223. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002 wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, idF BGBl. II Nr. 42/2004 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;“.
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
- 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01) 01 Brillen
- 01) 02 Kontaktlinsen
- 01) 03 Schutzgläser
- 01) 04 Opakgläser
- 01) 05 Augenschutz
- 01) 06 Brillen oder Kontaktlinsen
- 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 02) 01 Hörprothese an einem Ohr
- 02) 02 Hörprothese an beiden Ohren
- 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03) 01 Prothese/Orthese der Arme
- 03) 02 Prothese/Orthese der Beine
- 05. Beschränkte Gültigkeit
- 05) 01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 05) 02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
- 05) 03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
- 05) 04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
- 05) 05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
- 05) 06 Ohne Anhänger
- 05) 07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 05) 08 Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10. Angepasste Schaltung
- 10) 01 Handschaltung
- 10) 02 Automatikgetriebe
- 10) 03 Elektronisches Wechselgetriebe
- 10) 04 Anpassung des Schalthebels
- 10) 05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
- 15. Angepasste Kupplung
- 15) 01 Angepasstes Kupplungspedal
- 15) 02 Handkupplung
- 15) 03 Automatische Kupplung
- 15) 04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
- 20. Angepasste Bremsmechanismen
- 20) 01 Angepasstes Bremspedal
- 20) 02 Verbreitertes Bremspedal
- 20) 03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
- 20) 04 Bremspedal (Fußraste)
- 20) 05 Bremspedal (Kipppedal)
- 20) 06 Angepasste Handbremse
- 20) 07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
- 20) 08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
- 20) 09 Angepasste Feststellbremse
- 20) 10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
- 20) 11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
- 20) 12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
- 20) 13 Mit dem Knie betriebene Bremse
- 20) 14 Elektrisch betriebene Bremse
- 25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
- 25) 01 Angepasstes Gaspedal
- 25) 02 Gaspedal (Fußraste)
- 25) 03 Gaspedal (Kipppedal)
- 25) 04 Handgas
- 25) 05 Beschleunigung mit dem Knie
- 25) 06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
- 25) 07 Gaspedal links vom Bremspedal
- 25) 08 Gaspedal links
- 25) 09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
- 30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
- 30) 01 Parallelpedale
- 30) 02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
- 30) 03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
- 30) 04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
- 30) 05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
- 30) 06 Bodenerhöhung
- 30) 07 Trennwand seitlich des Bremspedals
- 30) 08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
- 30) 09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
- 30) 10 Mit Fersen-/Beinstütze
- 30) 11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
- 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35) 01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
- 35) 02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35) 03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35) 04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 35) 05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
- 40. Angepasste Lenkung
- 40) 01 Standardservolenkung
- 40) 02 Verstärkte Servolenkung
- 40) 03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
- 40) 04 Verlängerte Lenksäule
- 40) 05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
- 40) 06 Höhenverstellbares Lenkrad
- 40) 07 Senkrechtes Lenkrad
- 40) 08 Waagrechtes Lenkrad
- 40) 09 Fußlenkung
- 40) 10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
- 40) 11 Drehknopf am Lenkrad
- 40) 12 Drehgabel am Lenkrad
- 40) 13 mit Orthese, Tenodese
- 42. Angepasste(r) Rückspiegel
- 42) 01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
- 42) 02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
- 42) 03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
- 42) 04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
- 42) 05 Rückspiegel für toten Winkel
- 42) 06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
- 43. Angepasster Lenkersitz
- 43) 01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
- 43) 02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
- 43) 03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
- 43) 04 Lenkersitz mit Armlehne
- 43) 05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
- 43) 06 Angepasster Sicherheitsgurt
- 43) 07 Hosenträgergurt
- 44. Anpassungen an Krafträdern
- 44) 01 Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44) 02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
- 44) 03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
- 44) 04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
- 44) 05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
- 44) 06 (angepasste) Rückspiegel
- 44) 07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
- 44) 08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
- 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
- 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
- 51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
- 70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
- 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
- 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
- 73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
- 74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
- 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
- 76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
- 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
- 78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG , Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)
- 79. Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 90) 01 nach links
- 90) 02 nach rechts
- 90) 03 links
- 90) 04 rechts
- 90) 05 Hand
- 90) 06 Fuß
- 90) 07 verwendbar
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“
3. In § 2 Abs. 4 entfällt folgende Wortfolge:
- .
- 101) 05 der Körpergröße angepasster Rücksitz
- 101) 06 Sitzpolster“.
4. In § 2 Abs. 5 wird die Zahl „55“ ersetzt durch die Zahl „51“.
5. § 3 Abs. 5 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“
6. Nach § 3 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Eintragungen der Codes 101.01 bis 101.06 sind anlässlich einer etwaigen Neuausstellung des Führerscheines durch die entsprechenden Codes gemäß § 2 Abs. 3 zu ersetzen. Dabei ist unter Anwendung der §§ 7 und 8 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 in der geltenden Fassung, für die Codes 101.01 bis 101.04 der Code 01 mit einem entsprechenden Untercode zu verwenden, wenn das in § 7 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung genannte Sehvermögen ohne Sehbehelf nicht erreicht wird. Dies ist durch eine ärztliche Untersuchung zu klären. Für Code 101.05 ist Code 43 gegebenenfalls mit einem Untercode zu verwenden. Für Code 101.06 ist Code 43.01 zu verwenden.“
7. § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
- „1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
- 2. für die Klasse B: Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.“
8. In § 10 dritter Satz wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004“ eingefügt.
9. In § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „haben folgende Inhalte zu umfassen:“ ersetzt durch die Wortfolge „haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:“.
10. § 13a Abs. 4 lautet:
„(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
- 1. Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
- 2. Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
- b) die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.“
11. § 13b Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
- 1. Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
- 2. Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
- 3. Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
- 4. Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
- 5. Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
- 6. Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
- 7. Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
- 8. Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
- 9. Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
- 10. Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
- 2. das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
- 3. die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
zu entscheiden. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.“
12. In § 13c Abs. 3 wird vor dem Wort „Psychologen“ die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4“ eingefügt und die Wortfolge „oder absolvieren“ entfällt.
13. In § 13c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie
- 1. die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a absolviert und
- 2. an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 4 Z 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.
Die Psychologen haben die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.“
14. In § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
15. Anlage 1 lautet:
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