Normen
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs1;
RGV 1955 §39 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. September 2007, Zl. BMI-20318/0002-BAA/2007, betreffend die Feststellung zu Unrecht empfangener "pauschalierter Reisevergütung", abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung wird der hg. Entscheidung über jenen Teil der Beschwerde vorbehalten, der die Feststellung zu Unrecht empfangener Exekutivdienst-, Wachdienst- und Gefahrenzulage betrifft.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Entscheidung lediglich jenen Teil des angefochtenen Bescheides behandelt, welcher der Reisegebührenvorschrift zuzuordnen ist; die Entscheidung über jenen Teil des angefochtenen Bescheides, der die Ansprüche auf Exekutivdienst-, Wachdienst- und Gefahrenzulage betrifft, kommt jenem Senat zu, der hiefür nach der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes zuständig ist.
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vom 1. Mai 2004 bis einschließlich 31. Januar 2005 war er dem Bundesasylamt, Außenstelle XY, zur Dienstleistung zugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2005 wurde er dort auf eine Planstelle eines Amtsdirektors der Verwendungsgruppe A2 ernannt.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der durch das Bundesasylamt einbehaltenen Übergenüsse in der Höhe von insgesamt EUR 1.540,30 gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XY, vom 20. September 2007 wurde gemäß §13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) die Verpflichtung zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis einschließlich 31. Januar 2005 - unter anderem - wie folgt festgestellt:
"... Pauschalierte Reisekostenvergütung' (§ 39 RGV 1955) unter dem Nebengebührenschlüssel 9872/RGB in der Höhe von monatlich EUR 63,3".
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unter dem Nebengebührenschlüssel 9872/RGB eine pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 39 RGV erhalten, diese habe aber gemäß Abs. 3 leg. cit. für Zeiten zu entfallen, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach dem § 22 RGV erhalte. Hierbei handle es sich um Gebühren während der Dienstzuteilung, welche der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer tatsächlich erhalten habe. Die Pauschalgebühr nach § 39 RGV sei sohin für den entscheidungsrelevanten Zeitraum mangels gesetzlicher Grundlage zu Unrecht bezogen worden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er (u.a.) behauptete, der Empfang dieser Geldleistung sei jedenfalls gutgläubig erfolgt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2008 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe dahingehend bestätigt, dass der Spruch (soweit in diesem Verfahren von Bedeutung) zu lauten habe:
"Gemäß §13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben Sie dem Bund folgende, im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis einschließlich 31. Jänner 2005 zu Unrecht empfangene, Leistungen zu ersetzen:
...‚
'Pauschalierte Reisekostenvergütung' (§ 39 RGV 1955) in der Höhe von monatlich EUR 63,3."
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid, was die pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 39 RGV anbelange, so entfalle diese laut Abs. 3 leg. cit. für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 RGV erhalte. Derartige Zuteilungsgebühren habe der Beschwerdeführer für die in Rede stehende Zeit allerdings unbestrittenerweise erhalten, weshalb die zusätzlich ausbezahlte Vergütung nach § 39 RGV von der Behörde zurückzufordern gewesen sei. Zur Frage des guten Glaubens sei festzuhalten, dass es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers, sondern darauf ankomme, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen sei. Demnach sei Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gelte auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestanden habe, aber der Beamte am Weiterbestand dieses Titels ernstlich gezweifelt habe oder hätte zweifeln müssen. Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen sei auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen etc. gebildet sei oder nicht bzw. ob er verpflichtet sei, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich sei vielmehr, ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens einer Unrechtmäßigkeit zu erkennen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer das Wissen um seine reine Verwaltungstätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nie bestritten. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass er den Irrtum der auszahlenden Stelle hätte bemerken müssen, zumal die einzelnen Nebengebühren auf dem monatlichen Gehaltszettel ausgewiesen seien und deren Codes allenfalls erfragt hätten werden können. Der Gesetzestext sei eindeutig und bedürfe keiner weiteren Auslegung mehr.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
Nach § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
Nach § 22 Abs. 1 RGV erhält bei einer Dienstzuteilung der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
Nach § 39 Abs. 1 RGV (sowohl in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 als auch in jener BGBl. I Nr. 130/2003) gebührt Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
Nach § 39 Abs. 3 RGV (zunächst zeitraumbezogen bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 am 1. Januar 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000) entfällt die Pauschalvergütung nach Abs. 1 für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Nach § 39 Abs. 3 RGV in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 entfällt die Pauschalvergütung nach Abs. 1 für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (u.a.) in seinem Anspruch nach § 39 RGV sowie in seinem Recht darauf verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Rückerstattung eines Übergenusses verpflichtet zu werden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich sowohl die Gebühren nach § 22 Abs. 1 RGV als auch die Pauschalgebühr nach § 39 Abs. 1 RGV innerhalb des Zeitraumes seiner Dienstzuteilung zum Bundesasylamt (vom 1. Mai 2004 bis einschließlich 31. Januar 2005, also neun Monate) bezogen hat, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer argumentiert aber, die nunmehr zurückverlangten Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben, was die Rückforderung dieser zu Unrecht empfangenen Beträge unzulässig mache. Insbesondere gehe es nicht an, ihm einen Sorgfaltsmaßstab anzulegen, den die irrtümlich auszahlende Stelle, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, selbst nicht an den Tag gelegt habe. Es sei fraglich, ob ihm als Dienstnehmer im Sinne eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes zuzumuten sei, Nachforschungen über die verwendeten Abkürzungen von Zulagen, die in Form von "Schlüsseln" oder Codes ("9872/RGB") auf dem Gehaltszettel aufschienen, anzustellen. Dies könne allenfalls gefordert werden, wo der Beamte besonderen Grund habe, an der Richtigkeit des Gesamtbezuges zu zweifeln, was im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei. Er habe jedenfalls keine Zweifel gehabt und hätte sie auch nicht haben müssen.
Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG durch die 15. GehG Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = VwSlg. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0180, vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0143, vom 31. März 2006, Zl. 2002/12/0266, vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0041, vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224, vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0159), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen hat. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet; andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, wenn er (die objektive Erkennbarkeit im dargestellten Sinn vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen. Zu letzterem ist ergänzend darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, dass nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0189, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0081).
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlung gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).
Im gegenständlichen Beschwerdefall bedurfte weder die Regelung des § 22 Abs. 1 RGV noch jene des § 39 Abs. 1 und 3 leg. cit. einer besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung und erweist sich ebenso wenig wie die konkrete Ermittlung der auf dem Gehaltszettel verwendeten Nebengebühren-Schlüssel als besonders schwierig, zumal nach der Kennziffer und dem Querstrich die Kurzform der Anspruchsgrundlage ersichtlich ist ("RGB" für Reisegebühren) und daher offenkundig hätte sein müssen, dass ein weiterer auf der RGV fußender Auszahlungsbetrag als jener nach § 22 Abs. 1 leg. cit. recte nicht hätte aufscheinen dürfen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt einem Beamten jedenfalls zumutbar, die Widmung des unter dem Nebengebühren-Schlüssel "9872/RGB" auf dem Gehaltszettel aufscheinenden Betrages als (weitere) Reisegebühren zu erkennen oder zumindest angesichts zweier auf derselben Rechtsgrundlage beruhender Auszahlungen Zweifel an deren Gebührlichkeit zu haben und bei einem zuständigen Sachbearbeiter die Bedeutung der auf dem Gehaltszettel verwendeten Kürzel zu erfragen.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde, soweit sie die Bestätigung der Rückforderung der auf § 39 RGV fußenden Auszahlungsbeträge betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz wird der hg. Entscheidung über jenen Teil der Beschwerde vorbehalten, welcher gegen die Bestätigung der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Exekutivdienst-, Wachdienst- und Gefahrenzulage gerichtet ist.
Wien, am 15. Oktober 2009
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