VwGH 2007/21/0006

VwGH2007/21/000622.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden des M, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman-Wallisch-Platz 22, 1. gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. August 2006, Zl. Fr 43/3-2005, betreffend Erlassung einer Ausweisung, und 2. gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 2008, Zl. 316.098/2-III/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §12 Abs2;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §2 Abs1;
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §24;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs1 Z12;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §8;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z13;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
FrG 1997 §12 Abs2;
FremdenG 1997;
FrPolG 2005 §2 Abs1;
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §24;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs1 Z12;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §8;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z13;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1. EUR 41,-- und 2. EUR 57,40 (insgesamt sohin EUR 98,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das zu 2. gestellte Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Juni 2002 in Österreich ein. Er verfügte zu dieser Zeit über eine von der österreichischen Botschaft Belgrad am 23. Mai 2002 nach dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetz 1997 (FrG) ausgestellte Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Künstler", welche bis 31. Oktober 2002 gültig war.

Diese Aufenthaltserlaubnis wurde auf Grund eines vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2002 gestellten Antrages von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur am 29. Oktober 2002 bis 31. August 2003 verlängert.

Am 1. September 2003 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Verlängerungsantrag ein, worauf ihm die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur am selben Tag eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG", welche bis 14. Oktober 2003 gültig war, erteilte. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde über Antrag des Beschwerdeführers von dieser Behörde am 17. Oktober 2003 mit Gültigkeit bis 14. Oktober 2004 verlängert.

Am 14. Oktober 2004 brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG" sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG" ein. Den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bezeichnete der Beschwerdeführer ausdrücklich als Eventualantrag.

Mit Bescheid vom 3. November 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG" gemäß § 14 Abs. 2 FrG ab. Weiters wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 gemäß § 33 Abs. 1 FrG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Mit (dem zu 1. angefochtenen) Bescheid vom 8. August 2006 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die zu 1. belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur erlassene Ausweisung ab.

Begründend führte die Sicherheitsdirektion aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt über eine bis 14. Oktober 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis für "kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG" verfügt. Seit Ablauf derselben halte er sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es sei dem Beschwerdeführer zwar im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zur Zulässigkeit der Ausweisung zu äußern, insbesondere auch dahingehend, inwieweit unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers eine Änderung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch dazu keine Stellungnahme erstattet. Das (früher erstattete) Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich vorbildlich verhalten und sei in keiner Weise auffällig geworden bzw. er habe noch nie gegen österreichische Gesetze verstoßen, könne im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Diese Umstände hätten weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären, als das öffentliche Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Auch das der Behörde eingeräumte Ermessen habe nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geübt werden können.

In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur - nachdem ihr erster diesbezüglicher Bescheid vom 3. November 2004 im Instanzenzug aufgehoben worden war - mit Bescheid vom 9. August 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung für 'Künstler'" gemäß § 21 Abs. 1 NAG als unzulässig zurück. In ihrer Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit 17. Juni 2002 durchgehend mit Wohnsitz im Bezirk Bruck an der Mur gemeldet und auch im Bundesgebiet aufhältig, weshalb "die formalen Voraussetzungen für die Antragstellung" nicht erfüllt seien.

Mit dem (zu 2. angefochtenen) Bescheid vom 9. Jänner 2008 wies der Bundesminister für Inneres (die zu 2. belangte Behörde) die gegen den letztgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 NAG ab. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, der verfahrensgegenständliche Antrag sei als Erstantrag zu werten. Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 NAG zu beachten. Nach dieser Bestimmung seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Da sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung "mit 14.10.2004" und somit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufhalte, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Antragsbewilligung entgegen. Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien. Jedoch habe weder der Antrag noch die Berufung Behauptungen enthalten, dass humanitäre Gründe vorgelegen seien. Solche könnten nicht festgestellt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark und gegen jenen des Bundesministers für Inneres gerichteten Beschwerden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen. Der Bundesminister für Inneres hat im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber eine Gegenschrift zum Beschwerdevorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beurteilung der gegenständlichen Fälle mit Blick auf den jeweiligen Bescheiderlassungszeitpunkt nach der Rechtslage des NAG und des FPG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 richtet.

2. Der Beschwerdeführer geht - zusammengefasst - in beiden Beschwerden davon aus, er habe einen Verlängerungsantrag eingebracht, weshalb einerseits § 21 Abs. 1 NAG zur Abweisung seines Antrages nicht hätte herangezogen werden dürfen und andererseits infolge des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages die Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auf Grund § 24 NAG nicht zulässig gewesen wäre.

3.1. Diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24 NAG). Ein Zweckänderungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 Z 12 NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 26 NAG). Ein Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag ist, ist ein Erstantrag (§ 2 Abs. 1 Z 13 NAG).

3.3. Somit setzt sowohl ein Verlängerungs- als auch ein Zweckänderungsantrag voraus, dass der betreffende Fremde bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt (hat). Im vorliegenden Fall war zur Beurteilung dieser Frage auch auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG Bedacht zu nehmen, wonach vor dem Inkrafttreten des NAG (also vor dem 1. Jänner 2006) erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen des NAG entsprechen. Im dritten Satz der zuletzt genannten Norm wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt durch Verordnung festzulegen, welche vor dem Inkrafttreten des NAG erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem NAG und dem FPG weiter gelten. Die (u.a.) auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG-DV) ordnet in § 11 Abs. 1 Tabelle B Z 13 an, dass eine nach dem FrG erteilte Aufenthaltserlaubnis "kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG" als "Aufenthalts-Reisevisum (Visum D + C, § 24 FPG)" weiter gilt. Bei diesem Visum (§ 20 Abs. 1 Z 5 FPG) handelt es sich aber um keinen der in § 8 NAG genannten Aufenthaltstitel, sondern um einen Einreisetitel im Sinn des § 2 Abs. 1 FPG. Die dem Beschwerdeführer erteilte, bis 14. Oktober 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht als Aufenthaltstitel im Sinn des NAG anzusehen, sodass es sich bei dem gegenständlichen Antrag weder um einen Verlängerungs- noch einen Zweckänderungsantrag handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0480, sowie vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0064). Darauf, dass die Gültigkeit der während der Geltung des FrG erteilten Aufenthaltserlaubnis noch vor In-Kraft-Treten des NAG geendet hat, kommt es bei dieser Beurteilung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0217).

4.1. Ausgehend von diesem Ergebnis begegnet die Ansicht des Bundesministers für Inneres im zweitangefochtenen Bescheid, es handle sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag, auf den die Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG Anwendung finde, keinen Bedenken.

4.2. Der Beschwerdeführer tritt der Ansicht des Bundesministers für Inneres nicht entgegen, wonach er sich sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der über seinen Antrag ergangenen Entscheidung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Anders als der Beschwerdeführer - im Übrigen in überhaupt nicht konkretisierter Weise - meint, liegt auch kein Fall des § 21 Abs. 2 NAG vor, wonach die "Inlandsantragstellung" zulässig gewesen wäre. Zutreffend ging somit der Bundesminister für Inneres davon aus, der Antragsbewilligung stehe grundsätzlich nach § 21 Abs. 1 NAG das im Inland vom Beschwerdeführer erfolgte Abwarten der Erledigung entgegen.

4.3. Dass die weitere Beurteilung, es lägen keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG vor, wonach die "Inlandsantragstellung" gemäß § 74 NAG hätte zugelassen werden müssen, unrichtig sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Angesichts der unbestrittenen (und in den Verwaltungsakten Deckung findenden) Feststellungen im zweitangefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe dafür im Verwaltungsverfahren keine Umstände vorgetragen, kann diese Auffassung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Dass derartige Gründe vorhanden gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht.

5.1. Ebenso zutreffend erweist sich im vorliegenden Zusammenhang die Auffassung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, der Beschwerdeführer halte sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer konnte sich nämlich zu dieser Zeit mangels Vorliegens eines Verlängerungsantrages nicht auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG, wonach nach Stellung eines Verlängerungsantrages ein Antragsteller unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, berufen. Dass aber andere Gründe des § 31 Abs. 1 FPG für das Bestehen eines rechtmäßigen Aufenthalts vorhanden wären, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist dies aus irgendeinem Umstand ersichtlich. Sohin erweist sich die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich als zulässig.

5.2. Die oben in Pkt. 4.3. getätigten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vorgenommene Abwägung gemäß § 66 FPG. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat der Beschwerdeführer Umstände geltend gemacht, die nach § 66 FPG einer Ausweisung entgegenstünden. Für das Bestehen solcher Gründe sind im Hinblick auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen des erstangefochtenen Bescheides auch keine ausreichenden Hinweise erkennbar.

6. Da somit den angefochtenen Bescheiden die behaupteten Rechtsverletzungen nicht anhaften, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich - zu 1. im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das vom Bundesminister für Inneres (im zu 2. geführten Verfahren) gestellte, über den Ersatz des Vorlageaufwandes hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG nur für den mit der Einbringung einer Gegenschrift verbundenen Aufwand gebührt. Die vom Bundesminister anlässlich der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme nahm aber ausschließlich (sowohl formell als auch inhaltlich) nur Bezug auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht aber auch zum in der Beschwerde selbst enthaltenen Vorbringen. Für die Bewilligung des Begehrens auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer gestellten Aufschiebungsantrag findet sich im Gesetz aber keine

Grundlage (vgl. das auch für die aktuelle insofern unverändert gebliebene Rechtslage maßgebliche hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1978, Zlen. 2277, 2278/77).

Wien, am 22. Dezember 2009

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