Normen
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
VwRallg;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für das Projekt der schalltechnischen Bestandsstreckensanierung in der Stadt V für zwei Lärmschutzwände ("LSW 23": km 165,604 bis km 165,739 ÖBB-Strecke Bleiburg - Innichen und km 0,000 bis km 0,753, Tauernschleife; "LSW 24", km 0,692 bis km 0,903, Tauernschleife) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 erteilt. Die Genehmigung erfolgte unter Zugrundelegung des vorgelegten und mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Bauentwurfs unter der Voraussetzung des Erwerbs der vorliegenden Grundstücke und Rechte sowie nach Maßgabe des Ergebnisses der Ortsverhandlung vom 12. September 2005 sowie nach Maßgabe näherer Vorschreibungen, welche in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift enthalten sind. In Spruchpunkt II. wurde eine Frist für die Ausführung der Baumaßnahmen festgesetzt, Spruchpunkt III. enthält die Betriebsbewilligung gemäß § 37 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 und Spruchpunkt IV. den Ausspruch über die Kosten des Verfahrens.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 14. Juni 2004 beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für 26 Lärmschutzwände im Zuge der schalltechnischen Bestandsstreckensanierung in der Stadt V eingebracht habe. Das Verfahren sei vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 12 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 mit Verfahrensanordnung vom 14. April 2005 an den Landeshauptmann von Kärnten delegiert worden.
Die im konkreten Verfahren gegenständlichen Lärmschutzwände 23 und 24 seien im ursprünglichen Bauansuchen und den Einreichunterlagen enthalten und auch Bestandteil der eisenbahnfachlichen Vorprüfung gemäß § 33 Eisenbahngesetz 1957 gewesen. Im Zuge der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung am 12. September 2005 sei es zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks zu keiner Einigung über eine Grundinanspruchnahme zur Errichtung der Lärmschutzwand 24 im Abschnitt km 0,504 bis 0,692 rechts der Bahn gekommen. Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin das Projekt der Lärmschutzwand 24 in drei Bauabschnitte geteilt, wobei es im noch verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Lärmschutzwand 24 von km 0,692 bis km 0903 keine Fremdgrundbeanspruchung gebe. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baugenehmigung und Betriebsbewilligung beziehe sich antragsgemäß auf die gesamte Lärmschutzwand 23 und auf den Abschnitt in Bahnkilometer 0,692 bis 0,903 der Lärmschutzwand 24.
Der angefochtene Bescheid stütze sich "auf das einvernehmlich erzielte und anstandslose Ergebnis der Ortsverhandlung" vom 12. September 2005, insbesondere auf die hierbei abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen sowie auf die im Spruch zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Ortsverhandlung vom 12. September 2005 seien auf Grund der Einschränkung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr beachtlich, da der Beschwerdeführer keine Parteistellung in dem auf die Lärmschutzwände 23 und 24 (im Abschnitt von km 0,692 bis km 0,903) eingeschränkten eisenbahnrechtlichen Bauverfahren habe.
Dem Beschwerdeführer wurde der nunmehr angefochtene Bescheid zunächst nicht zugestellt. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Zustellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 2006 abgewiesen. Dieser Bescheid vom 20. Juni 2006 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2007, Zl 2006/03/0116, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer einer im Bauverbotsbereich der Eisenbahn gelegenen und damit im Sinne des § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz betroffenen Liegenschaft als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen könne, dass ein zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eingereichtes Projekt nicht bewilligt werde, wenn es keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz betreffe. Da der Beschwerdeführer derartige Einwendungen erhoben hatte, hatte er jedenfalls Anspruch darauf, dass ihm der in dieser Sache ergangene Baugenehmigungsbescheid zugestellt wird.
Gegen den dem Beschwerdeführer daraufhin von der belangten Behörde zugestellten Bescheid vom 22. Februar 2006 erhob dieser zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2008, B 576/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Als Beschwerdepunkt macht er geltend, er sei in seinem subjektivöffentlichen Nachbarrecht verletzt, dass ein zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eingereichtes Projekt nicht bewilligt werde, wenn es keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz 1957 betreffe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 10 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 38/2004 lautet:
"Eisenbahnanlagen
§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich."
2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwänden nicht um Eisenbahnanlagen, weshalb die belangte Behörde unzuständig gewesen sei, die von der mitbeteiligten Partei beantragte Bewilligung zu erteilen.
Die belangte Behörde habe § 10 EisbG unrichtig angewandt, da Anlagen nur dann als Eisenbahnanlagen zu beurteilen seien, wenn sie mit dem Eisenbahnbetrieb oder mit dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stünden, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich sei. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang oder eine vertragliche Verpflichtung machten ein eisenbahnfremdes Gebäude zu keiner Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG. Ausschlaggebend sei einzig und allein, ob eine Baulichkeit für den Eisenbahnbetrieb benötigt werde; dieses Kriterium treffe auf eine Lärmschutzwand offensichtlich nicht zu. Die belangte Behörde habe diese rechtliche Problematik nicht einmal im Ansatz erkannt und sich mit der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt. Eine Lärmschutzwand könne selbst bei einer noch so extensiven Gesetzesauslegung nicht unter den Begriff "Eisenbahnanlage" subsumiert werden. Auch ohne eine Lärmschutzwand sei zweifellos ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr möglich.
3. Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführt, handelt es sich bei Eisenbahnanlagen um Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (vgl zB das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 94/03/0314, mwN). Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage ergibt sich demnach aus ihrer Zweckbestimmung. Die primär entscheidende eigentliche Zweckbestimmung kann sich schon aus der technischen Eigenart oder der speziellen Funktion ergeben, letztlich entscheidet aber die Zweckwidmung "zur Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs" (vgl zB das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2002/03/0185).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es jedoch nicht zu, dass bei den verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwänden der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb nach Lage und Zweckbestimmung nicht gegeben wäre:
Das Eisenbahnunternehmen hat gemäß § 19 Abs 2 EisbG Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Das Eisenbahnunternehmen trifft nach dieser Bestimmung daher auch eine Verpflichtung zum Schutz Dritter vor Immissionen, wie sie unter anderem durch Lärmentwicklung auf Grund des Eisenbahnbetriebs entstehen können.
Dass derartige Vorkehrungen zur Abwehr von Immissionen Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens sein können, zeigt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Auflagen zur Abwehr von Immissionen von der Behörde im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren von Amts wegen vorzusehen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl 90/03/0038).
Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass Bauten, die - wie die verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwände - dem Schutz von Personen vor Lärmimmissionen durch den Eisenbahnbetrieb dienen, für den geordneten Eisenbahnbetrieb erforderlich und daher als Eisenbahnanlagen iSd § 10 EisbG zu beurteilen sind.
Da die belangte Behörde die Lärmschutzwände zutreffend als Eisenbahnanlagen beurteilt hat, war die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 29. Mai 2009
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