VwGH 94/03/0256

VwGH94/03/025621.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juli 1994, Zl. UVS-3/1525/2-1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30. September 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. März 1993 um 02.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 159 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1994 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid unter "Feststellung der Rechtswidrigkeit" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat alkoholisiert gewesen ist, er behauptet jedoch, nicht er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern es habe der Zeuge S das Fahrzeug gelenkt, wie sich auch aus dessen Aussage ergebe. Die belangte Behörde habe zu Unrecht den widersprechenden Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten mehr Glauben geschenkt als seiner Aussage und der des Zeugen S und habe nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" zugunsten des Beschwerdeführers angewendet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur in bezug auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung. Es ist also zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, somit ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob aber der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht seine Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zlen. 93/03/0203, 0276). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkte es somit nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf "allgemeine Denkgesetze der Logik" und die "Lebenserfahrung" verwiesen hat, dem der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen hat.

Die belangte Behörde hat ihre Beweiswürdigung ausführlich dargestellt und hat im einzelnen die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten einerseits und des Beschwerdeführers und des Zeugen S andererseits gegeneinander abgewogen und dargelegt, warum sie den Gendarmeriebeamten mehr Glauben schenkte. Vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß beide Gendarmeriebeamten bei ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde aussagten, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat bzw. am Gendarmerieposten anläßlich der Durchführung der Atemluftalkoholüberprüfung nicht bestritt, der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, und im allgemeinen im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat die am ehesten glaubwürdigen Angaben gemacht werden, vermögen die seine Lenkereigenschaft bestreitenden Argumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Eine "beträchtliche" Alkoholisierung - wie vom Beschwerdeführer dargetan - schließt noch nicht aus, daß er zeitlich und örtlich orientiert war, wie sich aus der Aussage der Gendarmeriebeamten ergibt. Es kann auch kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, warum der Beschwerdeführer gehindert gewesen sein sollte, unmittelbar nach der Tat darauf hinzuweisen, daß nicht er, sondern der Zeuge S das Fahrzeug gelenkt habe. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.

Insoweit er auf den Grundsatz "in dubio pro reo" verweist, ist ihm zu entgegnen, daß dieser keine Beweiswürdigungsregel enthält, sondern nur zur Anwendung kommt, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zlen. 93/03/0203, 0276, mit weiterem Judikaturhinweis). Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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