Normen
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 machte der Magistrat der Stadt Wien den Erstbeschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO u.a. für einen Rückstand an Kommunalsteuer der C. AG (vormals: C. GmbH) in der Höhe von insgesamt 18.529,66 EUR für den Zeitraum 1996 bis 2001 und Mai 2002 haftbar. Der Erstbeschwerdeführer sei im Firmenbuch als Vorstandsmitglied der C. AG sowie als ehemaliger Geschäftsführer der C. GmbH eingetragen. Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2005, 2004/16/0153, und vom 21. September 2005, 2004/13/0109, sei die Richtigkeit der mit den Bescheiden vom 17. Juli 2002 vorgeschriebenen Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer bestätigt worden. Da der Rückstand weiterhin aushafte, sei der Erstbeschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen gewesen. Die entrichteten Zwangsausgleichsquoten seien bereits berücksichtigt.
Ein gleich lautend begründeter Haftungsbescheid vom 12. Jänner 2006 erging an den Zweitbeschwerdeführer, der ebenfalls u. a. für den Rückstand an Kommunalsteuer für den Zeitraum 1996 bis 2001 und Mai 2002 in Höhe von 18.529,66 EUR haftbar gemacht wurde.
Über die sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachten Berufungen gegen die Haftungsbescheide entschied die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden jeweils dahingehend, dass der Haftungsbetrag für Kommunalsteuer auf 17.638,20 EUR eingeschränkt, im Übrigen die Berufung jedoch abgewiesen wurde.
Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2005, 2004/16/0153, und vom 21. September 2005, 2004/13/0109, sei die Richtigkeit der der C. AG vorgeschriebenen Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer betreffend die Kalenderjahre 1996 bis 1999 bestätigt worden. Die Abgabenbemessung hinsichtlich des Zeitraumes 2000 bis 2001 sowie Mai 2002 beruhe auf dem Revisionsergebnis vom 6. November 2002, welches vom damaligen Masseverwalter der Primärschuldnerin anerkannt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei der Bemessung im Haftungsverfahren nicht weiter entgegengetreten. Dass die im erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden seien, stehe somit fest. Unbestritten sei auch, dass der Erstbeschwerdeführer im Haftungszeitraum Geschäftsführer bzw. nach Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft gewesen sei und somit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre. Über das Vermögen der Gesellschaft sei am 8. Juli 2002 das Konkursverfahren eröffnet worden, welches am 25. Februar 2003 nach rechtskräftiger Bestätigung des am 12. November 2002 angenommenen Zwangsausgleiches aufgehoben worden sei. Da der Zwangsausgleich erfüllt worden sei, könnten die Rückstände, die vor Konkurseröffnung entstanden seien, nicht mehr bei der Primärschuldnerin eingehoben werden. Die Pflichtverletzung des Erstbeschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über die zeitgerechte Entrichtung der angeführten Abgaben, die jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wären.
Der Erstbeschwerdeführer bestreite das Verschulden an der Pflichtverletzung und bringe vor, dass kein schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführung vorliege, zumal die Buchhaltung der Gesellschaft von einer renommierten Wiener Wirtschaftstreuhandkanzlei geführt worden sei. Die Geschäftsführer seien vor Konkurseröffnung weder über das Ergebnis der Kommunalsteuerprüfung noch über die tatsächliche Höhe der Nachforderung informiert gewesen. Vielmehr habe man nicht davon ausgehen können, dass selbständige Unternehmer, die gelegentlich in den Räumen des Unternehmens tätig gewesen seien und deren Firmensitz außerhalb Wiens gelegen sei, wie Dienstnehmer zu behandeln seien. Der strittige Rückstand sei aus einem "völlig unverständlichen" Prüfungsergebnis entstanden, welches mehrfach beeinsprucht worden sei. Die Vorschreibung sei auch erst am 17. Juli 2002 erfolgt, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Konkurs der Gesellschaft bereits eröffnet und somit ausschließlich der Masseverwalter für die Führung des Unternehmens zuständig gewesen sei.
Es sei Aufgabe des Geschäftsführers - so die weiteren Ausführungen der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid - , nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Dem Vorbringen, dass die Geschäftsführung vor Konkurseröffnung weder über das Bestehen der Kommunalsteuerpflicht noch über die tatsächliche Höhe der zu entrichtenden Kommunalsteuer informiert gewesen sei und sie deshalb kein Verschulden an der Pflichtverletzung treffe, sei entgegenzuhalten, dass die Kommunalsteuer vom Unternehmer für den jeweiligen Kalendermonat selbst zu berechnen und zu entrichten sei. Dabei müsse sich der Geschäftsführer einer Gesellschaft auch über die gesetzlichen Verpflichtungen informieren und dürfe sich im Falle der Zweifelhaftigkeit des Vorliegens einer Abgabenschuld auch nicht auf die Rechtsauskunft des Steuerberaters verlassen, ohne diese zu hinterfragen. Vielmehr werde ein Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied durch die Übertragung der steuerlichen Verpflichtungen auf einen Dritten nicht vom Haftungsrisiko befreit.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei der Ausübung des Auswahlermessens sei davon auszugehen gewesen, dass den Erstbeschwerdeführer keineswegs eine geringere Verantwortung treffe als die anderen Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, welche ebenfalls zur Haftung heranzuziehen seien. Die Spruchabänderung sei auf Grund der Zahlung der letzten Rate der Zwangsausgleichsquote vorzunehmen gewesen.
Auch in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Haftungszeitraum Geschäftsführer bzw. nach Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitglied der Gesellschaft gewesen sei und somit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre. Die Betrauung einer anderen Person, die nicht auch Geschäftsführer sei, mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbinde diesen nicht von seinen Pflichten, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkomme. Eine Aufteilung der Geschäftsführeragenden habe nicht nachgewiesen werden können, sodass der Zweitbeschwerdeführer daher ungeachtet der Existenz weiterer - gleichermaßen zur Abgabenentrichtung der Gesellschaft verpflichteten - Geschäftsführer dafür Sorge hätte tragen müssen, dass die fälligen Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet würden. Wenn der Zweitbeschwerdeführer auf allfällige Auskünfte von Finanzfachleuten verweise, sei darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer die Abgabe für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und sich über bestehende gesetzliche Verpflichtungen zu informieren habe.
In den Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide jeweils in ihrem Recht, "nicht zur Haftung für einen nicht schuldhaft verursachten Kommunalsteuerfehlbetrag herangezogen zu werden", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Nach § 5 Abs. 1 WAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 171) zu Gesamtschuldnern.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iS des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0095). Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. für viele z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2004, 99/14/0120, vom 26. Juni 2007, 2006/13/0086, und vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005 bis 0007).
In den - wortgleich abgefassten - Beschwerden wird in der Begründung ausgeführt, dass in der Berufung Folgendes vorgebracht worden sei:
"Schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführung und deren Gesellschafter liegt jedenfalls und nachweislich keines vor. Dies wurde bereits von der Staatsanwaltschaft Wien im Zuge einer Prüfung wegen fahrlässiger Krida verneint.
Die komplette Buchhaltung der (C.) wurde seit Bestehen des Unternehmens von einer renommierten Wiener Wirtschaftstreuhandkanzlei geführt. Die Geschäftsführer hatten also dafür gesorgt, dass die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte und den Vorschriften entsprach. Die wurde auch durch mehrfache Prüfungen seitens des Finanzamtes bestätigt."
Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde inhaltlich nicht weiter auseinander gesetzt, sondern nur auf den allgemeinen Rechtssatz hingewiesen, dass die Betrauung einer anderen Person den Geschäftsführer nicht von seinen abgabenrechtlichen Pflichten entbinde. Zur umfassenden und richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes wäre es allerdings notwendig gewesen, "nähere Feststellungen zum Informationsgrad des Steuerberaters, dessen zumutbare Überwachung und die Richtigkeit dessen Informationserteilung, zu treffen". Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters entbinde die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit.
Berücksichtige man, dass ein Verschulden des Vertreters dann nicht anzunehmen sei, wenn ihm ein Steuerberater in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes zu unrichtigen Steuererklärungen rate und "berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausführte, dass er durchwegs durch einen Steuerberater vertreten war und überhaupt nicht damit gerechnet hat und auch nicht rechnen musste, dass die bezughabenden Geschäftsführerbezüge kommunalsteuerpflichtig waren, so hätte die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht den bezughabenden Steuerberater zeugenschaftlich dazu einvernehmen müssen, welche Informationen er seitens des Beschwerdeführers erhielt und welchen Rat er darauf gestützt diesem erteilte. Zumindest hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu entsprechenden Beweisanträgen anleiten müssen".
Hätte die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht und Manuduktionspflicht entsprochen und den Steuerberater des Abgabenschuldners, der auch gleichzeitig Steuerberater des Beschwerdeführers gewesen sei, einvernommen, wäre festzustellen gewesen, dass der - namentlich genannte - Steuerberater die steuerpflichtige Gesellschaft seit Beginn an steuerlich beraten und vertreten habe, dieser Steuerberater überdies "sämtliche Vorstände der Steuerschuldnerin durchwegs steuerlich vertreten" habe sowie zwischen "den Vorständen der Steuerschuldnerin und dem Steuerberater" die Frage der steuerlichen Qualifizierung der Geschäftsführerbezüge ausdrücklich besprochen und vom Steuerberater als nicht dienstnehmerähnlich und als "saubere Trennung" zu kommunalsteuerpflichtigen Dienstnehmerbezügen bewertet worden sei. Damit wäre klargestellt gewesen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden "an der Nichtmeldung der verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuerbeträge trifft".
Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt, weil auch in den Beschwerden nicht vorgebracht wird, seitens der Beschwerdeführer wäre im Verwaltungsverfahren ein konkretes Vorbringen in Richtung der in den Beschwerden angesprochenen Information oder Rechtsbelehrung durch den Steuerberater in Bezug auf die Geschäftsführerbezüge erstattet worden. Das in den Beschwerden wiedergegebene, allgemein gehaltene Berufungsvorbringen war jedenfalls vor dem Hintergrund der erwähnten qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Vertreters im Haftungsverfahren nicht geeignet, entsprechende Ermittlungspflichten oder Beweisaufnahmen durch die Behörde auszulösen. Im Übrigen bleiben selbst die lt. dem Beschwerdevorbringen vermissten Feststellungen dahingehend, dass mit dem genannten Steuerberater, der die "steuerpflichtige Gesellschaft" und "sämtliche Vorstände" steuerlich vertreten habe, die Frage der steuerlichen Qualifizierung der Geschäftsführerbezüge ausdrücklich besprochen "und vom Steuerberater als nicht dienstnehmerähnlich und als 'saubere Trennung' zu kommunalsteuerpflichtigen Dienstnehmerbezügen bewertet" worden sei, inhaltlich völlig unbestimmt und wäre mit ihnen auch keineswegs "klargestellt" gewesen, dass die Beschwerdeführer kein Verschulden an der nicht erfolgten Entrichtung der strittigen Kommunalsteuerbeträge getroffen hätte (ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird beispielsweise durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan, vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, 2005/13/0095, und vom 26. August 2009, 2007/13/0024).
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2009
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