VwGH 2007/18/0537

VwGH2007/18/05379.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M P in W, geboren am 5. Mai 1982, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juni 2007, Zl. E1/181.368/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 1982 in Österreich geboren worden sei und das Bundesgebiet aber kurz nach seiner Geburt verlassen habe. Erst im Jahr 1988 (somit im Alter von etwa sechs Jahren) sei der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt und habe sich am 20. Mai 1988 behördlich angemeldet. Am 27. November 1990 habe er sich wiederum abgemeldet und das Bundesgebiet verlassen.

Erst mehr als drei Jahre später sei er nach Österreich zurückgekehrt und hier seit 15. Jänner 2003 durchgehend behördlich gemeldet. Seit 14. August 1995 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer "unbefristeten Aufenthaltsbewilligung". Der Beschwerdeführer lebe "zuletzt" seit etwa viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, wo sich auch seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau sowie seine drei minderjährigen Kinder aufhielten.

Bereits am 16. September 1998 sei der Beschwerdeführer erstmals durch den Jugendgerichtshof Wien gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie am 1. Dezember 1998 gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, 15 StGB zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden; den Verurteilungen seien etliche (im angefochtenen Bescheid detailliert angeführte) - teilweise versuchte - Einbruchsdiebstähle in Autos zwischen März und Mai 1998 zugrunde gelegen.

Am 23. April 2003 habe der Jugendgerichtshof Wien den Beschwerdeführer neuerlich gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 15, 136 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt; der Beschwerdeführer habe im Mai 1999 nach zahlreichen Einbrüchen in Pkw zahlreiche Wertgegenstände gestohlen und überdies ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen versucht, weiters habe er am 27. März 1999 eine andere Person durch mehrere Stöße und Faustschläge gegen den Oberkörper und Fußtritte in den Genitalbereich am Körper verletzt.

Am 14. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, 15 StGB, 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden; er habe gewerbsmäßig einem verdeckten Ermittler ein Päckchen Marihuana mit 1,8 Gramm übergeben, sowie zwei weitere Päckchen Marihuana (insgesamt 5,4 Gramm) zum unmittelbaren Weiterverkauf an Unbekannte bereit gehalten und im Zeitraum von 2003 bis September 2005 Heroin, Kokain und Marihuana in einer nicht mehr feststellbaren Menge erworben und besessen.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2005 sowie am 8. November 2006 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 1 SMG bzw. §§ 28 Abs. 2 und 3 SMG, 12 StGB, 27 Abs. 1 SMG rechtskräftig verurteilt worden, wobei im ersten Fall auf die Verhängung einer Zusatzstrafe verzichtet worden sei und im zweiten Fall das Strafausmaß eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren gewesen sei; dem Beschwerdeführer sei zur Last gelegt worden, am 8. Oktober 2005 gewerbsmäßig verdeckten Suchtgiftermittlern 4,6 Gramm (brutto) Cannabisharz zum Ankauf übergeben zu haben bzw. Heroin in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar indem er in der Zeit von Mai 2006 bis 6. September 2006 in wiederholten Angriffen Käufer von insgesamt etwa 70 Gramm Heroin an einen bekannten Suchtgifthändler vermittelt und am 7. September 2006 zwei Briefchen mit insgesamt 2 Gramm brutto Heroin mit sich geführt sowie einem Suchtgiftinteressenten zum Kauf angeboten habe, und weiters in der Zeit von Herbst 2005 bis 6. September 2006 wiederholt Heroin zum Eigenbedarf erworben und besessen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des umfangreichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - hier: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des § 61 FPG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Von einer Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 61 Z. 4 FPG ("von klein auf im Inland aufgewachsen") könne keine Rede sein; die Bestimmungen des § 61 Z. 2 und 3 FPG kämen schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

Angesichts der festgestellten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und sohin im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das wiederkehrende (gleichgelagerte) strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr auffällig, dass dieser nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Von daher gesehen könne eine Verhaltensprognose keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers gestellt werden, dies umso weniger, als dieser zuletzt auch wegen Suchgiftdelikten verurteilt worden sei und überdies in einer Vielzahl von Angriffen über einen insgesamt sehr langen Zeitraum, mit hoher krimineller Energie und zudem (größtenteils) gewerbsmäßig strafbar geworden sei.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar insgesamt schon seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Ungeachtet dessen könne er sich aber nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare relevante Integration seiner Person berufen, weil er sich zuletzt erst über einen geschlossenen Zeitraum von viereinhalb Jahren in Österreich befinde. Überdies erfahre seine Integration bereits durch den Umstand, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein massives strafbares Verhalten erheblich gemindert werde, eine wesentliche Relativierung. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers könne nicht gesprochen werden, weil dieser in den letzten Jahren nur über sehr kurze Zeiträume bei ständig wechselnden Arbeitgebern - bei zwischenzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe - beschäftigt gewesen sei.

Den - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen, insbesondere jenes an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen und der fremdenrechtlichen Vorschriften, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.

Zutreffend habe die Erstbehörde das vorliegende Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen. In Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund - nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf der Grundlage der in der Beschwerde nicht bestrittenen Verurteilung des Beschwerdeführers am 8. November 2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren begegnet die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die den wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden (unter I.1. näher dargestellten) Straftaten, welche auch die Verbrechen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 SMG umfassen. Schon in Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0179, mwN) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und somit die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinem Einwand.

1.3. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 56 Abs. 2 Z. 1 FPG) wären auch die auf den Beschwerdeführer allenfalls anzulegenden - gegenüber § 60 Abs. 1 FPG strengeren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603) - Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach § 56 Abs. 1 FPG erfüllt.

2.1. Die Beschwerde bekämpft auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Lebens mit Österreich stark verbunden und hier verwurzelt, erst 24 Jahre alt sei und dass alle seine Familienmitglieder in Österreich, und zwar in einem gemeinsamen Haushalt, lebten.

2.2. Dieses Vorbringen ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG hat die belangte Behörde die langjährige Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers sowie dessen familiäre Bindungen zu seinen Eltern, seinen Geschwistern, seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Wie die belangte Behörde allerdings richtig ausgeführt hat, wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das gravierende und wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer - nach den unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides - eine dauerhafte berufliche Integration nicht gelungen.

Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen mehrfachen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Wie oben (unter I.1.) näher dargestellt liegen den Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2005, vom 5. Dezember 2005 sowie vom 8. November 2006 Straftaten auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität zugrunde, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0515, mwN).

In Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde die Anwendung des § 61 Z. 4 FPG auf den Beschwerdeführer zu Recht verneint, weil sich dieser nach seiner Geburt in Österreich bis zu seinem sechsten Lebensjahr nicht in Österreich aufgehalten hat und daher nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen" ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0891, mwN). Die in der Beschwerde (offenbar irrtümlich) genannte Bestimmung des § 61 Z. 3 FPG kommt schon in Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehr als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe nicht in Betracht.

4. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde schließlich auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, wäre doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten strafbaren Handlung eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0439, mwN).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2009

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