Normen
11997E039 EG Art39;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §51 Z1;
NAG 2005 §51;
11997E039 EG Art39;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §51 Z1;
NAG 2005 §51;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, stellte am 13. September 2007 beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle V (in der Folge: AMS V), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 26. Mai bis zum 11. September 2007 beim Restaurant S. in N. beschäftigt gewesen ist und dass sie vom 14. September bis zum 1. Oktober 2007 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse arbeitsunfähig gemeldet war.
Mit Bescheid des AMS V vom 27. September 2007 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt gewesen, weshalb sie nach Beendigung der Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 6 AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe als polnische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Im Verwaltungsakt befindet sich eine auf die Beschwerdeführerin lautende Anmeldebescheinigung gemäß § 53 iVm § 51 Z. 1 NAG vom 28. August 2007, ausgestellt vom Bezirkshauptmann von V.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines Kontingentes gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt gewesen. Sie halte sich im Anschluss daran nicht mehr berechtigt in Österreich auf, um eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 7 Abs. 3 und 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lauten:
"(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
...
(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben."
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitsmarkt (weiterhin) zur Verfügung stand, weil sie sich danach berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Die Beschwerdeführerin vermeint, sich als polnische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin berechtigt im Bundesgebiet aufzuhalten, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Die belangte Behörde verneint die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 6 AlVG.
2. Gemäß § 51 Z. 1 NAG sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
§ 10 NAG lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.
(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45) und 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
(3) Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts wird gegenstandslos,
1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
- 2. wenn der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger wird;
- 3. wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
4. wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt -Familienangehöriger' ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist oder
5. im Fall des § 8 Abs. 4.
..."
§ 51 Z. 1 NAG dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: UnionsbürgerRL), insbesondere der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/18/0763, mwN).
Art. 7 UnionsbürgerRL lautet auszugsweise:
"Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
...
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
...
c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
..."
Das in § 51 NAG genannte Niederlassungsrecht ist somit unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).
Das in Art. 7 Abs. 1 lit. a der UnionsbürgerRL verbürgte Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmern in einem anderen Mitgliedstaat steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG. Diese gibt Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. Juni 2009).
3. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit von (unter anderem) polnischen Staatsangehörigen in Österreich erfuhr allerdings durch die "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge" (BGBl. III Nr. 20/2004; in der Folge:
Beitrittsakte 2003), die einen integralen Bestandteil des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den genannten Staaten bilden, für eine Übergangsfrist von maximal sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts am 1. Mai 2004 eine maßgebliche Beschränkung (vgl. zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen in der "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht", BGBl. III Nr. 185/2006, das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwN).
Punkt 2. Freizügigkeit des gemäß Art. 24 der Beitrittsakte 2003 die Übergangsbestimmungen für die Republik Polen beinhaltenden Anhangs XII der Beitrittsakte 2003 (BGBl. III Nr. 20/2004) lautet auszugsweise:
"1. Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 39 und Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags zwischen Polen einerseits und Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14.
2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.
Polnische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Polnische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten polnischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.
Polnischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.
...
9. Soweit bestimmte Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG nicht von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, können Polen und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen.
..."
Im ersten Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 finden sich in Titel I (Art. 1 bis 6) Regelungen über den Zugang zur Beschäftigung, in Titel II (Art. 7 bis 12) solche über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung (siehe dazu unten 2.3.).
Die in Punkt 2 Nr. 9 des Anhangs zitierte Richtlinie 68/360/EWG wurde durch die UnionsbürgerRL aufgehoben und ersetzt (vgl. Art. 38 Abs. 2 und Erwägungsgrund 4 der UnionsbürgerRL; siehe dazu unten 1.5.).
Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, den Zugang von (auch) polnischen Arbeitskräften zum österreichischen Arbeitsmarkt abweichend von den Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu regeln, mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2004, Gebrauch gemacht und mit § 32a AuslBG "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung" erlassen:
Gemäß § 32a Abs. 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 101/2005 gelten für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 auf Grund des Beitrittsvertrages ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17, und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind (darunter auch Polen), die Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich des AuslBG für EWR-Bürger gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m leg. cit. nicht, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.
§ 1 Abs. 1 und 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005 lauten auszugsweise:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
...
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist."
4. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund von § 32a Abs. 1 AuslBG nicht unter das AuslBG fiele, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Bestimmungen des AuslBG sind daher für sie maßgebend.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG, sodass feststeht, dass sie - jedenfalls solange diese Dokumentation nicht ungültig wird (§ 10 Abs. 1 NAG) - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
5. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (und das Verfahren nicht eingestellt wurde - § 24 AsylG 2005), oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/08/0019, zum mit dem hier anwendbaren § 7 Abs. 6 AlVG idF des 2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2005 im Wesentlichen gleichlautenden § 7 Abs. 6 AlVG idF des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2004, festgehalten, dass die Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 6 AlVG klarstellen, dass diese Bestimmung nur auf jene Personen anzuwenden ist, deren Aufenthaltsberechtigung an die Beschäftigungsbewilligung als Saisonier nach § 5 Abs. 3 AuslBG gebunden ist und mit dieser endet. Die in § 7 Abs. 6 AlVG enthaltene unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass jemand ab Beendigung seiner Beschäftigung nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und er deshalb vom Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausgeschlossen werden kann, könne sich auch sachlicherweise nur auf einen Personenkreis beziehen, bei dem das Fehlen einer Berechtigung zu einem weiteren Inlandaufenthalt tatsächlich vorausgesetzt werden kann.
7. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit stellt § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie das AuslBG), die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG stand die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung.
8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2009
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