VwGH 2008/09/0245

VwGH2008/09/024516.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D F in K, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1, gegen den Bescheid des Kommandanten der 7. Jägerbrigade vom 16. Juni 2008, Zl. 8234-3170/10/07, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §36;
BDG 1979 §43 Abs1;
HDG 2002 §2;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §43 Abs1;
HDG 2002 §2;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Jägerbataillon XY.

Mit Schreiben vom 19. März 2007, vom Beschwerdeführer noch am selben Tage übernommen, wurde ihm mitgeteilt, dass gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde, weil er im Verdacht stehe, am 28. Februar 2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die ihn belastenden Schuldsprüche in den erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnissen vom 1. August 2007 und vom 21. Dezember 2007 seien nicht ident und beinhalteten nicht dieselbe Pflichtverletzung. Damit aber wäre bereits im Sinne des § 3 Abs. 1 HDG Verfolgungsverjährung eingetreten, weil das Disziplinarverfahren über die nunmehr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die erste Instanz von ihnen Kenntnis erlangt habe, eingeleitet worden sei.

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es dem Prüfauftrag betreffend Punkt 1. des Spruches des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses an Klarheit und Übersicht mangle und dieser demnach nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprochen habe, weshalb möglicherweise von Seiten des Beschwerdeführers der Prüfauftrag falsch ausgelegt bzw. interpretiert worden sei. Im Übrigen sei dieser Prüfauftrag ja ohnedies bei einer Stabsbesprechung thematisiert worden. Im Übrigen habe in keiner Weise belegt werden können, dass eine neuerliche Bearbeitung des Prüfauftrages einen großen, ja überhaupt einen Mehraufwand verursacht hätte.

Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen worden, den Erhebungsauftrag ohne Zeichnungsberechtigung unterschrieben zu haben, da er ja mit der verantwortlichen Bearbeitung des Geschäftsstückes beauftragt worden sei.

Zum Vorwurf Punkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die nicht ordnungsgemäße Koordinierung der Teilnehmermeldungen für die Schulung könne nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden, "sondern ergibt sich insbesondere daraus die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt haben kann". Er habe von Anfang an zugegeben, nicht mit allen Betroffenen Koordinationsgespräche geführt zu haben, weil dies infolge Schulungsabwesenheiten oder Urlauben nicht möglich gewesen sei. Diese Tatsache sei von der belangten Behörde offensichtlich nicht berücksichtigt worden.

Schlussendlich verweist der Beschwerdeführer auf § 2 Abs. 5 HDG 2002, wonach ein Soldat disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen sei, wenn eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreiche, um ihn von Pflichtverletzungen abzuhalten. Die belangte Behörde hätte daher unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Belehrung oder Ermahnung im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, um ihn von weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfte der Beschwerdeführer den getroffenen Sachverhalt als aktenwidrig, weil dieser "weder durch die vorliegenden Beweise gestützt wird, vielmehr diesem widerspricht, noch schlüssig begründet ist, sowie einer Ergänzung bedarf und hätte die belangte Behörde ein korrektes Verwaltungsverfahren abgewickelt, wäre jedenfalls die Möglichkeit eines anderen Bescheides gegeben gewesen und ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren, welches zur Bescheiderlassung geführt hat, durch einen schweren Verfahrensfehler belastet ist, da die belangte Behörde tragende Grundsätze des österreichischen Verwaltungsverfahrens verletzt hat und ist von einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in Folge der Verletzung von Verfahrensschritten auszugehen".

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, hat der Beamte seine Vorgesetzen zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung (in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999) hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Nach § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002) in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2006, sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist ein Soldat disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Gemäß § 3 Abs. 1 HDG 2002 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 17/2008, darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

Gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 hat der für den Verdächtigen zuständige Einheitskommandant, wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis gelangt, zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen seiner Vorgangsweise am 28. Februar 2007 im Zusammenhang mit dem Erhebungsauftrag für die Installation eines Infanterieschießsimulators im Bereich der AB-Kaserne - wie oben bereits zitiert - bereits mit mündlicher und schriftlicher Mitteilung vom 19. März 2007 vorgeworfen; hinsichtlich des unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Verhaltens mit mündlicher Mitteilung vom 17. Juli 2007. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, zwischen den im Einleitungsbeschluss, im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis und im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Vorwürfen liege keine Identität vor, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts der Angabe der jeweiligen Tatzeiten, der Beschreibung der an ihn ergangenen Aufträge und den Grundzügen der ihm vorgeworfenen Handlungsweisen auch für ihn keine Zweifel daran bestehen konnten, welche Dienstpflichtverletzungen ihm konkret zum Vorwurf gemacht worden waren. Die - gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, mwN, zum Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979). Im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss die angelastete Tat nur solcherart gekennzeichnet sein, dass für den Beschuldigten keine Unklarheit darüber möglich ist, welches ihm zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Dass die Einleitungsmitteilungen dieser Umgrenzungsfunktion nicht genügt hätten, insbesondere, dass es mehrere vergleich- bzw. verwechselbare Fehlhandlungen des Beschwerdeführers gegeben hätte, hat er nie behauptet. Haben aber die Disziplinarbehörden in der Folge entsprechend ihren Erhebungsergebnissen eine Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss lediglich in den Grundzügen umgrenzten Vorwürfe sowie eine ihrer Ansicht nach zutreffendere rechtliche Subsumtion vorgenommen, liegt keine (für die mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundene Verjährungsunterbrechung relevante) Änderung des Gegenstandes des Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die belangte Behörde im Gegensatz zur Begründung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz nicht mehr von vorsätzlichem, sondern lediglich von fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers ausging.

Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten behauptet, bekämpft er in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangen Behörde und stellt lediglich eine andere Version der Geschehnisse den von der Behörde getroffenen Feststellungen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt darauf verwiesen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, er ist insbesondere nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2009, Zl. 2008/09/0121, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen eingehenden Beweiswürdigung lassen die - nur floskelhaften - Beschwerdeausführungen aber nicht aufkommen.

Die auf Grund des solcherart mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen wurden aber auch einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe den ihm erteilten Erhebungsauftrag offenbar missverstanden, dieser entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis von Weisungen, ist ihm entgegen zu halten, dass er in einem derartigen Zweifelsfall, wie er ihn nunmehr als vorliegend behauptet - abgesehen davon, dass einem seit mehreren Jahren mit dem faktischen behördlichen Geschäftsablauf in dieser Dienststelle vertrauten Offizier die Bedeutung der auf den Schriftstücken angebrachten und markierten Eingangsstampiglie geläufig sein müsste - den weisungserteilenden Vorgesetzten über die von diesem erwartete Vorgangsweise hätte befragen oder gegen die angeblich unbestimmte oder missverständliche Weisung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 remonstrieren müssen. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, anlässlich der Stabsbesprechung am 6. März 2007 sei das Thema "Schießsimulator" ohnedies thematisiert worden, so übersieht er, dass zum einen nicht er, sondern Major S. dieses Thema angesprochen hatte und dass zum zweiten zu diesem Termin eine von ihm selbst unterzeichnete und direkt dem anfragenden Streitkräfteführungskommando übermittelte Erhebungsmitteilung vom 28. Februar 2007 bereits abgesendet war. Es leuchtet aber auch einer nicht mit den internen Geschäftsabläufen vertrauten Person ohne weiteres ein, dass der Wunsch nach Thematisierung des Erhebungsergebnisses in einer Stabsbesprechung, wie sie aus den Markierungen der Eingangsstampiglie des Erhebungsauftrages hervorgeht, nicht nach, sondern vor der Rückmittlung an die anfragende Behörde hätte erfolgen sollen. Auch das Argument, ein durch sein Verhalten verursachter Mehraufwand habe nicht glaubhaft gemacht werden können, geht ins Leere, weil - abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen sehr konkreten Mehraufwand beschrieb - das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen bei Beurteilung der Frage, ob eine disziplinär relevante Weisungsmissachtung anzunehmen sei, nicht von Belang ist. Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, er habe als verantwortlicher Bearbeiter die Kompetenz besessen, das Erhebungsergebnis ohne Genehmigung durch den Leiter der Stabsarbeit an die anfragende Behörde zu übermitteln, so kann dem nicht gefolgt werden. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben, deren Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082, u. a.). Die für das Jägerbataillon XY herausgegebene Geschäftsordnung stellt eine solche generelle Weisung dar. Nach Punkt C. 2. dieser Geschäftsordnung hat "grundsätzlich der LStbA (Leiter der Stabsabteilung) alle Schriftstücke, die nicht dezidiert durch den Bataillonskommandanten zu unterfertigen sind" zu unterfertigen. Der in dieser Geschäftsordnung sodann folgenden Auflistung jener Bereiche, in welchen die jeweiligen Offiziere unterschriftsbefugt sind, ist die gegenständliche Agenda nicht zu entnehmen. Dass dem Beschwerdeführer die Regelungen der Geschäftsordnung für das Jägerbataillon XY, insbesondere die Regelungen über die Unterfertigung, unbekannt gewesen wären, hat er nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er habe dem Auftrag zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nicht nachkommen können, weil eine Urlaubsplanung infolge Abwesenheiten der Betroffenen (Urlaube, Kurse) nicht möglich gewesen sei. Damit zeigt er aber nicht auf, aus welchem Grund er nicht wenigstens teilweise die verlangte grafische Darstellung der Absenzen, soweit ihm dies auf Grund der von ihm ja bereits geführten Koordinationsgespräche möglich gewesen ist, hergestellt hat. Er hat auch nicht dargetan, warum er die ihm noch fehlenden Informationen nicht zumindest telefonisch (per Handy) eingeholt hat. Dass es sich bei der von ihm erwarteten grafisch dargestellten Urlaubs- und Vertretungsübersicht um ein lediglich vorläufiges Dokument handelt, dass zur besseren Planung des betrieblichen Miteinander benötigt wurde, aber keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit erhebt, wurde bereits von dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers betont. Selbst wenn daher die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf diese Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, belastete sie ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5 HDG 2002 beruft, und vermeint, es hätte bei ihm mit einer Belehrung oder Ermahnung das Auslangen gefunden werden können, so zeigt er auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Denn das von ihm ins Treffen geführte Argument der langjährigen Zugehörigkeit zum Bundesheer könnte ebenso gegen ihn verwendet werden, weil damit unterstrichen würde, dass ihm die Bedeutung der Befolgung von Weisungen gerade in diesem Dienstbereich aus langjähriger Erfahrung hätte bekannt sein müssen; dieses Argument erweist sich daher im Endeffekt als wertungsneutral. Dass seine bisher ausgezeichnete Führung die belangte Behörde nicht veranlasste, von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abzusehen, vermag in Anbetracht der doch erheblichen Bedeutung der zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Pflichtverletzung und des Zusammentreffens zweier Vorwürfe, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, sowie im Hinblick auf die geringe Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. September 2009

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