VwGH 2006/07/0143

VwGH2006/07/014325.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der R Fertigteile GmbH in M, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 2006, Zl. IIIa1-W-60.107/9, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im September 2003 wurden auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Katastralgemeinde P. durch Spindel- und Mineralöl verursachte, (damals) mindestens achtzehn Jahre alte Kontaminationen des unter der Bodenplatte eines ehemaligen Tanklagerkellers befindlichen Erdreichs festgestellt.

Mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 30. Dezember 2004 wurde der R. Holding GmbH - der Begründung zufolge: als Rechtsnachfolgerin der "eigentlichen Verursacher" der erwähnten Bodenverunreinigungen als Verpflichtete nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 - gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, näher beschriebene Arbeiten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob die R. Holding GmbH rechtzeitig Berufung, mit der sie geltend machte, von der Erstbehörde zu Unrecht als Verpflichtete iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 und als Adressatin des wasserpolizeilichen Auftrages in Anspruch genommen worden zu sein.

Mit dem angefochten, gegenüber der R. Holding GmbH erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (der belangten Behörde) vom 29. Mai 2006 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die R. Fertigteile GmbH die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2006, B 1100/06-3, abgelehnt und die unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeteil "in unserem Recht verletzt, da wir nicht Haftungspflichtige gemäß § 31 WRG sind."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie (unter anderem) darauf hinwies, dass der angefochtene Bescheid an die R. Holding GmbH ergangen, Beschwerdeführerin jedoch die R. Fertigteile GmbH sei. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerin der R. Holding GmbH sei.

Offenbar in Reaktion auf dieses Vorbringen gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 bekannt, dass "wir unsere Firma von R. Holding GmbH in R. Fertigteile GmbH geändert haben", und verwies dazu auf einen beigelegten Firmenbuchauszug.

Diesem Firmenbuchauszug des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende R. Fertigteile GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Oktober 2004 gegründet wurde. Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 22. Oktober 2004 wurde diese als übernehmende Gesellschaft mit der R. Holding GmbH als übertragende Gesellschaft verschmolzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es somit nicht um eine bloße Änderung der Firma identer Rechtssubjekte, sondern um eine iSd § 96 Abs. 1 Z 1 GmbHG vorgenommene Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme).

Mit der Eintragung dieser Verschmelzung im Firmenbuch am 14. Dezember 2004 wurde die R. Fertigteile GmbH als aufnehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der R. Holding GmbH. Damit ist die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft, der R. Holding GmbH, erloschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2004/07/0196, und daran anschließend auch das Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0187).

Daraus folgt, dass schon der erstinstanzliche Bescheid vom 30. Dezember 2004 gegen eine damals nicht (mehr) existente Gesellschaft ergangen ist. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag konnte somit weder gegenüber der untergegangenen, als Bescheidadressat bezeichneten R. Holding GmbH noch gegenüber der beschwerdeführenden R. Fertigteile GmbH, an die er nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten und ist sohin ins Leere gegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2006/15/0256). Die belangte Behörde hat sodann über die dagegen gerichtete, von der nicht mehr bestehenden R. Holding GmbH eingebrachte Berufung mit dem angefochtenen, auch an diese Gesellschaft ergangenen Bescheid - abweisend statt zurückweisend - entschieden. Auch dieser Bescheid geht ins Leere (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2004/07/0196).

Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende R. Fertigteile GmbH in dem in der Beschwerde geltend gemachten Recht verletzt sein könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde aber nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe etwa zuletzt den Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0078, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit für die beschwerdeführende R. Fertigteile GmbH mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 erster Fall VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Juni 2009

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