VwGH 2006/03/0009

VwGH2006/03/000929.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des A W in W, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. November 2005, Zl. UVS 30.15-34/2005-33, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

GGBG 1998 §11;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GGBG 1998 §11;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A W Transport GmbH folgender Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) für schuldig erkannt:

"1. Sie haben sich ... als Beförderer von Gefahrgut nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt wurden. Mit dem (nach Kennzeichen näher umschriebenen( Sattelkraftfahrzeug ..., Aufleger ..., wurde am 10.12.2002, 10.18 Uhr auf der A 9 in Ardning bei StrKm 66,500, Richtung Graz vom Lenker B. L. 12.195 kg Dieselkraftstoff Gefahrgut der Klasse 3/31c - UN 1202 und 13.150 kg Benzin Klasse 3/3b - UN 1203 befördert, obwohl das Beförderungspapier nicht den Vorschriften des ADR entsprach, da die UN-Nummern fehlten.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs 1a Z 2 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF BGBl. I Nr. 96/2002 iVm RN 10381 und RN 2002 Abs 3 lit. a 2. Satz ADR idgF BGBl. III 96/2001.

2. Sie haben sich ... als Beförderer von Gefahrgut nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit (der angeführten Beförderungseinheit( wurde am 10.12.2002 um 10.18 Uhr auf der A 9 in Ardning bei StrKm 66,500, Richtung Graz vom Lenker B. L. 12.195 kg Dieselkraftstoff Gefahrgut der Klasse 3/31c - UN 1202 und 13.150 kg Benzin Klasse 3/3b - UN 1203 befördert, obwohl keine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitgeführt wurde.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF BGBl. I Nr. 86/2002 iVm Randnummer 12260 lit. b ADR idgF BGBl. III 96/2001.

3. Sie haben sich ... als Beförderer von Gefahrgut nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde am 10.12.2002 um 10.18 Uhr auf der A 9 in Ardning bei StrKm 66,500, Richtung Graz ... vom Lenker B. L. 12.195 kg Dieselkraftstoff Gefahrgut der Klasse 3/31c - UN 1202 und 13.150 kg Benzin Klasse 3/3b - UN 1203 befördert, obwohl keine Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorhanden war, da nur eine Warnweste mitgeführt wurde.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF BGBl. I Nr. 86/2002 iVm Randnummer 10260 lit. b ADR, BGBl. III 96/2001."

Über den Beschwerdeführer wurden "gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG, BGBl I Nr 145/1998 idgF BGBl Nr 86/2002" in allen drei Spruchpunkten Geldstrafen in der Höhe von je EUR 726,-- verhängt und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung seine Verantwortlichkeit für die obgenannten Delikte mit der Behauptung bestritten, zum Tatzeitpunkt sei bereits sein Sohn als verantwortlicher Beauftragter für den Gefahrgutbereich gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt gewesen. Außerdem habe er behauptet, ein ausreichendes Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Gefahrguttransportes nachgewiesen zu haben. Er habe - aus näher dargestellten Gründen - darauf vertrauen dürfen, dass die Beförderungspapiere korrekt ausgefüllt und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände mitgeführt würden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe für die belangte Behörde aber fest, dass der Beschwerdeführer zum Deliktszeitpunkt der allein vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma A W Transport GmbH gewesen sei. Erst mit Gesellschafterbeschluss vom 13. Dezember 2002 sei er abberufen und sein Sohn zum Geschäftsführer bestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des bevorstehenden Überganges der Geschäftsführerfunktion zwar schon zuvor (im Dezember 2002) aus dem operativen Geschäft zurückgezogen und er habe darauf vertraut, dass sein Sohn die Belange des GGBG wahrnimmt, zumal dieser bereits seit dem 28. Jänner 2000 die Funktion des Gefahrgutbeauftragten ausgeübt habe. Diese Umstände könnten den Beschwerdeführer aber nicht exkulpieren. Die Bestellung seines Sohnes zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs 2 VStG habe der Beschwerdeführer für den Deliktszeitpunkt nicht nachgewiesen.

Zur strittigen Frage eines ausreichenden Kontrollsystems führte die belangte Behörde aus, der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe glaubwürdig ausgesagt, bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle die CMR-Frachtbriefe bei Gefahrguttransporten immer gleich - ohne Angabe der UN-Nummern - ausgefüllt und nach Abschluss der Transporte in der Firma W abgegeben zu haben. Er habe im guten Glauben gehandelt, dass seine Vorgangsweise korrekt sei, da er von der Firmenleitung nie beanstandet worden sei. Daraus sei aus Sicht der belangten Behörde zu folgern, dass die firmeninterne Kontrolle versagt habe. Auch hinsichtlich der fehlenden Ausrüstungsgegenstände müsse sich der Beschwerdeführer fahrlässiges Fehlverhalten anrechnen lassen. Das Verfahren habe nämlich ergeben, dass der Sattelzug am Kontrolltag (wie auch schon einige Tage zuvor) mit Wissen der Firmenleitung in einer Zweifahrerbesetzung unterwegs gewesen sei. Die Fahrt hätte am Firmensitz begonnen. Zuvor sei weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Sohn überprüft worden, ob der Beifahrer den sogenannten ADR-Koffer, in dem sich auch eine Warnweste und eine Handlampe befinden, mit sich führte (was tatsächlich nicht der Fall war). Bei diesem Koffer handle es sich um einen Ausrüstungsteil, dessen Fehlen bei einer Sichtprüfung auffallen hätte müssen. Aus der Aussage des Lenkers über die Vorgangsweise im Unternehmen sei zu schließen, dass man es im Unternehmen des Beschwerdeführers allgemein mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Sichtprüfung nicht so genau genommen habe. Es sei offensichtlich regelmäßig vorgekommen, dass Gefahrguttransporte ohne vorherige Sichtprüfung hinsichtlich der mitgeführten Ausrüstung durchgeführt worden seien. Das Kontrollsystem im Unternehmen der A W Transport GmbH erweise sich somit insgesamt als unzureichend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstatten und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 VStG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 137/2001 lautet auszugsweise:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

...

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. ..."

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Übertretungen des GGBG (unzureichend ausgefüllte Beförderungspapiere, fehlende Ausrüstungsgegenstände) vorgelegen haben. Er wendet sich aber gegen die Auffassung der belangten Behörde nicht nachgewiesen zu haben, dass im Deliktzeitpunkt sein Sohn bereits rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt gewesen sei. Zugegebenermaßen liege zwar kein aus der Zeit vor dem Delikt stammendes "Beweisergebnis" für die Übertragung der Verantwortlichkeit vom Beschwerdeführer auf seinen Sohn vor. Dennoch sei nach Ansicht des Beschwerdeführers ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben, weil sein Sohn in anderen Verwaltungsstrafverfahren betreffend "Ereignisse", die zeitlich vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall stattgefunden hätten, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernommen und sich in diese Verfahren eingelassen habe. Das impliziere, dass es der einvernehmliche Wille aller Beteiligten gewesen sei, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den Gefahrgutbereich im Unternehmen der A W Transport GmbH vom Beschwerdeführer auf dessen Sohn zu übertragen.

Dem ist entgegen zu halten, dass § 9 Abs 4 VStG (ua) die nachweisliche Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person voraussetzt. Dieser Nachweis muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch ein vor der Begehung der zu beurteilenden Verwaltungsübertretung stammendes Beweismittel erbracht werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2004/03/0136 mwN). Der Beschwerdeführer vermochte einen solchen Nachweis nicht zu erbringen. Aus dem Umstand, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers in Verwaltungsstrafverfahren einer anderen Verwaltungsbehörde betreffend Delikte, die zeitlich vor dem gegenständlichen Vorfall gelegen haben, eingelassen hatte, ließ sich für die belangte Behörde nicht verlässlich auf die wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf diesen schließen. Es lag ihr nämlich kein Beweisergebnis vor, demzufolge diese Verfahrenseinlassung mit der Begründung erfolgt wäre, zum verantwortlichen Beauftragten des Unternehmens gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt worden zu sein und dieser Bestellung auch zugestimmt zu haben.

Dass bereits in diesem vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren Unterlagen vorgelegt worden waren, nach deren Inhalt der Sohn des Beschwerdeführers zum Gefahrgutbeauftragten des Unternehmens bestellt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Allein aus der Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs 1 GGBG kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass diese Person auch als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG anzusehen wäre (vgl die hg Erkenntnisse vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0149, und vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435).

Für das vorliegende Verfahren ist auch nicht von Bedeutung, dass der Sohn des Beschwerdeführers - ungeachtet des fehlenden Nachweises seiner Bestellung - in dem angesprochen Verwaltungsstrafverfahren einer anderen Behörde als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG behandelt wurde, weil die belangte Behörde an die Rechtsansicht der Behörde in einem anderem Verfahren nicht gebunden war.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner im Deliktszeitpunkt noch bestehenden gesellschaftsrechtlichen Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer der in Frage stehenden juristischen Person gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Verantwortung gezogen hat.

3. Keine Berechtigung kommt der Beschwerde auch insofern zu, als sie der Behörde vorwirft, die Kontrollpflichten des Beschwerdeführers überspannt zu haben.

Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435, mwH).

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war ein solches wirksames Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Das Gegenteil wird auch von der Beschwerde nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag ihn sein Vertrauen darauf, dass einschlägig geschulte und mehrjährig in diesem Bereich tätige Mitarbeiter ohnedies für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG und des ADR sorgen, nicht zu exkulpieren. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Zusage einer dritten Person, der Beifahrer werde zu der gegenständlichen Fahrt alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände mitnehmen, entband ihn nicht von der Verpflichtung, die tatsächliche Umsetzung dieser Ankündigung wirksam kontrollieren zu lassen. Aus diesem Grund vermag die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen, dass durch die Einvernahme weiterer beantragter Zeugen (zu der oben erwähnten Zusage) ein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden hätte können.

4. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides auch hinreichend bestimmt, lässt sich daraus doch zweifelsfrei entnehmen, aus welchen Gründen die Beförderungspapiere nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben.

5. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber insofern als inhaltlich rechtswidrig, als dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2. und 3. zwei gesonderte Übertretungen des GGBG zur Last gelegt hat. Wie im hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt wurde, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 2. und 3. vorgeworfenen Verstöße nicht als zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen (vgl auch das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0010).

6. Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen - hinsichtlich des Spruchpunktes 1. - war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 29. Oktober 2009

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