VwGH 2006/10/0199

VwGH2006/10/019929.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F F in S, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. August 2006, Zl. VwSen-320138/22/Kl/Pe, betreffend Übertretung des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §32 Abs2;
VwRallg;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. September 2005 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs. 3 Z 1 Oö NatSchG 2001 verhängt, weil er im Juli 2005 einen im Schutzbereich der Seen verbotenen Eingriff (Errichtung einer Hütte im Ausmaß von 1,2 x 1,2 x 2 m auf dem Grundstück Nr. 1420/7, KG U) ohne die hiefür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 ausgeführt habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. August 2006 als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesenen Sachverhalt an, dass im Juli 2005 auf dem betreffenden Grundstück, welches im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stehe, ein Holzobjekt (eine Hütte) mit Pultdach im Ausmaß von ca. 1,2 x 1,2 x 2 m errichtet worden sei, ohne dass bei der Naturschutzbehörde eine bescheidmäßige Feststellung beantragt worden sei, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Es sei auch keine Baubewilligung nach der Oö Bauordnung eingeholt worden und keine Anzeige nach der Oö Bauordnung erstattet worden. Bei dem Grundstück handle es sich um Grünland, das der Land- und Forstwirtschaft gewidmet sei. Das Objekt sei unmittelbar am Seeufer errichtet worden. Es sei sowohl von der Landseite, insbesondere aber vom Wasser her einsehbar.

Diese Feststellungen gründete die belangte Behörde insbesondere auf die Zeugenaussage des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie auf im Akt befindliche Unterlagen, insbesondere ein Foto der Örtlichkeit. Der Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer in wesentlichen Teilen auch nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des § 9 Abs. 1 Z 1Oö NatSchG 2001 und des § 3 Z 2 Oö NatSch 2001 und der Strafbestimmung des § 56 Abs. 3 Z 1 Oö NatSchG 2001 unter Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung näher aus, was unter einem Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 zu verstehen sei. Im Sinne der anwendbaren Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Errichtung einer Badehütte im unmittelbaren Seeuferbereich des Attersees als Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer anzusehen, die auch den optischen Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändere. Es sei daher vom Vorliegen eines Eingriffs auszugehen. Dabei sei insbesondere von jenem Landschaftsbild auszugehen gewesen, welches sich ergebe, wenn alle konsenslos vorgenommenen Eingriffe beseitigt würden. Das Argument des Beschwerdeführers, dass auch in unmittelbarer Nachbarschaft Hütten aufgestellt worden seien, sei daher unbeachtlich.

Den Einwänden des Beschwerdeführers, dass eine gute Einsehbarkeit von der Landseite aus nicht gegeben sei, wurde einerseits die Aussage des Landesbeauftragten für Naturschutz entgegengehalten, die die Behauptung des Beschwerdeführers widerlege, andererseits aber in rechtlicher Hinsicht auch darauf verwiesen, dass die Einsehbarkeit vom Land insofern unerheblich sei, als eine gute Einsehbarkeit von der Wasserseite her gegeben sei und auch in dieser Hinsicht das Landschaftsbild gemäß § 3 Z 8 Oö NatSchG 2001 "schützenswert" sei. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei daher erfüllt.

Zum Verschulden wird auf § 5 Abs. 1 VStG hingewiesen und festgehalten, dass eine Entlastung gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer mit seiner Ehegattin sei und gegen diese kein Strafverfahren durchgeführt worden sei, greife nicht.

Die (hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens) geltend gemachten Verfahrensmängel seien durch das Berufungsverfahren geheilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der Einsehbarkeit des gegenständlichen Objekts nicht auf eine ausreichende Sachverhaltserhebung stützen könne. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der Sachverständige ausführe, dass das Gebäude nicht nur aus unmittelbarer Nähe, sondern auch von der freien Fläche des Attersees erkennbar sei.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und das vom Sachverständigen vorgelegte Foto gestützt hat.

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Sachverständige über Befragen durch den Beschwerdeführer die Einsehbarkeit "insbesondere aber aus Blickrichtung vom Wasser" bestätigt hat. Ein konkretisiertes Vorbringen hinsichtlich der Frage der (Nicht)Einsehbarkeit hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, einen Mangel des Verfahrens der belangten Behörde aufzuzeigen (vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0039).

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Angabe der verletzten Gesetzesnorm durch die Strafbehörde erster Instanz. Zu diesem Vorbringen ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, in welcher schon ausgeführt wurde, dass Verfahrensmängel des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz durch das Berufungsverfahren geheilt werden können. Das Vorbringen, dass "es wohl nicht" angehe, "dass erst im nunmehr angefochtenen Erkenntnis" eine korrekte Anführung der Rechtsnorm erfolge, zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. zur Richtigstellung von Angaben, die nach § 44a VStG gefordert sind, etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0024).

Soweit in diesem Zusammenhang moniert wird, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichend konkrete verletzte Rechtsnorm angeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung dann ausreichend ist, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird. Auf eine rechtliche Qualifikation des Verhaltens kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, unter § 32 VStG, E 107 ff, wieder gegebene hg. Rechtsprechung, oder das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0024).

Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt habe, dass in der Angabe nach § 44a Z 3 VStG anstelle von "Z 1" das Wort "Einleitung" zu zitieren sei.

Auch die Ersetzung des Wortes "Bewilligung" im Spruch des Bescheides durch das Wort "Feststellung" (in diesem Zusammenhang das verbum legale) bei der Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Z 1 Oö NatSchG 2001 macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Auch diese Änderung bewirkt keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellt lediglich eine (auch gebotene) Präzisierung dar.

Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in den geltend gemachten noch in vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. Jänner 2009

Stichworte