Normen
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §43 Abs1;
HDG 2002 §2;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §43 Abs1;
HDG 2002 §2;
HDG 2002 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Jägerbataillon XY.
Mit Schreiben vom 19. März 2007, vom Beschwerdeführer noch am selben Tage übernommen, wurde ihm mitgeteilt, dass gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde, weil er im Verdacht stehe, am 28. Februar 2007
- entgegen den Vorgaben des Leiters der Stabsarbeit,
- ohne Einbindung des Militärkommandos Kärnten,
- ohne die erforderliche Genehmigung des Bataillonskommandanten vorsätzlich eine Erhebung zu der geplanten Installation eines Infanterieschießsimulators selbständig mit falschem Inhalt vorgelegt zu haben.
Mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Jägerbataillons XY vom 1. August 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1. am 28. Februar 2007 entgegen den Vorgaben des Leiters der Stabsarbeit ohne die befohlene Einbindung des Militärkommandos Kärnten ohne Information und Genehmigung des Bataillonskommandanten vorsätzlich einen Erhebungsauftrag zur geplanten Installation eines Infanterieschießsimulators in der AB-Kaserne an das Streitkräfteführungskommando vorgelegt und
2. am 20. März 2007 den Auftrag des Leiters der Stabsarbeit zur Erstellung einer grafischen Urlaubs- und Vertretungsübersicht für das Personal des Führungsgrundgebietes AC unter Einbindung des betroffenen Personenkreises vorsätzlich nicht durchgeführt.
Er habe dadurch vorsätzlich gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 HDG 2002 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von EUR 150,-- verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welcher mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 1. Oktober 2007 Folge gegeben, das angefochtene erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis aufgehoben und an die Disziplinarbehörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Nach Verfahrensergänzung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Jägerbataillons XY vom 21. Dezember 2007 neuerlich schuldig erkannt,
1. er habe am 28. Februar 2007 als verantwortlicher Stabsoffizier vom Leiter der Stabsarbeit den Auftrag erhalten, den durch das Streitkräfteführungskommando dem Jägerbataillon XY erteilten Prüfauftrag für die Installation eines Schießsimulators für Infanteriewaffen bei einer Stabsbesprechung vorzutragen und in der Folge auch federführend zu bearbeiten, diesen jedoch weder in der Stabsbesprechung vorgebracht noch die in diesem Prüfauftrag des Streitkräfteführungskommandos angeordnete Einbeziehung zur Mitwirkung des Militärkommandos Kärnten vorgenommen. Darüber hinaus habe er die gemäß der Geschäftsordnung vorgesehenen Stabsabläufe nicht eingehalten, in dem er sein Bearbeitungsergebnis nicht dem Leiter der Stabsarbeit vorgelegt, sondern, ohne zeichnungsberechtigt zu sein, die Vorlage selbst unterfertigt und an das Streitkräfteführungskommando vorgelegt habe. Durch dieses fahrlässige Vorgehen habe er eine ordnungsgemäße Auftragserledigung verhindert und in der Folge einen Verwaltungsmehraufwand herbeigeführt.
2. Er habe den Auftrag des Leiters der Stabsarbeit zur Erstellung einer grafischen Urlaubs- und Vertretungsübersicht bis zum gesetzten Termin am 20. März 2007 für das Personal des Führungsgrundgebietes AC unter Einbindung des betroffenen Personenkreises nicht durchgeführt. Durch diese fahrlässige Unterlassung sei keine übersichtliche Grundlage für Personalplanungen erstellt worden, was in der Folge zu Friktionen bei der Personaleinteilung geführt habe. Durch die Nichtbefolgung der schriftlichen und mündlichen Anordnungen habe er die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 des HDG 2002 verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen.
Die Strafe wurde auf eine Geldbuße in Höhe von EUR 130,-- herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch in teilweiser Stattgebung der gegen die Strafe gerichteten Berufung die verhängte Geldbuße auf EUR 100,-- herab.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere der im Einzelnen aufgelisteten Argumente des Beschwerdeführers in seiner Berufung und deren Ergänzungen sowie in seiner Stellungnahme zu den von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungen vom 28. März 2008 antwortete die belangte Behörde darauf im Einzelnen, die 6-monatige Frist des § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 beginne mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die in Betracht kommende Disziplinarbehörde erster Instanz von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlange. In der am 19. März 2007 durch den Beschwerdeführer übernommenen Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei er mit den zu Spruchpunkt 1. gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen konfrontiert worden, womit für ihn zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, welche konkrete Dienstpflichtverletzung ihm zum Vorwurf gemacht worden sei. Durch Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom 1. August 2007 durch die belangte Behörde habe der Lauf der subjektiven Verjährungsfrist nicht neu begonnen. Es liege vielmehr Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung sei vom Inhalt her dieselbe geblieben.
Im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis würden auch die konkreten Auswirkungen für den Dienst durch die Nichteinhaltung der zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses inkriminierten Weisung durch den Beschwerdeführer dargestellt. Ein Verwaltungsmehraufwand sei durch die neuerliche Bearbeitung und Befassung von Mitarbeitern entstanden, weil diese sich in einem militärischen Einsatz zur Überwachung der Staatsgrenze im Burgenland befunden hätten, die Angelegenheit weiters mit dem in Klagenfurt befindlichen Militärkommando Kärnten sowie Organen der Heeresbauverwaltung in räumlicher Distanz hätte koordiniert werden müssen. Auf Grund des durch den Beschwerdeführer gelieferten Erhebungsergebnisses sei das Jägerbataillon XZ in AD vom Streitkräfteführungskommando beauftragt worden, ein Prüfverfahren durchzuführen, ob der Schießsimulator in der AEkaserne in AD aufzustellen wäre. Dieses Verfahren wäre nicht durchzuführen gewesen, wenn der Beschwerdeführer auftragsgemäß gehandelt hätte. Nach dem Inhalt des Protokolls des Major S. über die Stabsbesprechung vom 2. März 2007 habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nochmals eine Stabsbesprechung stattgefunden, in welcher das Thema "Schießsimulator" hätte präsentiert werden können. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag erhalten, das Geschäftsstück in einer Stabsbesprechung zu thematisieren. Hätte der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese Weisung gehabt, hätte er gemäß § 7 Abs. 5 HDG einen Einwand gegen den Auftrag bei seinem Vorgesetzen erheben müssen. Major S. habe auch anlässlich seiner Niederschrift vom 2. April 2008 angegeben, dass er selbst bei der am 6. März 2007 unter seiner Leitung durchgeführten Stabsbesprechung das Thema "Schießsimulator" angesprochen habe, weil er bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Informationen zum Stand der Bearbeitung dieser Angelegenheit erhalten habe. Er habe daher den Beschwerdeführer gefragt, wie der Bearbeitungsstand in dieser Angelegenheit sei und habe darauf die Antwort erhalten, "die Sache wäre erledigt". Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gestanden sei. An Hand der aufliegenden Niederschriften der Zeugen und der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs sei jedoch nachvollziehbar, dass er den Prüfauftrag vollinhaltlich erfasst habe. Eine Auftragserteilung durch Auszeichnung an den verantwortlichen Sachbearbeiter mit Vermerk "Stabsbesprechung" entspreche der Geschäftsordnung des Jägerbataillons XY. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrere Jahre seinen Dienst in leitender Funktion bei diesem Bataillon versehen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die Geschäftsordnung bekannt sei. Er habe ja auch zugegeben, dass ihm klar gewesen sei, dass die Schriftstücke, die an vorgesetzte Kommandanten gingen, durch den Bataillonskommandanten zu genehmigen seien. Er habe aber jene Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach den Umständen des Einzelfalls geboten seien und zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm auch zuzumuten gewesen sei. Nach den als wahrheitsgetreu überprüften Angaben des Oberstleutnant E. habe die Möglichkeit bestanden, den Prüfauftrag zum Inhalt einer Stabsbesprechung entweder am 27. Februar 2007 oder sowohl am 1. März als auch am 2. März 2007 zu machen. Die dienstliche Anwesenheit des "S nn1" (des Stabsoffiziers des Führungsgrundgebietes nn1) sei durch Nachfrage in der Standesführung jederzeit festzustellen gewesen, dieser verfüge auch über ein Mobiltelefon. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem Erhebungsauftrag um eine "low level"-Angelegenheit gehandelt, sei keine Rechtfertigung dafür, dass ein erhaltener Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde.
Hinsichtlich des Spruches 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei den Argumenten des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass ihm am 26. Juli 2007 der Auftrag zur Erstellung einer grafischen Vertretungsregelung und Urlaubsplanung für das gesamte, dem S nn2/JGW XY fachdienstlich zugeordneten Personal erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar Koordinierungsgespräche im Rahmen von Einzelgesprächen durchgeführt, nicht aber mit allen Betroffenen. Er habe von den Kompanien des Jägerbataillons 25 Teilnehmermeldungen für die LOGIS-Schulungen eingeholt, diese aber nicht ordnungsgemäß koordiniert, sodass in der 21. Kalenderwoche des Jahres 2007 während der Vollkontingentausbildung drei Nachschubunteroffiziere gleichzeitig für einen Kurs gemeldet worden seien und dies den Ausbildungsbetrieb aller Kompanien während dieser Woche beeinträchtigt habe, weil auf Grund der Personalengpässe die getroffene Vertretungsregelung die sich während der Ausbildung ergebenden Bedürfnisse nicht optimal hätten abdecken lassen. Eine grafische Urlausplanung und Vertretungsregelung sei grundsätzlich ein leicht überschaubares und nachvollziehbares Dokument, welches bei Personalplanungsmaßnahmen in sinnvoller Weise zu nützen wäre. Dieses Planungsdokument sei gleichzeitig ein lebendes Dokument, in welchem Personalveränderungen und damit im Zusammenhang stehende Aufträge aktuell evident zu halten seien. Die Termine für die Schulungen der Unteroffiziere seien vom Kommando der XYZ. Jägerbrigade mittels Befehl vom 23. März 2007 dem Jägerbataillon XY bekannt gegeben worden. Ständiger Vertreter des Beschwerdeführers sei Hauptmann S. gewesen. Im Falle der Vertretung seien durch den Beschwerdeführer jedoch seine persönlichen Aufzeichnungen und die Personalplanung an diesen Vertreter nicht weitergegeben worden. Erst am 16. Mai 2007 sei die grafische Urlaubsplanung und Vertretungsregelung durch Hauptmann S. und Oberstleutnant E. erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, den Auftrag zur Erstellung einer Urlaubs- und Vertretungsregelung erhalten zu haben.
Nach diesen in Beantwortung der einzelnen Berufungsargumente dargelegten Ausführungen traf die belangte Behörde zusätzlich die Feststellung, der Beschwerdeführer habe am 28. Februar 2007 als verantwortlicher Stabsoffizier vom Leiter der Stabsarbeit, Oberstleutnant E., den Auftrag erhalten, den durch das Streitkräfteführungskommando dem Jägerbataillon XY erteilten Prüfauftrag für die Installation eines Schießsimulators für Infanteriewaffen bei einer Stabsbesprechung vorzutragen und in der Folge federführend zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer habe diesen Auftrag voll inhaltlich erfasst, aber dieses Thema weder in der Stabsbesprechung vorgebracht noch die im Prüfauftrag des Streitkräfteführungskommandos angeordnete Einbeziehung zur Mitwirkung des Militärkommandos Kärnten vorgenommen, weil er dies für nicht notwendig erachtet habe. Er habe dadurch die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Stabsabläufe nicht eingehalten, sein Bearbeitungsergebnis nicht dem Leiter der Stabsarbeit vorgelegt und, ohne zeichnungsberechtigt zu sein, sein Bearbeitungsergebnis aktenmäßig selbst unterfertigt und direkt an das Streitkräfteführungskommando vorgelegt. Durch dieses Vorgehen habe er eine ordnungs- und fristgemäße Auftragserledigung durch das Jägerbataillon XY behindert und in der Folge einen Verwaltungsmehraufwand herbeigeführt, da die ganze Prüfangelegenheit nochmals durch den Stab des Jägerbataillons XY hätte bearbeitet werden müssen und zwar zu einem Zeitpunkt, während dem sich der Stab in einem realen militärischen Einsatz zur Grenzraumüberwachung im Burgenland befunden habe und Koordinierungstätigkeiten mit dem in Klagenfurt ansässigen Militärkommando Kärnten und damit über eine größere räumliche Distanz hätte durchgeführt werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe ferner den Auftrag des Leiters der Stabsarbeit zur Erstellung einer grafischen Urlaubs- und Vertretungsübersicht bis zum gesetzten Termin, nämlich dem 20. März 2007, für das Personal des Führungsgrundgebietes AC unter Einbindung des betroffenen Personenkreises nicht durchgeführt. Er habe zwar koordinierende Einzelgespräche mit einigen Betroffenen durchgeführt, handschriftliche Aufzeichnungen geführt, aber dies nicht in einer grafischen Übersicht zusammengeführt, was in der Folge mitunter zu Friktionen bei der Personaleinteilung geführt habe. Die grafische Urlaubs- und Vertretungsübersicht sei dann von Oberstleutnant E. am 16. Mai 2007 erstellt worden.
Rechtlich würdigte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dahingehen, dass der Beschwerdeführer entgegen den ihm erteilten Aufträgen und dadurch der Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zuwider gehandelt habe. Er sei nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt, die objektive Sorgfalt zu beachten und in der Lage den eingetretenen Erfolg seiner Handlungsweise vorauszusehen. Er habe daher in fahrlässiger Weise Anordnungen nicht vollständig durchgeführt. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe seien nicht zu erkennen gewesen.
Im Rahmen der Strafbemessung erachtete die Behörde die bisherige Unbescholtenheit, die auf Grund von Krankheit sowie des Verlustes beider Eltern in einem kurzen Zeitraum bestandene Belastungssituation, die gezeigte Geständigkeit und die vorhandene Einsicht als mildernd.
Die ausgesprochene Höhe der Geldbuße erachtete die belangte Behörde auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Erwägungen als geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Beachtung der in Zusammenhang mit der Auftragserfüllung bestehenden Normen und Abläufe anzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die ihn belastenden Schuldsprüche in den erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnissen vom 1. August 2007 und vom 21. Dezember 2007 seien nicht ident und beinhalteten nicht dieselbe Pflichtverletzung. Damit aber wäre bereits im Sinne des § 3 Abs. 1 HDG Verfolgungsverjährung eingetreten, weil das Disziplinarverfahren über die nunmehr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die erste Instanz von ihnen Kenntnis erlangt habe, eingeleitet worden sei.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es dem Prüfauftrag betreffend Punkt 1. des Spruches des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses an Klarheit und Übersicht mangle und dieser demnach nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprochen habe, weshalb möglicherweise von Seiten des Beschwerdeführers der Prüfauftrag falsch ausgelegt bzw. interpretiert worden sei. Im Übrigen sei dieser Prüfauftrag ja ohnedies bei einer Stabsbesprechung thematisiert worden. Im Übrigen habe in keiner Weise belegt werden können, dass eine neuerliche Bearbeitung des Prüfauftrages einen großen, ja überhaupt einen Mehraufwand verursacht hätte.
Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen worden, den Erhebungsauftrag ohne Zeichnungsberechtigung unterschrieben zu haben, da er ja mit der verantwortlichen Bearbeitung des Geschäftsstückes beauftragt worden sei.
Zum Vorwurf Punkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die nicht ordnungsgemäße Koordinierung der Teilnehmermeldungen für die Schulung könne nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden, "sondern ergibt sich insbesondere daraus die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt haben kann". Er habe von Anfang an zugegeben, nicht mit allen Betroffenen Koordinationsgespräche geführt zu haben, weil dies infolge Schulungsabwesenheiten oder Urlauben nicht möglich gewesen sei. Diese Tatsache sei von der belangten Behörde offensichtlich nicht berücksichtigt worden.
Schlussendlich verweist der Beschwerdeführer auf § 2 Abs. 5 HDG 2002, wonach ein Soldat disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen sei, wenn eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreiche, um ihn von Pflichtverletzungen abzuhalten. Die belangte Behörde hätte daher unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Belehrung oder Ermahnung im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, um ihn von weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfte der Beschwerdeführer den getroffenen Sachverhalt als aktenwidrig, weil dieser "weder durch die vorliegenden Beweise gestützt wird, vielmehr diesem widerspricht, noch schlüssig begründet ist, sowie einer Ergänzung bedarf und hätte die belangte Behörde ein korrektes Verwaltungsverfahren abgewickelt, wäre jedenfalls die Möglichkeit eines anderen Bescheides gegeben gewesen und ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren, welches zur Bescheiderlassung geführt hat, durch einen schweren Verfahrensfehler belastet ist, da die belangte Behörde tragende Grundsätze des österreichischen Verwaltungsverfahrens verletzt hat und ist von einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in Folge der Verletzung von Verfahrensschritten auszugehen".
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, hat der Beamte seine Vorgesetzen zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung (in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999) hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Nach § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002) in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2006, sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist ein Soldat disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 HDG 2002 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 17/2008, darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
Gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 hat der für den Verdächtigen zuständige Einheitskommandant, wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis gelangt, zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen seiner Vorgangsweise am 28. Februar 2007 im Zusammenhang mit dem Erhebungsauftrag für die Installation eines Infanterieschießsimulators im Bereich der AB-Kaserne - wie oben bereits zitiert - bereits mit mündlicher und schriftlicher Mitteilung vom 19. März 2007 vorgeworfen; hinsichtlich des unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Verhaltens mit mündlicher Mitteilung vom 17. Juli 2007. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, zwischen den im Einleitungsbeschluss, im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis und im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Vorwürfen liege keine Identität vor, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts der Angabe der jeweiligen Tatzeiten, der Beschreibung der an ihn ergangenen Aufträge und den Grundzügen der ihm vorgeworfenen Handlungsweisen auch für ihn keine Zweifel daran bestehen konnten, welche Dienstpflichtverletzungen ihm konkret zum Vorwurf gemacht worden waren. Die - gemäß § 60 Abs. 1 HDG 2002 im Kommandantenverfahren formlose - Einleitung bildet für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung und dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, als dieser dadurch in Kenntnis gesetzt wird, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll; liegt ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht aber vor, so reicht es im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, das betreffende Verhalten nur in seinen wesentlichen Grundzügen vorzuhalten; auch auf eine zutreffende rechtliche Subsumtion kommt es zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, mwN, zum Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979). Im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss die angelastete Tat nur solcherart gekennzeichnet sein, dass für den Beschuldigten keine Unklarheit darüber möglich ist, welches ihm zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Dass die Einleitungsmitteilungen dieser Umgrenzungsfunktion nicht genügt hätten, insbesondere, dass es mehrere vergleich- bzw. verwechselbare Fehlhandlungen des Beschwerdeführers gegeben hätte, hat er nie behauptet. Haben aber die Disziplinarbehörden in der Folge entsprechend ihren Erhebungsergebnissen eine Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss lediglich in den Grundzügen umgrenzten Vorwürfe sowie eine ihrer Ansicht nach zutreffendere rechtliche Subsumtion vorgenommen, liegt keine (für die mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundene Verjährungsunterbrechung relevante) Änderung des Gegenstandes des Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die belangte Behörde im Gegensatz zur Begründung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz nicht mehr von vorsätzlichem, sondern lediglich von fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers ausging.
Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten behauptet, bekämpft er in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangen Behörde und stellt lediglich eine andere Version der Geschehnisse den von der Behörde getroffenen Feststellungen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt darauf verwiesen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, er ist insbesondere nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2009, Zl. 2008/09/0121, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen eingehenden Beweiswürdigung lassen die - nur floskelhaften - Beschwerdeausführungen aber nicht aufkommen.
Die auf Grund des solcherart mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen wurden aber auch einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe den ihm erteilten Erhebungsauftrag offenbar missverstanden, dieser entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis von Weisungen, ist ihm entgegen zu halten, dass er in einem derartigen Zweifelsfall, wie er ihn nunmehr als vorliegend behauptet - abgesehen davon, dass einem seit mehreren Jahren mit dem faktischen behördlichen Geschäftsablauf in dieser Dienststelle vertrauten Offizier die Bedeutung der auf den Schriftstücken angebrachten und markierten Eingangsstampiglie geläufig sein müsste - den weisungserteilenden Vorgesetzten über die von diesem erwartete Vorgangsweise hätte befragen oder gegen die angeblich unbestimmte oder missverständliche Weisung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 remonstrieren müssen. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, anlässlich der Stabsbesprechung am 6. März 2007 sei das Thema "Schießsimulator" ohnedies thematisiert worden, so übersieht er, dass zum einen nicht er, sondern Major S. dieses Thema angesprochen hatte und dass zum zweiten zu diesem Termin eine von ihm selbst unterzeichnete und direkt dem anfragenden Streitkräfteführungskommando übermittelte Erhebungsmitteilung vom 28. Februar 2007 bereits abgesendet war. Es leuchtet aber auch einer nicht mit den internen Geschäftsabläufen vertrauten Person ohne weiteres ein, dass der Wunsch nach Thematisierung des Erhebungsergebnisses in einer Stabsbesprechung, wie sie aus den Markierungen der Eingangsstampiglie des Erhebungsauftrages hervorgeht, nicht nach, sondern vor der Rückmittlung an die anfragende Behörde hätte erfolgen sollen. Auch das Argument, ein durch sein Verhalten verursachter Mehraufwand habe nicht glaubhaft gemacht werden können, geht ins Leere, weil - abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen sehr konkreten Mehraufwand beschrieb - das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen bei Beurteilung der Frage, ob eine disziplinär relevante Weisungsmissachtung anzunehmen sei, nicht von Belang ist. Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, er habe als verantwortlicher Bearbeiter die Kompetenz besessen, das Erhebungsergebnis ohne Genehmigung durch den Leiter der Stabsarbeit an die anfragende Behörde zu übermitteln, so kann dem nicht gefolgt werden. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben, deren Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082, u. a.). Die für das Jägerbataillon XY herausgegebene Geschäftsordnung stellt eine solche generelle Weisung dar. Nach Punkt C. 2. dieser Geschäftsordnung hat "grundsätzlich der LStbA (Leiter der Stabsabteilung) alle Schriftstücke, die nicht dezidiert durch den Bataillonskommandanten zu unterfertigen sind" zu unterfertigen. Der in dieser Geschäftsordnung sodann folgenden Auflistung jener Bereiche, in welchen die jeweiligen Offiziere unterschriftsbefugt sind, ist die gegenständliche Agenda nicht zu entnehmen. Dass dem Beschwerdeführer die Regelungen der Geschäftsordnung für das Jägerbataillon XY, insbesondere die Regelungen über die Unterfertigung, unbekannt gewesen wären, hat er nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er habe dem Auftrag zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nicht nachkommen können, weil eine Urlaubsplanung infolge Abwesenheiten der Betroffenen (Urlaube, Kurse) nicht möglich gewesen sei. Damit zeigt er aber nicht auf, aus welchem Grund er nicht wenigstens teilweise die verlangte grafische Darstellung der Absenzen, soweit ihm dies auf Grund der von ihm ja bereits geführten Koordinationsgespräche möglich gewesen ist, hergestellt hat. Er hat auch nicht dargetan, warum er die ihm noch fehlenden Informationen nicht zumindest telefonisch (per Handy) eingeholt hat. Dass es sich bei der von ihm erwarteten grafisch dargestellten Urlaubs- und Vertretungsübersicht um ein lediglich vorläufiges Dokument handelt, dass zur besseren Planung des betrieblichen Miteinander benötigt wurde, aber keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit erhebt, wurde bereits von dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers betont. Selbst wenn daher die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf diese Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, belastete sie ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 2 Abs. 5 HDG 2002 beruft, und vermeint, es hätte bei ihm mit einer Belehrung oder Ermahnung das Auslangen gefunden werden können, so zeigt er auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Denn das von ihm ins Treffen geführte Argument der langjährigen Zugehörigkeit zum Bundesheer könnte ebenso gegen ihn verwendet werden, weil damit unterstrichen würde, dass ihm die Bedeutung der Befolgung von Weisungen gerade in diesem Dienstbereich aus langjähriger Erfahrung hätte bekannt sein müssen; dieses Argument erweist sich daher im Endeffekt als wertungsneutral. Dass seine bisher ausgezeichnete Führung die belangte Behörde nicht veranlasste, von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abzusehen, vermag in Anbetracht der doch erheblichen Bedeutung der zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Pflichtverletzung und des Zusammentreffens zweier Vorwürfe, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, sowie im Hinblick auf die geringe Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 16. September 2009
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