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BGBl II 224/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

224. Verordnung: Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV) und Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

224. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie - (Sicherheitsakademie-Bildungsvordnung - SIAK-BV) erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert wird

Artikel I

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Auf Grund des § 10a Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet:

§ 1. Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für alle Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

§ 2. (1) Die Sicherheitsakademie ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen, sofern das Angebot im Zusammenhang mit den der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben steht. Bei der Erstellung von Bildungsangeboten hat sie festzulegen, für welche Zielgruppe das Angebot vorwiegend bestimmt ist.

(2) In folgenden Bereichen ist die Durchführung von Bildungsangeboten für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:

  1. 1. Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz,
  1. 2. Aus- und Fortbildungen für Trainer und Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung sowie
  1. 3. Angewandte Psychologie für Psychologietrainer, Betreuer nach belastenden Ereignissen, Test- und Explorationsleiter, Assessoren, Konfliktmoderatoren, Informationsbeamte, Einsatztrainer, Bundes- und Landesausbildner des Einsatztrainings und Angehörige von speziellen Sondereinheiten.

§ 3. Die Sicherheitsakademie ist berechtigt, für alle Bildungsangebote eine Teilnehmerzahl für Bedienstete nach § 1 sowie für weitere Personen festzulegen.

§ 4. Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.

§ 5. (1) Führungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.

(2) Zur Führungskräfteausbildung sind Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres, sowie jene Bediensteten, die für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, zuzulassen. Die Zulassung erfolgt durch die Dienstbehörde.

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.

§ 6. Als Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.

§ 7. (1) Hauptberuflich Vortragende sind an der Sicherheitsakademie tätige Personen, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt.

(2) Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die Kenntnisse der Pädagogik nachweisen oder eine pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolvieren. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptberuflich Vortragende herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben. Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.

(3) Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor der Sicherheitsakademie jeweils eine Kommission einzurichten, die über die persönliche, pädagogische und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission setzt sich aus dem Direktor, zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie sowie zwei weiteren Mitgliedern zusammen.

(4) Die Sicherheitsakademie sorgt für die pädagogische und fachliche Fortbildung der hauptberuflichen Vortragenden. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder ähnlichen Veranstaltung Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Sonstige Bildungsveranstaltungen sind all jene, die nicht den §§ 4 und 5 zuzuordnen sind.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus den Bereichen des Bundesministeriums für Inneres die festgelegte Teilnehmeranzahl, so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche Tätigkeit, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.

§ 9. (1) Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.

(2) Der Kostenersatz für Bildungsangebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt

  1. 1. bei Bildungsveranstaltungen mit Vortragenden, die diese Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ausüben, oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit;
  1. 2. bei Bildungsveranstaltungen mit anderen Vortragenden 8 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 vermindert oder erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für das Jahr 2002 veröffentlichten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.

(4) Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.

(5) Der Kostenersatz für Bildungsangebote ist von der Sicherheitsakademie außer in den Fällen des Abs. 2 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen.

(6) Bestehen mit dem Leistungspflichtigen Kooperationsvereinbarungen oder erfolgt die Teilnahme auf Grund internationaler Vereinbarungen, so kann der Direktor von der Vorschreibung des Kostenersatzes absehen.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Zugang zur Ausbildung an der Sicherheitsakademie (Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 360/2002 außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Artikel II

Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet:

§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung - SGV), BGBl. Nr. 389/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2002 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

Strasser

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