VwGH 2007/09/0204

VwGH2007/09/020416.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der G R in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. August 2007, Zl. 3/08115/147 7091, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §14e Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §16 Abs2;
NAG 2005 §24 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
AuslBG §14e Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §16 Abs2;
NAG 2005 §24 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, die Verlängerung ihrer für den Zeitraum vom 24. Juni 2005 bis 23. Juni 2007 ausgestellten Arbeitserlaubnis.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Juli 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen die Abweisung ihres Antrages gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14e Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien fremdenpolizeiliches Büro aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, was die Beschwerdeführerin auch selbst bestätige. Der gegen die Ausweisung erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 2007 keine Folge gegeben worden, womit die Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtskräftig geworden sei. Damit sei gemäß § 25 Abs. 2 NAG das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos eingestellt worden. Die in der Berufung herangezogene Bestimmung des § 58 FPG, wonach einer Berufung gegen die Ausweisung gemäß § 54 aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant, weil sie sich auf ein noch nicht abgeschlossenes Berufungsverfahren beziehe, im gegebenen Falle jedoch dieses Berufungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auch eine allfällige Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes würde der Beschwerdeführerin das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht einräumen, vielmehr im Rahmen der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung allenfalls die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme verhindern. Die Beschwerdeführerin erfülle somit eine der Voraussetzung des § 14e Abs. 1 AuslBG, nämlich die in dieser Bestimmung geforderte rechtmäßige Niederlassung, nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, lauten:

"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

(1a) Zeiten einer Beschäftigung

  1. 1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
  2. 2. gemäß § 18 oder
  3. 3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
  4. 4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder
  5. 5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.

(2) Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.

(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.

(4) Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt.

§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend.'

....

'§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

  1. 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
  2. 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.'

Die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, lauten:

'§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.'

...

'§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3, wenn

1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6 vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder 2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet."

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG, sie habe ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels fristgerecht gestellt, es habe sich daher eindeutig um einen Verlängerungsantrag gehandelt, der dem § 24 Abs. 2 NAG unterliege. Das Aufenthaltsverfahren sei bislang nicht eingestellt worden. Infolge der im Aufenthaltsbeendigungsverfahren erhobenen Beschwerde und der mit dieser einhergehenden aufschiebenden Wirkung verfüge die Beschwerdeführerin über die gleiche Rechtsstellung wie vor der Entscheidung zweiter Instanz. Sie sei daher noch immer rechtmäßig aufhältig. Im Übrigen habe die Behörde verabsäumt, ihr zu den von ihr herangezogenen Entscheidungsgrundlagen Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen. Hätte sie dies getan, so hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, den im Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorzulegen und damit ihren Standpunkt auf eine noch rechtmäßige Niederlassung in Österreich zu untermauern. Auch hätte sie nachweisen können, dass das Aufenthaltsverlängerungsverfahren ihr gegenüber weder formell noch formlos beendet worden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde erachtete die Einräumung des Parteiengehörs nicht für entscheidungsrelevant, weil sie der Ansicht war, auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lasse "dieser Umstand lediglich die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme bis zur Entscheidung des VfGH oder VwGH nicht zu".

Diese Rechtsansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 20. Februar 2005 hatte und sie einen Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hat, sowie dass mit bestätigendem Bescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom 29. Juni 2007 die Ausweisung rechtskräftig wurde (siehe Gegenschrift Seite 3). Tatsächlich erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen die Ausweisung bestätigenden Bescheid am 3. August 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden war. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 7. August 2007 stattgegeben, dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2007 und damit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (14. August 2007) zugestellt.

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.

Nach der Rechtsprechung dürfen auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ab Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Bescheid keine Rechtswirkungen mehr geknüpft werden.

Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs. 2 FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist (vgl. den Beschluss 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, mwN, sowie das Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 93/18/0350).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin (vorerst) weiter gültig war. Ihr Aufenthaltstitel erlaubte ihr die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich eine Arbeitserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 23. Juni 2007, vorlag, deren Verlängerung antragsgegenständlich ist.

Die belangte Behörde ist zwar in der Begründung ihres Bescheides auf die Tatsache der Bewilligung der von der Beschwerdeführerin im Ausweisungsverfahren beantragten aufschiebenden Wirkung ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde eingegangen, hat diesem Umstand aber zu Unrecht im Verfahren betreffend die Verlängerung der Arbeitserlaubnis der Beschwerdeführerin keine Bedeutung beigemessen.

Hätte die belangte Behörde dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. September 2009

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