Normen
ASVG §35;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
VwRallg;
ASVG §35;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Kosten in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich folgende Vereinbarung vom 12. Oktober 1992, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und H.R.:
"Vereinbarung
abgeschlossen mit Herrn RH, geboren am 22.04.1973, wohnhaft in G, als Eigentümer der Grundstücke 196/2 und 219/4 der Einlagezahl 186 Katastralgemeinde F im Gesamtausmaß von 8.951 m2 und Frau RH, geboren am 15.05.1969, wohnhaft in G, als Eigentümerin der Grundstücke 219/3 und 220 der Einlagezahl 185 Katastralgemeinde F 1.) Herr RH übergibt mit heutigem Tage seine beiden genannten Grundstücke an Frau RH.
2.) Als Entgelt wird derzeit keines bestimmt und zu einem späterem Zeitpunkt wird dies einvernehmlich festgelegt werden.
3.) Frau RH erklärt, dass der auf den genannten Grundstücken befindliche Fischteich samt der vorhandenen Umzäunung Eigentum von Herrn Rath Herbert ist. Zusätzlich erhält RH das Recht den bisher benützten Weg zu diesem Fischteich jederzeit benützen zu können und nahe des Fischteiches auch eine entsprechende Hütte zu errichten.
4.) Der Fischteich samt dem Wegerecht und dem Recht eine Hütte zu errichten ist von dieser Vereinbarung das alleinige Eigentum von Herrn RH.
5.) Die Abgaben und Steuern von diesem Grundstück werden von Frau RH ab sofort zur Gänze übernommen.
6.) Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung errichtet und erhält jeder Vertragspartner ein Original."
Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der mitbeteiligten Partei vom 11. Juli 2005, nach welchem es sich bei den Liegenschaften EZ 185 und EZ 186, KG F, um Wiesen und Waldflächen handle, die teilweise eingezäunt seien und auf denen sich ein Damwildgehege (20 Tiere seien gezählt worden) befinde.
Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 185 befindet sich im Akt ein Datenauszug, nach welchem deren Einheitswert EUR 0,00 betrage.
Des Weiteren befindet sich im Akt eine Abschrift eines Einheitswertbescheides des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Februar 1989 für die Liegenschaft EZ 186. Demnach betrage der Einheitswert für diese Liegenschaft S 2.000,--. Steuergegenstand sei ein forstwirtschaftlicher Betrieb. Nach der Begründung sei von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 0,1500 ha und von forstwirtschaftlich genutzten Flächen von 0,7451 ha, insgesamt somit von 0,8951 ha und einer Zwischensumme von S 2.507,-- auszugehen, was gerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz einen Einheitswert von S 2.000,-- ergebe.
Mit Schreiben vom 28. November 2005 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass auf Grund der Rechtslage ab 1. Jänner 2002 ein Einheitswert von EUR 150,-- anzunehmen sei. Daher bestehe Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen mit, sie sei unselbständig erwerbstätig und bestreite ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Ertrag der gegenständlichen Liegenschaft. Der Einheitswert erreiche EUR 150,-- nicht und übersteige diesen Betrag auch nicht. Eine Pflichtversicherung sei nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 29. März 2006 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 1992 bis laufend in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin befinde sich ein Damwildgehege. Darin würden ca. 16 bis 18 Stück Wild gehalten. Jährlich würden 6 Stück erlegt, welche je ca. 30 bis 33 kg Fleisch erbrächten. Für 1 kg Fleisch werde ein Betrag von ca. EUR 1,-- bis 1,50 erzielt. Der Einheitswert für die Liegenschaft EZ 186 betrage EUR 150,--, jener für die Liegenschaft EZ 185 EUR 0,00. Beide Liegenschaften hätten das Ausmaß von 0,8951 ha. Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft EZ 186 von H.R. mit Wirkung vom 12. Oktober 1992 übernommen und sei seit diesem Zeitpunkt "außerbücherliche Eigentümerin" dieser Liegenschaft. Diese Liegenschaft sei vom Finanzamt Graz-Umgebung als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewertet worden, ebenso die Liegenschaft EZ 185.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie wiederholte, dass sie unselbständig erwerbstätig sei und ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem vorhandenen Betrieb bestreite. Der festgesetzte Einheitswert von S 2.000,-- würde umgerechnet EUR 145,35, also einen Betrag von unter EUR 150,-- ergeben. Seit 1. Jänner 2002 gelte § 279 Abs. 5 Bewertungsgesetz, jedoch sei seit diesem Zeitpunkt eine Einheitswertfeststellung nie vorgenommen worden. Es sei daher von den alten Einheitswerten auszugehen.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und festgestellt, dass sie vom 12. Oktober 1992 bis laufend in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG pflichtversichert sei.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, seit der Vereinbarung vom 12. Oktober 1992 sei die Beschwerdeführerin "außerbücherliche Eigentümerin" der Liegenschaft EZ 186, die vom Finanzamt Graz-Umgebung als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewertet worden sei. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 186 betrage der Einheitswert nach dem Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Februar 1989 S 2.000,-- (ungerundet S 2.057,--; richtig:
2.507,--) bzw. ab 1. Jänner 2002 EUR 182,19 (gerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz: EUR 150,--). Weiters sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ 185, die ebenfalls vom Finanzamt Graz-Umgebung als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewertet worden sei. Mit Hauptfeststellungsbescheid vom 18. Dezember 1991 sei dafür ein Einheitswert von Null festgestellt worden. Ein neuer Einheitswertbescheid sei hinsichtlich beider Liegenschaften bisher nicht ergangen. Bei den Grundflächen der Beschwerdeführerin handle es sich um Wiesen- und Waldflächen, die teilweise eingezäunt seien und ein Damwildgehege (20 Tiere seien gezählt worden) beinhalteten. Eine Nichtbewirtschaftung dieser Flächen sei demnach nicht gegeben. Mit schriftlicher Eingabe vom 27. Oktober 2005 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass 16 bis 18 Stück Damwild gehalten würden, wovon jährlich 6 Stück erlegt würden, wobei jedes Stück Wild 30 bis 33 kg Fleisch liefere. Für 1 kg Fleisch sei ein Betrag von EUR 1,-- bis 1,50 erzielbar. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin deckten die Einnahmen die getätigten Ausgaben. Gemäß § 279 Abs. 5 BSVG sei anlässlich der Euro-Umstellung bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 der ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle Hundert Euro abzurunden. § 25 Bewertungsgesetz bestimme zwar, dass die Einheitswerte auf volle EUR 100,-- abzurunden seien, abweichend davon seien jedoch die Einheitswerte bei land(forst)wirtschaftlichem Vermögen zwischen EUR 150,-- und weniger als EUR 200,-- mit EUR 150,-- festzusetzen. Es sei somit hinsichtlich der Liegenschaft EZ 186 der ungerundete Schillingeinheitswert des Hauptfeststellungsbescheides vom 22. Februar 1989 heranzuziehen (S 2.057,--) und auf Cent genau umzurechnen (EUR 182,19). Dieser Berechnungsvorgang ergebe einen Betrag zwischen EUR 150,-- und weniger als EUR 200,--, sodass gemäß § 25 Bewertungsgesetz der Einheitswert mit EUR 150,-- festzusetzen sei. Dieser Einheitswert liege zweifellos "über der für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG maßgeblichen Grenze von EUR 150,--". Die Bestimmungen des BSVG knüpften an die finanzbehördliche Bewertung an. Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, die Vereinbarung vom 12. Oktober 1992 sei zwar grundbücherlich nicht durchgeführt worden, dennoch werde der verfahrensgegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt, da (ausschließlich) ihr die Zurechnung des Betriebes durch die Vereinbarung vom 12. Oktober 1992 übertragen worden sei. Die Frage der Intensität der Bewirtschaftung sei im Übrigen für die Beurteilung der Pflichtversicherung unerheblich. Grundsätzlich seien sowohl die EZ 185 als auch die EZ 186 für die Haltung des Damwildes zur Verfügung gestanden. Ein Wechsel der Fläche, die für die Damwildhaltung in Anspruch genommen worden sei, wäre jederzeit und überlicherweise möglich gewesen. Eine Teilbrache liege daher nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass sie auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe, sei ihr entgegenzuhalten, dass in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung gelte. Im Übrigen könne die Feststellung der Pflichtversicherung nicht verjähren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen und Kostenersatz für den Vorlageaufwand beantragt.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Pflichtversicherung wegen Verjährung nicht hätte festgestellt werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Verjährungsbestimmungen lediglich auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beziehen, nicht aber auf die Feststellung der Pflichtversicherung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0204, und vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0003). Eine Verjährung stand der Feststellung der Pflichtversicherung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid somit nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Einheitswert ausgegangen sei. Soweit sie in diesem Zusammenhang angibt, dass die Berechnung der belangten Behörde falsch sei, weil diese von einem Betrag von S 2.057,-- ausgegangen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus der ihr bekannten Aktenlage und dem Verwaltungsverfahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass nach dem Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Februar 1989 ein ungerundeter Betrag von S 2.507,-- anzunehmen gewesen ist. Abgesehen davon, dass eine derartige versehentliche falsche Zahlenangabe auch im Spruch eines Bescheides berichtigungsfähig wäre und der angefochtene Bescheid auch vor einer derartigen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG II, S 807 f), lag im vorliegenden Fall ein derartiges Versehen bloß in der Begründung vor. Da der beschwerdeführenden Partei die richtigen Zahlen aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren, konnte der entsprechende Begründungsmangel den Bescheid jedenfalls nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die für die Pflichtversicherung maßgebende Einheitswertgrenze sei nicht erreicht.
§ 3 BSVG in der bis 1. Jänner 2002 geltenden Fassung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen;
...
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 2 000 S erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. ..."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 erhielt § 3 BSVG auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen;
...
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
..."
§ 279 BSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes,
§ 279. (1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, ... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
...
(4) Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
(5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.
..."
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass mit dem Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Februar 1989 ein Einheitswert für die Liegenschaft EZ 186 von S 2.000,-- festgestellt worden ist. Damit bestand aber jedenfalls gemäß § 3 Abs. 2 BSVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 Pflichtversicherung in der Unfallversicherung in Bezug auf die Einheitswertgrenze. Diese Pflichtversicherung besteht auch über den 31. Dezember 2001 hinaus, und zwar auf Grund des § 279 Abs. 4 BSVG. Dass es seither eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes gegeben hat, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist es aus der Aktenlage ersichtlich.
Die Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 (593 BlgNR XXI. GP) enthält auszugsweise folgende Erläuterungen:
"...
3. Den sozialversicherungsrechtlichen Rundungsregeln liegt folgendes Modell zu Grunde:
...
Der für die Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht nach dem BSVG maßgebliche Einheitswert eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes wird auf volle 100 Euro, die für das Bestehen der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung maßgebliche Versicherungsgrenze wird auf volle 10 Euro geglättet.
Bezüglich der Unfallversicherung wird durch die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 4 BSVG klargestellt, dass jene Versicherten, die ab dem 1. Jänner 2002 auf Grund der Glättung des für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Betrages nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden, weiterhin unfallversichert bleiben.
...
Hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung nach § 23 Abs. 2 BSVG soll durch die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 5 BSVG klargestellt werden, dass ab dem 1. Jänner 2002 auch bei Einheitswertbescheiden, die bereits vor diesem Zeitpunkt finanzrechtliche Wirksamkeit erlangt haben, der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung ermittelte Ertragswert zunächst ungerundet in Schilling heranzuziehen, anschließend auf den Cent genau umzurechnen und sodann das Ergebnis auf volle hundert Euro abzurunden ist. Damit soll ein Gleichklang mit jenen Einheitswertbescheiden, die ab dem 1. Jänner 2002 erlassen werden, gewährleistet sein.
..."
Aus der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen und aus den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass sich die Pflichtversicherung im Übergangsbereich ausschließlich nach § 279 Abs. 4 BSVG richtet. Da es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage der Pflichtversicherung geht, erübrigt es sich somit, auf die Regelungen des § 279 Abs. 5 BSVG sowie auf die Neufassung des § 25 Bewertungsgesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 einzugehen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich dagegen, dass sie die belangte Behörde "als außerbücherliche Eigentümerin" der Liegenschaft EZ 186 in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung einbezogen hat.
§ 2 BSVG, auf dessen Abs. 1 Z. 1 der die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung regelnde § 3 BSVG verweist, lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
..."
Im Tatbestandsmerkmal "Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr" ist nur eine Umschreibung der für den persönlichen Geltungsbereich des BSVG maßgeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erblicken. Unter der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ist eine - nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtete - nachhaltige (d.h. auf die Wiederholung gerichtete und dadurch dem Erwerb dienende) Tätigkeit zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften - nicht unbedingt von Gewinnen - in Geld- oder Güterform bezweckt. Wegen dieses Zusammenhangs der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Führung eines Betriebes auf Rechnung und Gefahr führt eine natürliche Person auch dann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (zumindest auch) auf ihre Rechnung und Gefahr (bzw. wird er auf ihre Rechnung und Gefahr geführt), wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lässt. Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen der Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die bisher umschriebenen, für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Voraussetzungen auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wahren rechtlichen Verhältnisse an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034, und vom 17. Mai 2006, Zl. 2005/08/0079, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund der eingangs dargestellten Vereinbarung vom 12. Oktober 1992, die nicht verbüchert worden ist, angenommen. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass allein diese Vereinbarung kein Eigentum zu verschaffen vermag, auch kein außerbücherliches. Dies verhilft der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde: Die der Beschwerdeführerin mit dieser Vereinbarung unter Vorbehalt des "Eigentums" des Übergebers am Fischteich samt Umzäunungen "übergebene" Liegenschaft ist zum Teil als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet, weshalb insoweit vermutet wird, dass diese Liegenschaft in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der "dazu im eigenen Namen Berechtigten" bewirtschaftet wird. Die Beschwerdeführerin bestritt im Verfahren nicht, dass ihr die Liegenschaft (wenn schon nicht ins Eigentum übertragen, so aber doch zumindest) zum Zwecke der Nutzung übergeben worden ist. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch selbst vorgebracht, es würden von ihr auf den Liegenschaften 16 bis 18 Stück Damwild gehalten, wovon jährlich 6 Stück erlegt und das Fleisch verkauft werde. Auch die Ermittlungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt haben ergeben, dass sich auf den strittigen Liegenschaften ein eingezäuntes und in Betrieb stehendes Wildgehege befindet. Da sich die Liegenschaften seit ihrer Übergabe zumindest im Besitz der Beschwerdeführerin befunden haben, die Bewirtschaftung als Wildgehege festgestellt wurde und eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr Dritter von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde, durfte die belangte Behörde auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Tragung der Abgaben und Steuern von den ihr übergebenen Grundstücken zur Gänze übernommen hat, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des genannten Vertrages Besitzerin und Nutzungsberechtigte dieser Liegenschaft gewesen ist und das Wild auf dieser Liegenschaft auf ihre Rechnung und Gefahr gehalten wurde. Die belangte Behörde durfte daher annehmen, dass während der strittigen Zeiträume auf der betreffenden Liegenschaft von der Beschwerdeführerin ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wurde, dessen Einheitswert am 31. Dezember 2002 die Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG erreicht hat. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bestand daher über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu einer Änderung des Sachverhaltes gemäß § 279 Abs. 4 BSVG fort.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. September 2009
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