Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2002, mit welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 zwei näher bezeichnete Auflagen (betreffend die Gesamteinsatzdauer der Fahrbewegungen und die Herstellung einer Lärmschutzwand aus Schnittholzwaren) vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil dem Bescheid entsprechende Feststellungen über die Notwendigkeit der Auflagen nicht zu entnehmen waren.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2006 wurde folgende Auflagen vorgeschrieben:
"1. Radlader und Stapler dürfen auf dem Holzlagerplatz am Standort St. Lorenzen auf den Grundstücken Nr. 199/1 und 199/3, KG 65220, nicht gleichzeitig zum Einsatz kommen. Über den jeweiligen Zeitraum, in welchem Radlader und Stapler ebendort in Betrieb genommen werden, sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlagen vorzulegen sind.
2. 'Entlang der gesamten südlichen Grundgrenze des Grundstücks 199/3, KG 65220 (zum Grundstück Nr. 198/2, KG 65220) ist eine beidseitige hochabsorbierende Lärmschutzwand (Schalldämmaß > 20dB) in der Höhe von 4 Meter und einer Gesamtlänge von 45 Meter (dies entspricht der Länge der Grundgrenze) zu errichten.'
3. In der Zeit von 6.00 - 7.00 Uhr, 12.00 - 13.00 Uhr und 18.00 - 22.00 Uhr dürfen Radlader bzw. Stapler auf dem Holzlagerplatz (Standort St. Lorenzen auf den Grundstücken Nr. 199/1 und 199/3, KG 65220) nicht in Betrieb genommen werden."
Im fortgesetzten Verfahren hatte der lärmtechnische Amtssachverständige in einer gutächtlichen Stellungnahme vom 10. Jänner 2006 festgehalten, dass zur Feststellung der Schallsituation bei den mitbeteiligten Parteien ein Rechenmodell (Programm: Cadna/A) erstellt worden sei, bei dem als relevante Schallquelle ein Radlager mit einem Schallleistungspegel von 105 dB angenommen worden sei. Nach diesen Berechnungen habe sich ein Summen-Beurteilungspegel von 56,2 dB ergeben. Bei rechnerischer Berücksichtigung einer hochabsorbierenden Schallschutzwand mit 4 m auf der südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 199/3 habe sich ein Summen-Beurteilungspegel von 55,1 dB ergeben. Aus schalltechnischer Sicht könne zusammenfassend festgestellt werden, dass der aus medizinischer Sicht vorgegebene Grenzwert von 55 dB nur bei Vorhandensein der vorgenannten Lärmschutzwand, deren Ausführung beidseitig hochabsorbierend sein müsse, und einer Einsatzzeit von maximal einer Stunde am Lagerplatz plus 15 Minuten Zufahrt zum Lagerplatz eingehalten werden könne.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 15. Dezember 2005 wurde die Anzeige des Beschwerdeführers über den Austausch des alten Dieselstaplers (Baujahr 1975) bzw. des alten Radladers (Baujahr 1980) gegen einen Gabelstapler (Baujahr 1991) sowie einen Radlader (Baujahr 2004) gemäß § 81 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es sich nach den Ausführungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen um einen emissionsneutralen Austausch handle. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer samt einem Datenblatt betreffend den Radlader der belangten Behörde übermittelt, welche diese Unterlagen dem lärmtechnischen Amtssachverständigen weiterleitete.
Nach mehrmaliger Nachfrage der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2006 konkretisierte Einsatzzeiten des Radladers und Staplers bekannt gegeben.
In einer weiteren gutächtlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2006 führte der lärmtechnische Amtssachverständige im Wesentlichen aus, nach Projektskonkretisierung werde für den Radlader ein Schallleistungspegel von 105 dB in 1 m Höhe angenommen. Für den Stapler wurde ebenfalls "entsprechend des Emissionsdatenkataloges des Forum Schall" ein näher bezeichneter Schallleistungspegel angenommen. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Einsatzzeiten der Emissionsquellen errechne sich in Summe ein Schalldruckpegel von 56 dB. Unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 10. Jänner 2006 beschriebenen Schallschutzwand errechne sich ein beurteilungsrelevanter Summenpegel von 54,8 dB. Bei diesen Berechnungen seien Schallimmissionen, die durch das Zu- und Abfahren zum Lagerplatz entstünden, nicht berücksichtigt. Zusammenfassend ergebe sich daher bei einem Einsatz des Radladers entsprechend der Betriebsbeschreibung von maximal 1/2 Stunde und des Staplers von maximal 1 Stunde pro Tag auf dem Holzlagerplatz während der Betriebszeiten bei Vorhandensein der beschriebenen Schallschutzwand ein Summenpegel von 54,8 dB.
In ihrer gutächtlichen Stellungnahme vom 14. August 2006 führte die medizinische Amtssachverständige aufbauend auf die angeführten Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen im Wesentlichen aus, bei dem festgestellten Beurteilungspegel von 54,8 dB "tags" seien im Freien lärmbedingt nur geringgradige Gesundheitsstörungen zu erwarten und durch Lärm leicht störbare Tätigkeiten kaum beeinflusst. Damit werde der Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung erreicht. Voraussetzung dafür sei allerdings die lärmschutztechnische Maßnahme der im lärmtechnischen Gutachten beschriebenen Schallschutzwand. Ohne diese immissionsmindernde Maßnahme ergebe sich sonst eine Summe von 56 dB, bei der zwar zwischen 55 und 60 dB die Gesundheitsstörungen begrenzt seien, bei empfindlichen und älteren Menschen allerdings bereits deutliche Gesundheitsstörungen auftreten könnten. Dieser Wert (55 dB) gelte nur für den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr. Berücksichtigt werden solle, dass in lärmsensiblen Phasen wie Aufwachphase (6.00 bis 7.00 Uhr), Mittagspause (von 12.00-13.00 Uhr oder von 13.00- 14.00 Uhr) sowie Abendzeit (18.00-22.00 Uhr) dieser Wert möglichst nicht erreicht und schon gar nicht überschritten werden solle. Es werde sogar empfohlen, um starke Belästigungswirkungen zu vermeiden, in diesen oben genannten Zeiträumen den Wert von 55 dB deutlich zu unterschreiten.
Mit Schreiben vom 22. August 2006 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahmen des lärmtechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Die mitbeteiligten Parteien nahmen mit Schreiben vom 25. August 2006 hiezu Stellung, der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seinen Rechtsvertreter - lediglich mit Schreiben vom 7. September 2006 einen Fristerstreckungsantrag, verzichtete aber im weiteren Verfahren auf eine schriftliche Stellungnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde lediglich telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Lärmschutzwand nicht in die Betriebsbeschreibung der geplanten Änderung aufnehme, sondern diese ihm als Auflage vorgeschrieben werden müsse.
In einem mit 16. November 2006 datierten e-mail machte der lärmtechnische Amtsachverständige einen Vorschlag zur Formulierung der Auflage betreffend die Lärmschutzwand, welcher als Auflage 2. in den angefochtenen Bescheid Eingang fand.
Im angefochtenen Bescheid, dessen Spruch eingangs zitiert wurde, führte die belangte Behörde begründend nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die einzige Möglichkeit, bei Erteilung der gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Holzplatzes die Schutzinteressen der mitbeteiligten Parteien sicherzustellen, bestehe neben Vorschreibung der weiteren Auflagen darin, die von den Amtssachverständigen vorgeschlagene Errichtung einer Lärmschutzwand in der vorgegebenen Ausführung als Auflage vorzuschreiben. Da das durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass mit Vorschreibung der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Auflagen die Genehmigungsfähigkeit "des gegenständlichen Änderungsantrags" des Beschwerdeführers gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Stellungnahme mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung ohne Vorschreibung von unzulässigen Auflagen" verletzt und bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, der lärmtechnische Amtssachverständige habe als Schallquelle einen Radlader mit einem Schallleistungspegel von 105 dB angenommen und seinem Rechenmodell
zugrundegelegt. Obwohl der Beschwerdeführer den Austausch des alten Radladers durch einen neuen Radlader der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht habe und diese den gegenständlichen Maschinenaustausch auch mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 "bestätigt" habe und obwohl dem lärmtechnischen Amtssachverständigen seitens der belangten Behörde auch ein Datenblatt betreffend den neuen Radlader samt sämtlichen technischen Daten zur Verfügung gestellt worden sei, habe dieser in seiner gutächtlichen Stellungnahme keine Konkretisierung der technischen Leistungsmöglichkeit des (neuen) Radladers getroffen, sondern gehe weiterhin in seinem Gutachten von einem pauschalen Schallleistungspegel von 105 dB für den Radlader aus.
Diesen Feststellungsmangel rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler und bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit darüber hinaus vor, die vorgeschriebenen Auflagen seien aus diesem Grund auch "absolut ungeeignet, die Normzwecke der einschlägigen Bestimmungen" zu erreichen. So habe es die belangte Behörde auch unterlassen, festzustellen, ob der Verlauf der vorgeschriebenen Lärmschutzwand direkt an der Grundgrenze zu erfolgen habe oder die Lärmschutzwand auch hereingerückt in das Grundstück Nr. 199/3 errichtet werden könne. Ebenso fehlten hinsichtlich der Maße der Lärmschutzwand genaue Feststellungen, ob beispielsweise auch eine kürzere Form der Lärmschutzwand zur Erreichung des Normzweckes möglich sei. Insgesamt fehlten Feststellungen, bei welchen Ausführungsmöglichkeiten der genannten Lärmschutzwand der Normzweck ebenfalls erreicht werden könne.
2. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift entgegen, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der nunmehr in der Beschwerde kritisierten Gutachten im fortgesetzten Verfahren Parteiengehör gewährt worden. Darüber hinaus sei auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung Folge gegeben worden. Seitens des Beschwerdeführers sei trotz telefonischer Kontakte der belangten Behörde mit dessen Rechtsvertreter keine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen abgegeben worden, insbesondere sei vom Beschwerdeführer in keiner Weise gegenüber der belangten Behörde vorgebracht worden, dass das nunmehr kritisierte lärmtechnische Gutachten unvollständig, unschlüssig, unverständlich oder in sich widersprüchlich sei. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen sei daher als unzulässige Neuerung zu werten.
3. 1. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit von Auflagen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, verwiesen.
3.2. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde im Hinblick auf den vom lärmtechnischen Sachverständigen angenommenen Schallleistungspegel des eingesetzten Radladers keine Unschlüssigkeit des lärmtechnischen Gutachtens - auf das sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützte - aufzuzeigen. So verweist der Beschwerdeführer pauschal auf das von ihm im Verfahren vorgelegte Datenblatt, ohne aber konkret auszuführen, aus welchem Grund die in diesem Datenblatt enthaltenen Angaben den Annahmen des lärmtechnischen Sachverständigen über den maßgeblichen Schallleistungspegel widersprechen sollten.
Auch ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen für erforderlich angesehene Lärmschutzwand an der Grundgrenze und somit an der Grenze der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und nicht - wie vom Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde ohne nähere Konkretisierung in den Raum gestellt - "hereingerückt" in das Betriebsgrundstück vorgeschrieben hat. So entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, anzunehmen, dass eine derartige Lärmschutzwand an der Grenze der Betriebsanlage das Betriebsgeschehen in dieser am wenigsten beeinträchtigen werde.
Im Hinblick auf die Maße der vorgeschriebenen Lärmschutzwand konnte sich die belangte Behörde auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen stützen, das von näher bezeichneten lärmtechnischen Berechnungen ausgeht. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, die diesen sachverständigen Ausführungen entgegentreten würden.
3.3. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang - der Beschwerdeführer ist unstrittig trotz Gelegenheit zur Stellungnahme dem lärmtechnischen Gutachten nicht entgegen getreten - zutreffend auf die hg. Rechtsprechung verweist, nach der die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die in einem Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, in dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Auch deshalb vermag der Beschwerdeführer mit seinem nunmehr gegen das lärmtechnische Gutachten gerichteten Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2002/03/0107, mwN).
3. 4. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Jänner 2009
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