VwGH 2008/05/0031

VwGH2008/05/003123.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der S H in St. Wolfgang, 2. der M H in Eugendorf, 3. der S H in St. Wolfgang, alle vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer und Dr. Christine Berger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2007, Zl. BauR-013891/1-2007-See/Le, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J H und 2. A H, beide in 5360 St. Wolfgang, 3. Marktgemeinde St. Wolfgang, Markt 28, 5360 St. Wolfgang), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §34;
BauRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §34;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien beantragten mit Schriftsatz vom 29. November 2006 die Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstockung ihres Bauernhauses, für die Aufstockung des westlich daran angebauten Wirtschaftstraktes sowie den Zubau eines Jungviehstalles auf den Grundstücken Nr. 1156 und Baufläche .210 KG Wolfgangthal.

Die Beschwerdeführerinnen sind die Eigentümerinnen der im Westen an die genannten Grundstücke anschließenden Liegenschaft.

Zwischen den Beschwerdeführerinnen und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien ist der genaue Grenzverlauf zwischen ihren Liegenschaften im südwestlichen Bereich des Wirtschaftsgebäudes der mitbeteiligten Parteien strittig. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten Einwendungen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Februar 2007 wurde den Bauwerbern die begehrte Baubewilligung für das gesamte Bauvorhaben unter verschiedenen Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung und brachten nach einer chronologischen Darstellung der Ereignisse unter anderem vor, dass das derzeit bestehende Bauobjekt der Bauwerber in Teilbereichen, insbesondere hinsichtlich eines Anbaues an das Wirtschaftsgebäude, auf der früheren Zufahrtsstraße konsenslos errichtet worden sei; insbesondere befinde sich ein Teil dieses Wirtschaftstraktes auf einer in ihrem Eigentum stehenden Grundfläche. Sie brachten vor, im Jahr 2004 sei ein neuerlicher Anbau (Schwarzbau) auf der Parzelle 1156 vorgenommen worden, und erst nach Urgenz ihrerseits sei seitens der Baubehörde Baubewilligungspflicht angenommen worden. Die Grundgrenze zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen und der Bauwerber sei zudem keinesfalls strittig, weil ihrerseits die Grundgrenze so wie im Kataster eingezeichnet als geklärt und richtig anzusehen sei. Die Bauwerber hingegen würden die bestehende Katastergrenze nicht anerkennen wollen. Nach näherer Darstellung eines gerichtsanhängigen Verfahrens auf Ersitzung und Verbücherung der festgestellten Grundgrenze führten die Beschwerdeführerinnen weiter aus, den Bauwerbern sei es im dortigen Verfahren nicht gelungen zu beweisen, dass eine die katastermäßige Grenze abändernde Vereinbarung geschlossen bzw. dass in einer anderen Art und Weise Eigentum begründet worden sei. Aus der Begründung des Gerichtsurteiles gehe eindeutig hervor, dass ausschließlich die im Kataster eingezeichnete Grenze relevant sei. Das Bauverfahren habe sich an diesen Grenzlinien zu orientieren. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Bescheid erster Instanz auf gefälschten oder falschen Plänen beruhe und daher im Grund genommen völlig haltlos sei. Die mitbeteiligte Marktgemeinde widersetze sich wissentlich den gesetzlichen Voraussetzungen für das gegenständliche Bauverfahren und verfälsche bewusst zugunsten der Bauwerber die Voraussetzungen für das Bauverfahren trotz bestehender negativer gerichtlicher Urteile. Schließlich sei die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz vorsätzlich und absichtlich ignoriert worden.

Mit Schreiben vom 23. April 2007 erklärten die Bauwerber, auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerinnen ihr betreffendes Bauansuchen auf die Aufstockung des Wohntraktes des Bauernhauses einzuschränken und gleichzeitig ihr Bauansuchen hinsichtlich der Aufstockung des Wirtschaftstraktes sowie des Einbaues eines Jungviehstalles zurückzuziehen. Unter einem legten sie einen abgeänderten und mit der Zurückziehungserklärung korrespondierenden neuen Plan vom April 2007 vor.

Im vorgelegten Einreichplan findet sich in Bezug auf die strittige Grundgrenze zum einen in grüner Farbe die Einzeichnung der Katastergrenze, welche den Wirtschaftstrakt der Bauwerber im Bereich dessen südwestlicher Ecke kreuzt, zum anderen findet sich eine strichlierte blaue Linie, die mit "Grundgrenze laut Rechtsstandpunkt Bauwerber (Aufnahme lt Geometer DI Sch.)" bezeichnet ist und die Gebäude der mitbeteiligten Parteien nicht berührt.

Die Berufungsbehörde holte über das eingeschränkte Bauvorhaben ein bautechnisches Gutachten ein, dem neben Vorschlägen für die Vorschreibung von Auflagen u.a. zu entnehmen ist, dass der gegenständliche Wohntrakt ca. 10 m vom nordwestlichen Grenzverlauf entfernt liege und auch geringfügige Verschiebungen dieses Grenzverlaufes keinen wesentlichen Einfluss auf das Bauverfahren betreffend Baumaßnahmen beim Wohntrakt hätten.

Im Berufungsverfahren begehrten die Beschwerdeführerinnen die Richtigstellung der vorliegenden Pläne dahingehend, als die Erweiterung im nordwestlichen Objekt (Wirtschaftstrakt) auf dem Grundstück Nr. 1156 in den vorgelegten Plänen als Altbestand bezeichnet werde, obwohl dafür keine Baubewilligung erwirkt worden sei. Aufgrund der Erneuerung des Dachstuhles könne nicht abgeschätzt werden, ob dadurch wesentliche Veränderungen am konsentierten Altbestand bewirkt würden; sie seien jedenfalls mit wesentlichen Veränderungen am konsentierten Altbestand nicht einverstanden. Sie wiesen neuerlich darauf hin, dass der südwestseitige Anbau ohne rechtskräftige Baubewilligung teilweise auf ihrem Grund situiert worden sei, wobei dabei auch der gesetzliche Seitenabstand nicht eingehalten worden sei, sodass sie mit einer nachträglichen Baubewilligung dafür nicht einverstanden seien. Sie begehrten u.a. die Beseitigung des konsenslos errichteten Gebäudeteils.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Juni 2007 wurde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom gleichen Tag der erstinstanzliche Bescheid abgeändert und den Bauwerbern auf Grund ihrer mit Schreiben vom 23. April 2007 erfolgten Einschränkung des Bauvorhabens gemäß § 35 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994) die Bewilligung für die Zu- und Umbaumaßnahmen beim Wohntrakt des bestehenden landwirtschaftlichen Objektes entsprechend dem Ergänzungsplan vom April 2007 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellung, in der sie die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Gemeinderatsbescheides mit näherer Begründung anzweifelten, auf das Bestehen eines Schwarzbaues in Bezug auf die Baumaßnahme aus dem Jahr 2005 hinwiesen, die Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung bezweifelten und darauf hinwiesen, dass das Bauvorhaben an der ungeklärten Situation über den Altbestand bzw den Verlauf der Grundgrenze leide, weil der südwestseitige Stallzubau die Grundstücksgrenze laut Katasterdarstellung überrage und daher mit dem angefochtenen Bescheid eine Baubewilligung erteilt werde, obwohl die Rechtmäßigkeit des Altbestandes strittig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen keine Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. So sei die Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates gesetzeskonform zustande gekommen und daher von einer rechtmäßigen Beschlussfassung auszugehen. Auf Grund der von den Bauwerbern im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Einschränkung ihres Bauvorhabens auf Zu- und Umbaumaßnahmen beim Wohntrakt des bestehenden landwirtschaftlichen Objektes (Wohnhaus) sei auch im Rahmen des Vorstellungsverfahrens lediglich zu prüfen, ob im Zusammenhang mit diesem eingeschränkten Bauvorhaben eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen verbunden gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit des bestehenden Wohntraktes von den Beschwerdeführerinnen konkret und begründet nicht in Frage gestellt worden sei, sei von ihnen auch eine Verletzung ihrer Rechte durch die geplanten Zu- und Umbaumaßnahmen entsprechend dem in Rede stehenden Ergänzungsplan weder behauptet worden noch sei eine solche erkennbar. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des hier von der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerinnen einzuhaltenden 3 m-Abstandes, der entsprechend dem Bauantrag vorgesehenen Gebäudehöhe sowie hinsichtlich allfälliger Immissionsbeeinträchtigungen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen vorgebracht hätten, durch die Errichtung des Wirtschaftstraktes und des Jungviehstalles in ihren Rechten verletzt zu werden, weil von nicht eindeutig klargestellten Grundgrenzen bzw. von konsenlos errichteten Bauten ausgegangen werden müsse, sei zu bemerken, dass diese Angelegenheiten im Rahmen des gegenständlichen Vorstellungsverfahrens auf Grund der vorgenommenen Einschränkung des Bauvorhabens nicht zu prüfen gewesen seien. Das eingeschränkte Bauvorhaben werde von diesen beiden Aspekten (Ausbau des Wirtschaftstraktes, Errichtung des Jungviehstalles) nicht tangiert. Zu der vorgenommenen Teilzurückziehung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens sei festzustellen, dass die bloße Einschränkung eines Bauvorhabens schon grundsätzlich keine subjektiven Nachbarrechte berühren könne. Es sei selbst eine im großen Ausmaß vorgenommene Reduzierung eines Bauprojektes unter der Voraussetzung, dass das verbleibende Bauvorhaben unverändert bleibe, unbedenklich, wenn sie deshalb vorgenommen worden sei, um einem zunächst berechtigten Einwand eines Nachbarn Rechnung zu tragen bzw. um die Bewilligungsfähigkeit des Projektes zu bewirken.

Auch eine strittige Grundgrenze begründe nur dann ein subjektives Nachbarrecht, wenn durch sie eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar sei. Da das auf die Errichtung von Zu- und Umbaumaßnahmen beim Wohntrakt abgestellte Bauvorhaben der Bauwerber die strittigen Grundgrenzen in keinem solchen Bereich berühre, in welchem ihre Nachbarrechte im Sinne der Abstandsvorschriften des § 5 Oö BauTG beeinträchtigt werden könnten, sei eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen auch in diesen Belangen nicht erkennbar. Dass der ursprünglich eingereichte Bauplan allenfalls auch konsenlos errichtete Bauten enthalte, sei nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens gewesen. Zum Einwand, dass das Bauvorhaben nicht auch hinsichtlich des Jungviehstalles als eindeutig zurückgezogen gelte, werde auf den Antrag der Bauwerber verwiesen, wonach dieses Bauvorhaben eindeutig zurückgezogen worden sei. Auch der Spruch des letztinstanzlichen Gemeindebescheides lasse keinerlei Zweifel offen, dass Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhabens lediglich die Zu- und Umbaumaßnahmen beim Wohntrakt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen sind Nachbarinnen im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö BauO 1994. § 31 Abs. 3 und 4 und § 34 Oö BauO 1994 haben folgenden Wortlaut:

"(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

§ 34. Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird."

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; dies gilt auch für die Oö BauO. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. Demnach ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG ihre Parteistellung behalten haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229, und vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0239).

Die Beschwerdeführerinnen meinen, ihre Rechte seien durch eine unzulässige Projektseinschränkung und deren Bewilligung verletzt.

Im vorliegenden Fall bestand das ursprünglich eingereichte Projekt aus drei Teilen, nämlich der Aufstockung des Bauernhauses (Wohntraktes), der Aufstockung des westlich daran angebauten Wirtschaftstraktes sowie dem Zubau des Jungviehstalles. Im Berufungsverfahren wurde das Projekt auf die Aufstockung des Wohngebäudes reduziert, auf die Bewilligung der beiden anderen Teile des Vorhabens wurde verzichtet.

Wird das ursprüngliche Bauprojekt lediglich verringert, so liegt im Allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen - der Kundmachung (Ladung) zugrunde liegenden - Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodass Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1991, Zl. 89/06/0156, und vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0247).

So hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. zu einer Reduzierung eines Projektes um zwei Stockwerke, wobei das Projekt im Übrigen im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ausgesprochen, dass es sich dabei um eine unbedenkliche Änderung des Bauvorhabens handle, wenn sie deshalb vorgenommen werde, um einem Einwand eines Nachbarn Rechnung zu tragen und die Bewilligungsfähigkeit des Projektes zu bewirken. Durch diese Verkleinerung des Projektes hätten daher Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden können; es sei dadurch aber auch eine Änderung der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nicht eingetreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1989, Zl. 88/05/0205, 0206, und vom 22. Oktober 1992, 92/06/0096).

Dies gilt aber ebenso für den Fall, in dem sich ein Bauvorhaben bereits von Beginn an aus drei trennbaren Teilen zusammensetzt und die Bauwerber im Berufungsverfahren auf die Weiterverfolgung von zwei dieser trennbaren Teile verzichten. Eine darin liegende Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen ist nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit näherer Begründung vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben insgesamt gesehen "an einer ungeklärten Situation im Hinblick auf den Altbestand (Schwarzbau im Bereich des Jungviehstalles; rechtswidriger Überbau der Katastergrenze)" leide. Sie gehen zwar in der Beschwerde selbst davon aus, dass diese Aspekte des ursprünglichen Bauansuchens nun nicht mehr Gegenstand der in zweiter Instanz rechtskräftig erteilten Baubewilligung sind, vertreten aber die Ansicht, durch die Antragsmodifikation würden sich die Bauwerber bzw die Baubehörde "nun einer Entscheidung in den genannten unliebsamen Punkten enthalten können", was wesentliche subjektive Nachbarrechte beeinträchtige, weil ein unklarer bzw. rechtswidriger Zustand aufrecht erhalten bzw. verlängert werde.

Damit verkennen die Beschwerdeführerinnen aber die Bedeutung der Einschränkung des Verfahrensgegenstandes. Alleiniger Gegenstand des zu überprüfenden Bewilligungsbescheides war der Umbau (Aufstockung) des Wohngebäudes. Die von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen unklaren Punkte (Schwarzbau, Grenzverlauf) betreffen diese Gebäude aber unbestritten nicht und können daher im Rahmen des vorliegenden Bauverfahrens nicht behandelt werden. Die vorliegende Baubewilligung bewirkt in Bezug auf diese strittigen Punkte keine rechtlich relevante Veränderung, insbesondere wird damit über den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erlassung eines Bauauftrages nicht abgesprochen.

Die Baubehörde wäre auch im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht verhalten gewesen, zunächst die Frage der Rechtswidrigkeit des Altbestandes des Wirtschaftstraktes zu prüfen. Dass das Wohngebäude selbst, um dessen Abänderungen es vorliegendenfalls geht, über keine Baubewilligung verfügte, haben die Beschwerdeführerinnen während des Verfahrens nie vorgebracht. Sollten ihre Ausführungen in der Beschwerde in diese Richtung zu verstehen sein, so stünde ihrer Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die Beschwerdeführerinnen haben im Zusammenhang mit dem Projekt der Aufstockung des Wohngebäudes keine konkrete Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne der §§ 31 Abs. 3 und 4 Oö BauO behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass sie durch die Erteilung der Baubewilligung in ihren Rechten verletzt worden sind.

Die unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Mängel beziehen sich auch auf die bereits oben behandelte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Einschränkung eines Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens; die Beschwerdeführerinnen meinen, die Heranziehung des § 34 Oö BauO 1994 sei unzulässig, weil sich diese Bestimmung nur auf das erstinstanzliche Verfahren beziehe. Eine solche Einschränkung auf das Verfahren erster Instanz ist dieser Bestimmung, die von einer "Änderung im Zuge des Verfahrens" spricht, aber nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf § 13 Abs. 8 AVG hinzuweisen, wonach Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags jederzeit möglich sind. Abgesehen davon liegt im vorliegenden Fall - wie bereits dargestellt - keine inhaltliche Abänderung sondern eine zulässige Einschränkung des ursprünglichen Antrages vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Juli 2009

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