42. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (3. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 495/2002 wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.“
Gorbach
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