Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. November 2005 machte der Magistrat der Stadt Wien den Erstbeschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO u.a. für einen Rückstand an Kommunalsteuer der D. GmbH für den Zeitraum 1998 bis 2000 haftbar. Im Zuge einer Revision vom 20. Februar 2002 sei die Kommunalsteuerpflicht für die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge der Jahre 1998 bis 2000 festgestellt, vom Steuerberater anerkannt und hinsichtlich der ziffernmäßigen Richtigkeit bestätigt worden. Der Abgabenrückstand für diesen Zeitraum setze sich aus einem "Kommunalsteuer-Revisionsnachtrag" für die Jahre 1998, 1999 und 2000 in Höhe von 2.087,52 EUR, 5.033,75 EUR sowie 2.066,93 EUR (insgesamt somit 9.188,20 EUR) zusammen. Mit weiteren Bescheiden vom 25. November 2005 machte die Abgabenbehörde erster Instanz die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ebenfalls jeweils für den "Kommunalsteuer-Revisionsnachtrag" der Jahre 1998 und 2000 von insgesamt 9.188,20 EUR haftbar.
In der Berufung vom 27. Dezember 2005 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei vom 27. August 1998 bis 31. Juli 2000 sowie seit 30. September 2001 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der D. GmbH gewesen. Anlässlich einer Kommunalsteuerrevision bei der D. GmbH sei u.a. festgestellt worden, dass die Honorare des wesentlich beteiligten Geschäftsführers für die Jahre 1998 bis 2000 nicht der Kommunalsteuer unterzogen worden seien. Eine vertretbare, wenngleich in der Folge als unrichtig festgestellte Rechtsansicht schieße jedwedes Verschulden aus. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in den letzten Jahren "kaum mit einer Rechtsfrage so häufig auseinander setzen musste wie mit der Kommunalsteuerpflicht (bzw. DB-Pflicht) des wesentlich beteiligten Geschäftsführers". Im vorliegenden Fall sei die Rechtsmeinung vertreten worden, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der D. GmbH nicht "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe keine laufende Entlohnung, vielmehr unregelmäßige und dienstnehmerunähnliche Honorarauszahlungen erhalten, die überwiegend erfolgsorientiert gewesen seien. Sein Unternehmerrisiko habe aus einem tatsächlichen Risiko hinsichtlich der Einnahmenerzielung resultiert. Damit solle nicht mehr das zugrundeliegende Abgabenverfahren wieder aufgenommen werden, es solle nur dargelegt werden, dass der Erstbeschwerdeführer zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt der Kommunalsteuer in den Jahren 1998 bis 2000 eine vertretbare Rechtsansicht angewendet habe. Diese Rechtsmeinung werde auch durch verschiedene Artikel in der Fachliteratur gestützt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung gehegt, indem er "den VfGH mit der verfassungsrechtlichen Prüfung betraute, letzterer jedoch mit den Beschlüssen vom 1.3.2001, G109/00 und 7.3.2001, G110/00, veröffentlicht im Juni 2001, eine Befassung ablehnte". Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Erstbeschwerdeführer eine vertretbare Rechtsansicht zur Kommunalsteuerpflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers angewandt und somit nicht schuldhaft gehandelt habe. Jedenfalls gelte eine bis zum Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018, "auf Judikatur und Fachliteratur gestützte Rechtsansicht" als "begründet und verschuldensausschließend, auch wenn sie in der Folge als rechtswidrig festgestellt wird". Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stehe auf dem Standpunkt, dass zumindest bis Juni 2001 (Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ablehnungsbeschlüsse durch den Verfassungsgerichtshof) davon ausgegangen werden müsse, dass der Abgabepflichtige eine vertretbare Rechtsansicht angewendet habe und ihm deshalb kein Verschulden an der objektiven Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Entrichtung der Kommunalsteuer zugerechnet werden könne. Gleichgültig, "ob man nun den Zeitpunkt, zu dem das Erkenntnis des verstärkten Senats im Jahr 2004 erging oder den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ablehnenden VfGH-Beschlüsse im Juni 2001 als entscheidendes (Zeit-)kriterium ansieht, meine Mandantschaft stützte sich daher in den Jahren 1998 - 2000 auf die zu diesem Zeitpunkt (noch) durchaus vertretbare Rechtsansicht".
In der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin vom 27. Dezember 2005 gegen den Haftungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass sie im Zeitraum vom 27. Februar 2001 bis 30. September 2001 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der D. GmbH gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei für den nicht durch die Ausgleichsquote befriedigten Rest der Kommunalsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 in Anspruch genommen worden, obwohl sie in diesen Jahren gar nicht Geschäftsführerin gewesen sei. Im Zeitraum zwischen 27. Februar 2001 und 30. September 2001 seien auch keine Abfuhrdifferenzen aufgetreten. Hinsichtlich "Mangelndes Verschulden - Vertretbare Rechtsansicht" ist die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gleich lautend derjenigen des Erstbeschwerdeführers ausgeführt.
In der Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid wurde festgehalten, dass er in der Zeit vom 27. August 1998 bis 30. September 2001 vertretungsbefugter Geschäftsführer der D. GmbH gewesen sei. Im Sinne der von der Abgabenbehörde vertretenen Rechtsauffassung hätte - wenn überhaupt - eine Haftungsaliquotierung gemäß der Geschäftsführerzeit des Drittbeschwerdeführers vorgenommen werden müssen. Tatsächlich habe die Abgabenbehörde die Haftung zur Gänze, somit auch für Zeiträume, in denen der Drittbeschwerdeführer nicht Geschäftsführer gewesen sei, "rechtswidrig zugerechnet". Dies betreffe vor allem den Zeitraum 1 - 8/1998, in dem der Drittbeschwerdeführer weder Geschäftsführer noch überhaupt Angestellter der D. GmbH gewesen sei. Weiters sei der Drittbeschwerdeführer in der Zeit vom 27. August 1998 bis 31. Juli 2000 ausschließlich für den Vertrieb und nicht für die Angelegenheiten des Rechnungswesens zuständig gewesen sei. In dieser Zeit habe er keinen Einfluss auf die Finanzgebarung des Unternehmens gehabt. Lediglich in der Zeit seiner Alleingeschäftsführung vom 1. August 2000 bis 30. September 2001 sei er auch für die Belange des Rechnungswesens und steuerliche Angelegenheiten verantwortlich gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, an "der ordentlichen Geschäftsführung des für Steuerangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsorgans zu zweifeln". Dem Drittbeschwerdeführer könne somit kein diesbezügliches Verschulden zugerechnet werden, für eine Haftungsinanspruchnahme für den Zeitraum 27. August 1998 bis zum Ausscheiden des für das Rechnungswesen zuständigen Erstbeschwerdeführers per 31. Juli 2000 verbleibe somit kein Raum. Dem Drittbeschwerde könne an der objektiven Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Entrichtung der Kommunalsteuer auch deshalb kein Verschulden zugerechnet werden, weil er sich diesbezüglich "in den Jahren 1998 und 1999" auf eine zu diesem Zeitpunkt (noch) durchaus vertretbare Rechtsansicht gestützt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 gab die Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung des Erstbeschwerdeführers keine Folge. Es stehe fest, dass das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin am 16. Jänner 2002 eröffnet und mit Beschluss vom 18. März 2002 aufgehoben worden sei (der Ausgleich sei mit einer Quote von 45 % zur Gänze erfüllt worden). Der Haftungsbetrag stelle jenen Teil der Abgabenforderung dar, der in der Ausgleichsquote keine Deckung gefunden habe. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 30. September 2001 wieder als selbständig zeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen. Dem Einwand, wonach er für die im Zeitraum vor der Bestellung entstandenen Rückstände nicht hafte, sei entgegenzuhalten, dass "die Gesellschaft verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen". Der Geschäftsführer müsse sich bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Ein entsprechendes Vorbringen habe der Erstbeschwerdeführer nicht erstattet. Soweit der Erstbeschwerdeführer sein mangelndes Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenrückstände mit einer unterschiedlichen Rechtsauffassung begründe, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Rechtsmeinung dann vertretbar sei, wenn sie sich mit der Verwaltungspraxis, mit den gefestigten Ergebnissen des wissenschaftlichen Studiums oder mit der Rechtsprechungsentwicklung decke, aber auch sonst einem aus den einschlägigen Vorschriften in methodisch zulässiger Weise ableitbaren und nachweisbaren Rechtsverständnis entspreche. Zur Frage der strittigen Rechtslage bezüglich der Kommunalsteuerpflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge sei festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige das Risiko eines Rechtsirrtums trage, der es verabsäume, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutreffe. Solche Erkundigungen seien an der geeigneten Stelle einzuholen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen sei. Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit bestehe, berechtige nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigere Variante zu entscheiden und bis zum Vorliegen einer ausdrücklich zum Kommunalsteuergesetz ergangenen Entscheidung die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Berufung somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen wäre.
Die an die Zweitbeschwerdeführerin und an den Drittbeschwerdeführer ergangenen Berufungsvorentscheidungen sind in der Begründung zur Haftung betreffend Kommunalsteuer 1998 bis 2000 ebenso wie die an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Berufungsvorentscheidung abgefasst. Dem Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie für die im Zeitraum vor ihrer Bestellung entstandenen Rückstände nicht hafte, wurde entgegen gehalten, dass sie sich bei der Übernahme ihrer Geschäftstätigkeit über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen hätte unterrichten müssen. Auch zum Vorbringen betreffend Nichtentrichtung der Abgabenrückstände wegen unterschiedlicher Rechtsauffassung habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht, dass sie hier ihren Verpflichtungen (Erkundigungen bei der zur Rechtsfrage zuständigen Behörde) nachgekommen wäre. Dem Drittbeschwerdeführer wurde zur Erkundigungspflicht betreffend Vorliegen offener Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit ebenfalls vorgehalten, dass er ein Vorbringen, wonach er von den Abgabenrückständen der Gesellschaft ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt habe, nicht erstattet habe, weshalb er auch für die vor seiner Bestellung entstandenen Abgabenrückstände haftbar sei. Dies gelte auch für die vom Drittbeschwerdeführer vorgebrachte innerbetriebliche Aufgabenteilung, wonach er nur für den Vertrieb zuständig gewesen sei. Mit Übernahme der Alleingeschäftsführung am 1. August 2000 habe der Drittbeschwerdeführer auch sämtliche Angelegenheiten des Rechnungswesens übernommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es seine Aufgabe gewesen, sich darüber zu erkundigen, ob der für die Abgabengebarung verantwortliche ausscheidende Geschäftsführer seine steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber erfüllt habe. Ein konkretes Vorbringen, dass sich der Drittbeschwerdeführer in diesem Sinne unterrichtet habe, sei nicht erstattet worden. Auch zur Frage der unterschiedlichen Rechtsauffassung betreffend die Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge habe der Drittbeschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2006 jeweils den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ausführungen zu den Begründungen der Berufungsvorentscheidungen enthielten die Vorlageanträge nicht.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Erstbeschwerdeführers keine Folge. Der Erstbeschwerdeführer bestreite nicht, dass die Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin entstanden seien, sondern lediglich, dass ihn eine Haftung für diesen Rückstand treffe. Wie bereits im Verfahren erster Instanz festgestellt worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt, dass dem Umstand, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei, entscheidende Bedeutung zukomme. Ein Vorbringen, wonach es an der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens gemangelt habe, sei nicht erstattet worden. Auch ansonsten sei nicht hervorgekommen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge nicht der Kommunalsteuer unterlegen wären. Weiters sei unbestritten, dass der Erstbeschwerdeführer vom 27. August 1998 bis 31. Juli 2000 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen und ab 30. September 2001 wieder zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Er gehöre somit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis. Die Pflichtverletzung des Erstbeschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag zu entrichten habe. Ein Geschäftsführer müsse sich bei der Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Ein Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer entsprechende Erkundigungen eingeholt und von den Abgabenrückständen der Gesellschaft ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt habe, sei nicht erstattet worden, weshalb der Erstbeschwerdeführer auch für die vor seiner Bestellung entstandenen Abgabenrückstände, sohin auch für den Zeitraum 1. Jänner bis 26. August 1998 und August bis Dezember 2000 haftbar sei. Zum Einwand des Erstbeschwerdeführers, hinsichtlich der Kommunalsteuerpflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge sei eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten worden, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Verwaltungspraxis der zuständigen Abgabenbehörde die letztlich vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 2001, VfSlg. 16.098, als verfassungsrechtlich unbedenklich bestätigte Rechtsauffassung vertreten werde, dass die genannten Bezüge der Steuerpflicht unterlägen. Eine irrige Gesetzesauslegung könne dann nicht entschuldigen, wenn keine Erkundigungen eingeholt worden seien, ob die zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutreffe.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei der Ausübung des Auswahlermessens sei davon auszugehen gewesen, dass den Erstbeschwerdeführer keineswegs eine geringere Verantwortung treffe als die weiteren Geschäftsführer. Der Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien ebenfalls zur Haftung herangezogen worden. Für die belangte Behörde sei kein Grund evident gewesen, den Erstbeschwerdeführer von der Haftung zu entbinden.
Der zweitangefochtene und der drittangefochtene Bescheid sind zur Frage des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsauffassung betreffend Kommunalsteuerpflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge sowie zur Ermessensübung bei der Geltendmachung der Haftung in gleicher Weise begründet wie der erstangefochtene Bescheid. Im zweitangefochtenen Bescheid wurde weiters darauf hingewiesen, seien - wie bei der Primärschuldnerin -
mehrere Geschäftsführer bestellt, könne der einzelne Geschäftsführer eine Entlastung von der Haftung durch den Nachweis erbringen, dass ihm die Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht oblegen sei und kein Anlass bestanden habe, die Tätigkeit des mit der Entrichtung der Abgaben betrauten anderen Geschäftsführers wegen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsgebarung zu überprüfen. Eine Aufteilung der Geschäftsführeragenden habe die Zweitbeschwerdeführerin, die vom 27. Februar 2001 bis 30. September 2001 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei, jedoch nicht behauptet. Sie hätte daher ungeachtet der Existenz eines - gleichermaßen zur Abgabenentrichtung der Gesellschaft verpflichteten - weiteren Geschäftsführers dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die fälligen Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet würden. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorbringe, dass sie für Zeiträume zur Haftung herangezogen worden sei, in denen sie gar nicht Geschäftsführerin gewesen sei, sei ihr zu entgegnen, dass die Gesellschaft verpflichtet bleibe, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen. Im drittangefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass der Drittbeschwerdeführer ab 27. August 1998 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei und die Funktion als Geschäftsführer mit Eintragung im Firmenbuch vom 6. Oktober 2001 gelöscht worden sei. Der Drittbeschwerdeführer bestreite das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung und führe aus, er sei für Jänner bis August 1998 zur Haftung herangezogen worden, obwohl er in diesem Zeitraum nicht Geschäftsführer gewesen sei. Zudem sei er vom 27. August 1998 bis 31. Juli 2000 ausschließlich für den Vertrieb und nicht für Angelegenheiten des Rechnungswesens zuständig gewesen. Er habe in dieser Zeit keinen Einfluss auf die Finanzgebarung des Unternehmens gehabt. Lediglich in der Zeit seiner Alleingeschäftsführung vom 1. August 2000 bis 30. September 2001 sei er auch für die Belange des Rechnungswesens und für steuerliche Angelegenheiten verantwortlich gewesen. Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, dass sich der Geschäftsführer bei der Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten müsse, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dies gelte nicht nur dann, wenn ein Geschäftsführer erstmals diese Funktion ausübe, sondern auch, wenn ein Geschäftsführer Aufgaben übernehme, die bisher anderen Geschäftsführern zugeteilt gewesen seien. Ein Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer bei Übernahme der Finanzgebarung entsprechende Erkundigungen eingeholt oder von den Abgabenrückständen der Primärschuldnerin ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt hätte, sei vom Drittbeschwerdeführer nicht erstattet worden, weshalb dieser auch für die vor seiner Alleingeschäftsführung entstandenen Abgabenrückstände hafte.
In den Beschwerden ist der Beschwerdepunkt jeweils dahingehend formuliert, dass sich der Beschwerdeführer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insofern verletzt erachtet, "als ihm, der eine vertretbare - somit schuldausschließende - Rechtsansicht zum Nichtvorliegen der Kommunalsteuerpflicht des wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers seinem Handeln zugrunde legte, Verschulden zugerechnet wurde, womit der Haftungstatbestand gemäß §§ 7, 54 WAO zur Anwendung kam". Bei gesetzeskonformer Auslegung wäre die Erlassung des Haftungsbescheides, "soweit er die Vorschreibung der Kommunalsteuer 1998 bis 2000 betrifft", unterblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Nach § 5 Abs. 1 WAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 171) zu Gesamtschuldnern.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iS des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0095). Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. für viele z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2004, 99/14/0120, und vom 26. Juni 2007, 2006/13/0086).
Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119), weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0085).
In den vorliegenden Beschwerdefällen ist unstrittig, dass die D. GmbH in Bezug auf die Abfuhr von Kommunalsteuer für in den Jahren 1998 bis 2000 bezahlte Geschäftsführervergütungen ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Die drei beschwerdeführenden Parteien waren jeweils zu Geschäftsführern der D. GmbH bestellt (der Erstbeschwerdeführer vom 27. August 1998 bis zum 31. Juli 2000 sowie ab dem 30. September 2001, die Zweitbeschwerdeführerin vom 27. Februar 2001 bis zum 30. September 2001 und der Drittbeschwerdeführer vom 27. August 1998 bis zum 30. September 2001). Bereits in den Berufungsvorentscheidungen wurde auf die den beschwerdeführenden Parteien jeweils zur Last gelegten Pflichtverletzungen in Bezug auf die unterlassene Entrichtung der Kommunalsteuer hingewiesen, wobei auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass selbst bei späterer Übernahme der Geschäftsführerfunktion entsprechend der Judikatur die Haftungspflicht für davor entstandene Abgabenschuldigkeiten in Betracht komme. Den Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen, denen nach ständiger Rechtsprechung die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/13/0237), wurde in den Vorlageanträgen nicht entgegen getreten.
In den Beschwerden wird zwar vorgebracht, den beschwerdeführenden Parteien komme in Bezug auf die unterlassene Entrichtung der Kommunalsteuerbeträgen von den Bezügen des zu 66,81 % an der D. GmbH beteiligten Geschäftsführers eine "schuldausschließende vertretbare Rechtsansicht" zu Gute, ohne allerdings darzustellen, weshalb beim konkreten Tätigkeitsbild des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers keine der Kommunalsteuerpflicht unterliegende Tätigkeit vorgelegen sein sollte. Wenn weiters in den Beschwerden u.a. vorgebracht wird, dass im (näher bezeichneten) Schrifttum die Auffassung vertreten werde, "dass man bis zur Ablehnung der Kommunalsteuerpflicht des wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers durch den Verfassungsgerichtshof im Juni 2001 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ablehnungsbeschlusses durch den VfGH) von einer vertretbaren Rechtsansicht aufgehen konnte, wenn man unterstellte, dass Bezüge des wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers nicht der Kommunalsteuer unterlägen", weist die belangte Behörde in den Gegenschriften zu Recht darauf hin, dass alle drei beschwerdeführenden Parteien auch nach dem Juni 2001 als Geschäftsführer fungiert haben, sodass diese die Aufgabe gehabt hätten, zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch offene Abgabenschulden zu entrichten. Schon von daher können die Beschwerden, die von einer vertretbaren Rechtsansicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit ("das wäre für den Beschwerdeführer der 15. Feber 2001 (Fälligkeit der Kommunalsteuer Dezember 2000) gewesen") ausgehen, keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen.
Im Übrigen sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, mwN). Wenn in den Beschwerden vorgebracht wird, überdies sei "der Beschwerdeführer bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft von einem befugten Parteienvertreter vertreten (worden), der ihm auf Anfrage die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zur Kommunalsteuerpflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers darlegte", ist (ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vorbringen nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurde und damit auch dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt) darauf hinzuweisen, dass es gerade bei unterschiedlichen Rechtsstandpunkten Aufgabe der beschwerdeführenden Parteien gewesen wäre, sich bei der zuständigen Abgabenbehörde über die Kommunalsteuerpflicht zu erkundigen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 99/13/0035, VwSlg. 7674/F). Auch die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).
Die zum Fehlen eines Verschuldens unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsirrtums oder einer schuldausschließenden vertretbaren Rechtsansicht in den Beschwerden wortgleich vorgetragenen Ausführungen vermögen somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird darüber hinaus unter grundsätzlicher Anerkennung der Informationspflichten bei Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit geltend gemacht, sie sei nach der internen Geschäftsverteilung nicht mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten betraut gewesen (sie habe daher "mit gutem Grund auf das Vorbringen des für Finanzen zuständigen Mitgeschäftsführers vertrauen (können), wonach im diesbezüglichen Fall eine vertretbare Rechtsansicht für die Nichtabfuhr der Kommunalsteuer vorlag"). Ein Vorbringen zu einer derartigen Agendenverteilung wurde im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, sodass es - worauf auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) verstößt und schon deshalb unbeachtlich ist. Wenn in der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers vorgebracht wird, er sei in der Zeit vom 27. August 1998 bis 31. Juli 2000 zwar Geschäftsführer gewesen, dabei aber ausschließlich für den Vertrieb und nicht für Angelegenheiten des Rechnungswesens zuständig gewesen (er habe deshalb "mit guten Grund auf das Vorbringen des für Finanzen zuständigen Mitgeschäftsführers vertrauen (können), wonach ein vertretbare Rechtsansicht für die Nichtabfuhr der Kommunalsteuer vorlag"), ist zu erwidern, dass der Drittbeschwerdeführer auch über den 31. Juli 2000 hinaus bis zum 30. September 2001 Geschäftsführer war, wobei ihm in diesem Zeitraum unstrittig auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der D. GmbH oblag. Damit wäre es aber - wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls seine Aufgabe gewesen, in der Folge bis zur Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion für die Entrichtung der zum Zeitpunkt der Übernahme der (Allein-)Geschäftsführung offenen Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Juni 2009
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