Normen
SicherheitsgebührenV 1996 §2 Abs2;
SicherheitsgebührenV 1996 §2;
SPG 1991 §5a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
SicherheitsgebührenV 1996 §2 Abs2;
SicherheitsgebührenV 1996 §2;
SPG 1991 §5a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. September 2006 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die besondere Überwachung des am 12. September 2006 ausgetragenen Fußballspiels zwischen dem "SKU E gegen L" in der Zeit von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Ertl Glas Stadion in Amstetten mit 21 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, davon ein Diensthundeführer mit Diensthund, gemäß § 48a i. V. m. § 27a SPG an. Begründet wurde diese Anordnung im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben Erwerbsinteressen diene, weil die Besucher der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten hätten.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 zurückgewiesen, da sich die Berufung nur gegen die Postenvorschreibung gerichtet habe und ein Kostenbescheid noch nicht erlassen worden sei.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 wurden dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Kosten für die Überwachung der Veranstaltung vom 12. September 2006 "Fußballspiel SKU E gegen L (ÖFB Stiegl Cup)" gemäß § 2 Abs. 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung vorgeschrieben. Der Berechnung der Kosten wurden 147 halbe Stunden zu je EUR 10,90 zu Grunde gelegt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein gemeinnütziger Verein sei und es sich bei dem ÖFB Cup Spiel um eine Veranstaltung gehandelt habe, die nicht auf Gewinn ausgerichtet gewesen sei und der Volksgesundheit gedient habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die genannte Veranstaltung gemäß § 5a SPG gebührenpflichtig gewesen sei, weil "vom Veranstalter Eintrittsgelder verlangt" worden seien. Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, dass keine unmittelbaren Erwerbsinteressen bestanden hätten, da es sich bei der Veranstaltung um ein Pflichtspiel im Rahmen eines ÖFB Bewerbes gehandelt habe; deshalb käme auch § 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung zur Anwendung. Würden für Veranstaltungen Eintrittsgelder eingenommen, so diene dies naturgemäß zumindest einem mittelbaren Erwerbsinteresse, welches durchaus nicht auf Gewinn ausgerichtet sein müsse. Würden diese Eintrittsgelder nämlich nicht eingehoben, müsste die Bezahlung für die Kampfmannschaft, die Schiedsrichter und die Jugendarbeit aus anderen Geldquellen lukriert werden. Regelmäßig keinem Erwerbsinteresse dienten z.B. Startgelder für Läufe, die gerade so hoch seien, um die laufenden Ausgaben des jeweiligen Bewerbes zu decken. Hingegen sei typisch für Fußballspiele, dass Eintrittsgelder eingehoben würden, um den laufenden gesamten Vereinsbetrieb zu finanzieren bzw. teilweise zu finanzieren; dies lasse eindeutig auf ein mittelbares Erwerbsinteresse schließen. Die Höhe der Überwachungsgebühren sei daher, wie die Erstbehörde richtig erkannt habe, gemäß § 2 Abs. 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung zu berechnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht "auf Gewährung des begünstigten Gebührensatzes nach § 2 Abs. 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der begünstigte Gebührensatz nach § 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung privilegiere von den "Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben" ausdrücklich jene, die "nicht Erwerbsinteressen dienen". Auf eine nähere Differenzierung hinsichtlich unmittelbarer bzw. mittelbarer Erwerbsinteressen stelle die Vorschrift jedoch nicht weiter ab. Insbesondere solle bei nicht überwiegend kommerziell motivierten Sportveranstaltungen die Möglichkeit bestehen, das öffentliche Interesse durch Abschläge vom Gebührensatz zu berücksichtigen. Es käme darauf an, ob die strittige Sportveranstaltung nach ihrem Gesamtcharakter Teil von Aktivitäten gewesen sei, an deren Durchführung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge bestehe, oder ob es sich um eine Veranstaltung gehandelt habe, die ausschließlich oder überwiegend "kommerziell motiviert" gewesen sei. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde jedoch nicht ausreichend auseinander gesetzt und zu Unrecht ein Erwerbsinteresse im Sinne des § 2 Abs. 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung angenommen, welches die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes ausschließen solle. Der Beschwerdeführer, der in der vierthöchsten Leistungsstufe in Österreich als Amateurverein teilnehme, habe erstmals seit Bestehen die erste Hauptrunde des sog. "ÖFB Stiegl Cups" erreicht und dabei den Bundesligaverein L als Gegner zugelost bekommen. Es sei sohin insbesondere von einer nicht - jedenfalls aber - nicht überwiegend kommerziell motivierten Sportveranstaltung auszugehen, der nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die begünstigten Gebührensätze nach § 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung zu Gute kommen sollten. Hätte die Auslosung einen Gegner aus den Amateurklassen beschert, hätte sich die Frage der sicherheitspolizeilichen Überwachung einerseits ohnehin nicht gestellt, im Übrigen sei ein wirtschaftlicher Erfolg in diesen Bewerben absolut nicht planbar und ein allfälliges (mittelbares und/oder unmittelbares) Erwerbsinteresse schon aus diesen Gründen auszuschließen. Festzuhalten sei, dass bei Spielen des ÖFB Cups eine Einnahmenteilung zwingend vorgeschrieben sei. Es sei daher für den Veranstalter angesichts der enormen Kosten für Infrastruktur ein finanzieller Erfolg in aller Regel auszuschließen. Die Veranstaltung sei für den Beschwerdeführer in erster Linie ein Erfolg hinsichtlich der Verbesserung des Images im Allgemeinen und ein Motivationsfaktor für die Jugend gewesen. Bei der betroffenen Sportveranstaltung handle es sich um ein Pflichtspiel in einem vom ÖFB Stiegl Cup organisierten Bewerb. Auch handle es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht auf Gewinn gerichteten Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, sodass ein privates Erwerbsinteresse ausscheide und die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes des § 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung gerechtfertigt sei. Indem die belangte Behörde allein auf Grund der Einnahme von "Eintrittsgeldern für Veranstaltungen" auf das Vorliegen eines zumindest mittelbaren Erwerbsinteresses geschlossen habe, ohne zu prüfen, welches Gewicht bei der konkret zu beurteilenden Veranstaltung dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge zugekommen sei, habe sie die Rechtslage verkannt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche § 5a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) hat folgenden Wortlaut:
"Überwachungsgebühren
§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
...
Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
1. für den Bund (§ 5 Abs. 1 Z. 1 und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres ...
..."
Die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung - SGV), BGBl. Nr. 389/1996, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 224/2004 hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z. 1 und 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG) ... wird verordnet:
§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und § 5 SPG) EUR 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr EUR 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
...
§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde EUR 10,90, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde EUR 14,53.
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde EUR 5,45.
(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im Allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt werden.
..."
Die Anordnung der besonderen Überwachung der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Fußballveranstaltung (Pflichtspiel im Rahmen des ÖFB Cups) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtmäßigkeit dieses rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides, in dem auch die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane angegeben wurde, ist im Beschwerdefall nicht mehr zu untersuchen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die belangte Behörde der Vorschreibung der Überwachungsgebühren zu Recht den Gebührensatz nach § 2 Abs. 1 SGV zu Grunde gelegt hat oder ob der Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 2 SGV dieser Verordnung anzuwenden gewesen wäre.
Sportveranstaltungen im Sinne des § 2 SGV unterliegen nicht schlechthin einem geringeren Gebührensatz (vgl. hiezu die insoweit auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 24. Juni 2003, Zl. 98/01/0201, VwSlg. 16.115/A). Die im § 2 SGV geregelten Gebührensätze gelten nur für Sportveranstaltungen und sonstige Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht.
Auf Grund der Änderung des § 2 SGV mit Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1998, BGBl. I Nr. 230/1998, kommen im Unterschied zu der dem genannten hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003 zu Grunde liegenden Rechtslage (BGBl. Nr. 289/1996) für Sportveranstaltungen und andere Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, zwei unterschiedlich hohe, im Vergleich zu § 1 Abs. 1 SGV ermäßigte Gebührensätze in Betracht. Der im § 2 Abs. 1 SGV geregelte ermäßigte Gebührensatz ist für Sportveranstaltungen und andere Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die Erwerbsinteressen dienen, vorgesehen; der ermäßigte Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 2 SGV ist auf Sportveranstaltungen und andere Vorhaben anzuwenden, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt.
Im Beschwerdefall wird von den Parteien nicht angezweifelt, dass die gegenständliche Sportveranstaltung dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge gedient hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass die beschwerdegegenständliche Sportveranstaltung (Fußballspiel im Rahmen des ÖFB Cups) dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge gedient hat. Schon im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 98/01/0201, VwSlg. 16.115/A, ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass Sportveranstaltungen der hier zu beurteilenden Art dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Volksgesundheit dienen und bei einer Sportvereinigung wie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Veranstaltung eines Pflichtspieles in einem (dort) von der Österreichischen Bundesliga organisierten Bewerb ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" im Regelfall ausscheidet.
Nach der hier anzuwendenden Rechtslage ist aber für die Anwendung des begünstigten Tarifes nach § 2 Abs. 2 SGV neben der Voraussetzung, dass die Sportveranstaltung im öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge durchgeführt wird, gefordert, dass dieses Vorhaben "nicht Erwerbsinteressen dessen" dient, "der sie durchführt".
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zwar davon aus, dass die beschwerdegegenständliche Veranstaltung nicht "unmittelbaren Erwerbsinteressen" des Beschwerdeführers gedient hat, wohl aber "mittelbaren Erwerbsinteressen".
Die SGV ist auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z. 1 und 92a SPG verordnet worden. Der in der SGV verwendete Begriff "Erwerbsinteressen" findet sich in § 5a Abs. 1 SGP und wird in einem - den Verwaltungsgerichtshof zwar nicht bindenden, von ihm aber zur Auslegung der im SPG verwendeten Begriffe herangezogenen -
Erlass vom 10. Februar 1997 (siehe hiezu schon das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0034), wie folgt umschrieben:
"Der gegenständliche Begriff zielt darauf ab, dass das Vorhaben ökonomisch motiviert ist, insbesondere durch die Absicht des Veranstalter, Einnahmen in erheblichem Umfang zu erzielen.
Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers (vgl. 72 BlgNR 20. GP 292) ist der Tatbestand entsprechend eng auszulegen, sodass nur jene Erwerbsinteressen in Frage kommen, die mit dem Vorhaben seitens des Veranstalters selbst verfolgt werden, und daher etwaige Erwerbsinteressen anderer im Rahmen des Vorhabens auftretender oder tätig werdender Personen keine Rolle spielen.
Somit sind z.B. für die Überwachung einer Laufsportveranstaltung keine Überwachungsgebühren zu verrechnen, solange der Veranstalter nur ein Nenngeld zur Abdeckung der Teilnahmekosten verlangt und auch Werbemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung bloß seiner Kostendeckung dienen. Ein Nenngeld ist im Übrigen auch kein 'Eintrittsgeld' im Sinne des § 5a Abs. 1 SPG, da es nicht von - passiv bleibenden - Zusehern oder Besuchern, sondern von Menschen entrichtet wird, die aktiv am Vorhaben mitwirken. Ob ein Vorhaben - entgegen den Prognosen des Veranstalters - im Zuge einer Abrechnung einen Überschuss abwirft, ist grundsätzlich unbeachtlich."
Diesen Erlass hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen obgenannten Erkenntnissen vom 7. Oktober 2003 und vom 21. März 2007 bei Beurteilung des Begriffes Erwerbsinteressen mitberücksichtigt und hiezu ausgeführt, dass eine auf § 5a Abs. 1 erster Fall SPG gestützte Vorschreibung der Überwachungsgebühren unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, ob der Verein insoweit ein Erwerbsinteresse im Sinne des § 5a SPG verfolgt. In diesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dieser Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung).
Gleiches gilt für den in der SGV als Ausführungsverordnung zum SGP verwendeten Begriff "Erwerbsinteressen".
Die Einhebung eines Entgelts von den Zusehern oder Besuchern für die Veranstaltung allein weist somit noch nicht darauf hin, dass das Vorhaben Erwerbsinteressen des Beschwerdeführers gedient hat.
Das Erwerbsinteresse ließe sich insbesondere durch Feststellungen des Inhalts erschließen, welcher Art nach weitere Einnahmen der Beschwerdeführer erzielt hat, in welcher Höhe Einnahmen angefallen sind und welche mit dieser Veranstaltung verbundenen Ausgaben des Beschwerdeführers dem gegenüber stehen. Diese Feststellungen hat die belangte Behörde unterlassen, weil sie von der als nicht zutreffend erkannten Rechtsauffassung ausgegangen ist, dass allein durch die Einhebung der Eintrittsgelder bereits ein Erwerbsinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 SGV anzunehmen ist.
Die belangte Behörde belastete dadurch ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. April 2009
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