen, die doch einige Unstimmigkeiten aufzeigen, nicht aus, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass diese Belästigung tatsächlich stattgefunden hat.

Im Hinblick auf diese Diskrepanzen zwischen der Aussage der Beamtin und insbesondere der Aussage des Zeugen W. - aber auch derjenigen des Zeugen E. - war der Beschuldigte daher 'in dubio pro reo' vom Vorwurf, er habe die Beamtin körperlich sexuell belästigt, indem er sie auf der Rolltreppe des Kaufhauses M. gegen ihren Willen auf den Mund geküsst habe, freizusprechen.

b) Betreffend die anzügliche Bemerkung des Beschuldigten der Beamtin gegenüber, sie habe einen 'süßen, geilen String', die vom Beschuldigten in der Fassung 'scharfer String' auch zugestanden wurde, ist darauf hinzuweisen, dass erstens diese geringfügige Diskrepanz im Wortlaut keine Rolle spielt und zweitens es sich dabei - mag auch der Umgangston bei der Polizei ein direkterer bzw. 'schärferer' sein - um keine 'milieubedingte' Aussage handelt, denn es ist dem erkennenden Senat der DOK keine im Polizeimilieu vorkommende Übung bekannt, die wie auch immer geartete Unterwäsche von Kolleginnen oder Kollegen einer 'Würdigung' zu unterziehen. Und dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten um eine Rüge die ordnungsgemäße zivile Adjustierung der Beamtin gehandelt haben soll, wird vom erkennenden Senat der DOK als reine Schutzbehauptung gewertet. Dass diese Aussage des Beschuldigten - ob 'scharf' oder 'süß & geil' spielt keine Rolle - der sexuellen Sphäre zuzurechnen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Bedeutungsgehalt der Aussage.

c) Was nun die Aussage der Beamtin betrifft, der Beschuldigte habe sie mit den Worten 'gehen wir doch anstatt der Zivilstreife in ein Hotel kuscheln bzw. dort eine schöne Zeit verbringen' dazu aufgefordert, mit ihm in ein Hotel zu gehen um dort - das ist dem Wortlaut unschwer zu entnehmen - sexuell aktiv zu werden, ....(:)

Angesichts des Umstandes allerdings, dass die Schilderungen der betroffenen Beamtin über die Äußerungen des Beschuldigten während der Bettlerstreife überaus lebensnah und glaubhaft sind und vom Beschuldigten zumindest in einem Punkt (siehe b) nicht bestritten wurden, ist das Vorbringen des Beschuldigten, derartige Äußerungen würden nicht seiner Ausdruckweise entsprechen, nicht geeignet, um beim erkennenden Senat der DOK Zweifel an der erfolgten Äußerung dieses Vorschlages zu wecken. Der erkennende Senat der DOK folgt in diesem Punkt der Aussage der Beamtin und sieht diese 'Einladung' durch den Beschuldigten somit objektiv als erwiesen an, teilt also die Feststellungen der Erstinstanz, dass der Beschuldigte besagte Aufforderung tatsächlich in dieser Form ausgesprochen hat, ebenso wie die vorgenommene rechtliche Würdigung, dass sie den genannten Bestimmungen widerstreitet und eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Was nun die Schwere dieser Form der verbalen sexuellen Belästigung betrifft, so stimmt der erkennende Senat der DOK auch hier mit der Rechtsauffassung der Erstinstanz überein, dass beide Aussagen zusammen jedenfalls die Schwelle einer leichten sexuellen Be-lästigung überschreiten - zur weiteren Begründung wird auf das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis verwiesen - und somit diese beiden Aussagen zusammen den Tatbestand der verbalen sexuellen Belästigung im Sinne des B-GlBG erfüllen (§ 43 Abs. 2 BDG) und auch gegen den zitierten Dienstbefehl und die bezughabende Dienstanweisung (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen. Die beiden Aussagen (b und c) des Beschuldigten beeinträchtigen die Würde der Beamtin, waren für sie unerwünscht, unangebracht entwürdigend, beleidigend sowie auch anstößig und haben für sie eine demütigende Arbeitsumwelt geschaffen. Es liegt somit objektiv eine Dienstpflichtverletzung mittlerer Schwere vor.

Als Verschuldensform liegt seitens des Beschuldigten zweifellos Vorsatz vor, da er die beiden zitierten Äußerungen auf Grund eines - wenn auch möglicherweise kurzfristigen - inneren Entscheidungsprozesses bewusst und willentlich in der Form getätigt hat, in der er sie zu diesem Zeitpunkt von sich geben wollte.

Der Beschuldigte hat somit durch die beiden inkriminierten Äußerungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG begangen."

Im Rahmen der Strafbemessung wertete die belangte Behörde - nach auszugsweiser Wiedergabe des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 - als mildernd die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seinen außerordentlichen Diensteinsatz und das seitherige disziplinarrechtliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers; als erschwerende Umstände wurden gesehen, dass der Beschwerdeführer als Streifenkommandant Vorgesetztenfunktion gegenüber der Beamtin inne hatte und seinem Verhalten somit Vorbildwirkung zukommen hätte sollen, sowie weiters den mit der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG "uno actu" erfolgten Verstoß gegen generelle Weisungen und somit gegen § 44 Abs. 1 BDG. Die Herabsetzung der Disziplinarstrafe begründete die belangte Behörde mit dem Vorliegen eines Freispruches in einem Faktum und dem Umstand, dass drei Milderungsgründe lediglich zwei Erschwerungsgründen gegenüberstehen, sowie folgenden weiteren Ausführungen:

"In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der sexuellen Selbstbestimmung aller Mitarbeiter/innen staatlicher Dienststellen zukommt, und welche auch in dem Ziel der Aufrechterhaltung eines zivilisierten Betriebsklimas begründet ist, erweist sich die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG über den Beschuldigten jedoch jedenfalls als gerechtfertigt, da die verbale sexuelle Belästigung einer untergebenen Mitarbeiterin eine nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung darstellt, die nicht mit einer gelinderen Disziplinarstrafe (zB Verweis) abgetan werden kann. Es muss eindeutig klargestellt werden, dass der für ein gutes Betriebsklima dringend erforderliche Betriebsfriede nicht dadurch in Gefahr gebracht werden darf, dass Beamte ihren sexuellen Wunschträumen verbal durch derart eindeutige Aufforderungen freien Lauf lassen, weil dadurch auch negative Auswirkungen auf den geordneten dienstlichen Ablauf nicht auszuschließen sind und deren Bekanntwerden das Ansehen von Polizei und Beamtenschaft massiv schädigen würde. Damit wird auch wesentlichen Interessen des Dienstes Rechnung getragen, da ein derartiges Fehlverhalten den Zielen einer geordneten Dienstverrichtung, zu denen auch eine in gesitteten verbalen Bahnen ablaufende Kommunikation unter Beamten und Beamtinnen zählt, jedenfalls widerspricht.

Weiters ist im Hinblick auf den 'uno actu' erfolgten Verstoß gegen den zitierten Dienstbefehl und die genannte Dienstanweisung auf den hohen Stellenwert hinzuweisen, der der Befolgung von rechtskonformen Weisungen zukommt, wenngleich der Verstoß des Beschuldigten gegen § 44 Abs. 1 BDG im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG (der Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG stellt die gemäß § 93 Abs. 2 BDG schwerere Dienstpflichtverletzung dar) bei der Strafbemessung lediglich als geringfügiger Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde, der auf die Strafhöhe deshalb kaum Einfluss hatte, weil sich der Verstoß gegen die zwei herangezogenen generellen Weisungen zwingend bereits aus dem Verstoß gegen die bezughabenden Normen des B-GlBG iVm § 43 Abs. 2 BDG ergibt, da diesen Weisungen derselbe Bedeutungsinhalt zukommt wie den genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Bezugnehmend auf das Erfordernis spezialpräventiver Notwendigkeiten für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist auszuführen, dass der Beschuldigte bei seiner weiteren Dienstverrichtung auch in Zukunft mit einer Vielzahl weiblicher Bediensteter zusammenarbeiten oder beruflich in Kontakt kommen (sowie möglicherweise auch Strings ansichtig werden) wird, sodass es nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK durchaus einer disziplinären Bestrafung bedarf, um weiteren derartigen verbalen Entgleisungen Einhalt zu bieten und den Beschuldigten mit Nachdruck an die geordneten (idealerweise außerdienstlichen) Anbahnungsmöglichkeiten zwischengeschlechtlicher Kontakte zu erinnern.

Es erweist sich daher die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG über den Beschuldigten jedenfalls als gerechtfertigt, da derartige Dienstpflichtverletzungen wie bereits ausgeführt nicht zu bagatellisieren sind, und somit nicht nur mit der Disziplinarstrafe des Verweises geahndet werden können. Mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe einer Geldbuße wird auch wesentlichen Interessen des Dienstes Rechnung getragen, da ein derartiges Fehlverhalten wie dasjenige des Beschuldigten den Zielen einer geordneten Dienstverrichtung jedenfalls widerspricht.

Mit der nunmehrigen Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- wird sowohl den gegebenen spezialpräventiven Erfordernissen als auch (wenn auch nachrangigen) generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen, um also sowohl den Beschuldigten durch die Wahl eines geeigneten Strafausmaßes von weiteren (derartigen) Verfehlungen abzu-halten als auch andere Bedienstete von der Effektivität des Disziplinarrechts zu überzeugen und so von (gleichartigen) Dienstpflichtverletzungen fernzuhalten. Im Hinblick auf all diese Erwägungen erweist sich die ausgesprochene Strafhöhe als verfehlungs- und schuldadäquat.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt; die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 300,-- ist nicht geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in einem mehr als geringfügigen Ausmaß zu beinträchtigen. Obzwar sie spürbar ist, ist sie dennoch wirtschaftlich relativ leicht verkraftbar."

Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des Freispruches - richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 8 ("sexuelle Belästigung") Abs. 1 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft (Z. 1) oder bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird (Z. 2).

Gemäß § 8a ("Belästigung") Abs. 1 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsspezifische Verhaltensweisen

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

Nach § 8a Abs. 2 B-GlBG liegt eine geschlechtsbezogene Belästigung vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft (Z. 1) oder bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird (Z. 2).

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

II.2. In der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, insoweit diese darin zur Annahme der Äußerung "Gehen wir doch anstatt der Zivilstreife in ein Hotel kuscheln bzw. dort eine schöne Zeit verbringen" gelangt, und vermeint, dass auch hiezu in Anwendung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen gehabt hätte. Im Weiteren macht er Begründungsmängel geltend und rügt, dass - ausgehend von seiner Argumentation - die von ihm zugestandene Aussage hinsichtlich der Unterwäsche der Beamtin für sich allein betrachtet nur eine "leichte" Form der sexuellen Belästigung darstellen und somit nicht den inkriminierten Tatbestand nach dem B-GlBG erfüllen würde.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat betreffend die zu beurteilenden Vorwürfe nachvollziehbar ausgeführt, dass hinsichtlich des verurteilenden Teils der Beschwerdeführer mit seiner neben Wiederholung seines Prozessstandpunktes im Wesentlichen darauf aufbauenden Argumentationslinie, derartige Äußerungen würden nicht der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers entsprechen, die schlüssige Darstellung der anzeigenden Beamtin nicht zu entkräften vermochte, zumal dem bereits die von ihm zugestandene Äußerung über die Unterwäsche der anzeigenden Beamtin entgegensteht. Allein der Umstand, dass nicht den Angaben der anzeigenden Beamtin hinsichtlich aller von ihr behaupteten Vorfälle gefolgt worden ist, reicht nicht dafür aus, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichthofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Insoweit der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo" verweist, ihm zu entgegnen, dass dieser keine Beweiswürdigungsregel enthält, sondern nur zur Anwendung kommt, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl. 94/03/0256). Das war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat neben ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und in ihrer klaren und übersichtlichen sowie zutreffenden rechtlichen Subsumtion hinsichtlich des verurteilenden Teils des Erkenntnisses das Vorliegen der inkriminierten Tatbestände bejaht, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält (vgl. zu den Erfordernissen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106).

Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anzeige und die Angaben der betroffenen Kollegin seien aus einem Zusammenwirken mit einer anderen Beamtin, mit welcher er früher eine berufliche Auseinandersetzung gehabt hätte, aus Rachegründen erfolgt, ist - abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um unsubstantiierte Mutmaßungen handelte - entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer zu Folge seiner Behauptung davon erst im Dezember 2008 nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt hat.

Ausgehend von den festgestellten zwei verbalen Entgleisungen - die im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung erfolgten und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, wobei dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation die Funktion eines Vorgesetzten gegenüber der anzeigenden Beamtin zukam - und den Angaben der Beamtin, dass diese Bemerkungen für sie unangebracht und unangenehm gewesen seien und für sie eine demütigende Arbeitsumwelt geschaffen hätten, hat die belangte Behörde völlig zutreffend die Schwelle einer leichten sexuellen Belästigung als überschritten gesehen und das Vorliegen der inkriminierten Dienstpflichtverletzung bejaht, weil es dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass die ihm unterstellte Sicherheitswachebeamtin mit seinen im dienstlichen Kontext gesetzten Avancen nicht einverstanden war. Die dagegen erhobene Rechtsrüge geht schon deshalb ins Leere, weil sie bloß eine Äußerung (bezüglich der Unterwäsche) als gegeben erachtet und sich somit vom festgestellten Sachverhalt entfernt.

Gegen die Strafbemessung wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, wobei entsprechend dem Begehren der belangten Behörde lediglich der Verhandlungsaufwand zu ersetzen war.

Wien, am 9. November 2009

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