Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Fa. H. Transporte GesmbH, mit einem näher bezeichneten Standort in Deutschland, als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 29. April 2003 gegen 7.10 Uhr, mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeug, welches von F.L. auf der Tauernautobahn A 10, auf Höhe des Parkplatzes Feistritz/Drau gelenkt worden sei, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Deutschland kommend durch Österreich im Transit in Richtung Italien durchgeführt worden sei, ohne als Verantwortlicher des Unternehmens, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung EG Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet laut Kontrollzertifikat des Umweltdatenträgers nicht ermöglicht worden sei, wonach am 28. April 2003 um 19.04 Uhr am Kommunikationsort Walserberg-Autobahn, Richtung Salzburg, Einfahrt eine ökopunktbefreite Fahrt trotz Durchführung einer Transitfahrt deklariert worden sei.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, am 29. April 2003 sei F.L., ein Berufskraftfahrer, von einem Beamten der Zollwachabteilung Hermagor/MÜG, um 07.10 Uhr, einer zollbehördlichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Lastkraftwagenzug mit "198 Packstücken elektrischer Geräte für den Haushalt" eines Absenders in Deutschland für einen Empfänger in Italien beladen gewesen sei. Die letzte Kommunikation des im Lastkraftwagen eingebauten Ecotaggerätes sei am 28. April 2003 um 19.04 Uhr am Grenzübergang Walserberg-Autobahn in Richtung Salzburg bei der Einfahrt in das Bundesgebiet von Österreich erfolgt und diese Fahrt sei als ökopunktebefreite Fahrt deklariert gewesen.
Dem Beschwerdeführer sei die Veranlassung einer Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr angelastet worden, ohne dass er den Lenker zuvor hinreichend über die Entrichtung von Ökopunkten belehrt habe. Unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers sei zu klären, ob die Belehrung als hinreichend erachtet werden könne und ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt für die verfahrensgegenständliche Fahrt verantwortlich gewesen sei.
Mit dem in der Verhandlung vom 1. Dezember 2003 vorgelegten Protokoll über die Fahrerbesprechung vom 31. Juli 1999, dem dem Berufungsschriftsatz beigelegten Informationsblatt sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers, auch am 20. Dezember 1997 habe eine Fahrerinformation hinsichtlich des Güterbeförderungsverkehrs stattgefunden, sei dem Beschwerdeführer ein Beweis für eine ausreichende Belehrung nicht gelungen. Eine nahezu vier Jahre vor dem Tattag letztmalig erfolgte Belehrung könne nicht als ausreichende Belehrung über komplexe Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes bezeichnet werden. Dass diese Belehrungen nicht "hinreichend" gewesen seien, ergebe sich schon aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Fahrers, der angegeben habe, bei den Fahrerbesprechungen auf die Belehrungen hinsichtlich der Bedienung des Ecotag gar nicht geachtet zu haben. Wäre der Beschwerdeführer seiner Belehrungspflicht im Sinn der Absicht des Gesetzgebers nachgekommen, so hätte er den Fahrern ein engmaschiges Lehrprogramm angeboten, welches er anhand von schriftlichen Lehrbehelfen, Aufzeichnungen, Fachkenntnisse der Lenker etc. nachzuweisen gehabt hätte. Seine spärlichen schriftlichen Nachweise und seine Verantwortung seien jedenfalls nicht geeignet, einen Nachweis über die Belehrung der Fahrer zu erbringen.
Die Bestätigung hinsichtlich der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" an M.D. mit Wirkung vom 1. April 2003 sei unrichtig, weil das Gewerbeamt der Stadt V. der belangten Behörde am 2. Juli 2004 mitgeteilt habe, dass M.D. seine Geschäftsführertätigkeit in der (nunmehrigen) Firma D. & S. OHG am 1. Oktober 2003 aufgenommen habe. Somit sei es dem Beschwerdeführer, nicht gelungen, nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes in jener Firma, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er sei, unzuständig gewesen wäre.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs. 3 leg. cit. zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z. 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
Gemäß § 23 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. hat bei Verwaltungsübertretungen u.a. gemäß Abs. 1 Z. 6 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
§ 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, lautet wie folgt:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Tat bereits eine Übertragung von Geschäftsführerbereichen für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa an den Zeugen M.D. erfolgt sei und sein Rechtsvertreter auch eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe zwar von Amts wegen eine Anfrage bei der Stadt V. gestellt, ob die Geschäftsführertätigkeit mit Wirkung vom 1. April 2003 an M.D. übertragen worden sei, und sei - nachdem dies vom Gewerbeamt verneint worden sei - zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem entsprechenden Vorbringen um eine Schutzbehauptung handle. Dies sei jedoch unrichtig und ergebe sich aus einer unrichtigen rechtlichen Ansicht der belangten Behörde. Nach deutschem Recht sei die Übertragung von einzelnen Bereichen auf das Geschäftsführerumfeld rechtlich möglich, ohne dass dies dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt werden müsse, sodass die Auskunft des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die vorgelegte Urkunde und die Darstellung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer in keinem Widerspruch stünden.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt wird. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist demnach nach § 9 VStG zu prüfen und es kommt nicht darauf an, ob durch den Rechtsakt, auf den sich der Beschwerdeführer beruft ("Übertragung von Geschäftsführerbereichen") gegebenenfalls eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für den deutschen Rechtsbereich - also für Übertretungen, die in Deutschland begangen werden und von deutschen Behörden nach deutschem Recht zu beurteilen sind - erfolgt ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die u.a. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0132) begründet die Erteilung einer Handlungsvollmacht (wie sie der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigung" zu entnehmen ist) allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs. 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde der Zeuge M.D. mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Zeugen M.D. auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Zeugen M.D. damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenem trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, dass mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" auch die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2005/03/0098, sowie vom 12. September 2007, Zl. 2005/03/0172).
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachweis der Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammendes Beweismittel zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0259), kommt der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen M.D. keine Wesentlichkeit zu, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass der Ort, an dem er tätig werden müsse, um die Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG zu gewährleisten, zu unterscheiden sei von dem Ort, an dem die einzelnen Sicherstellungsmaßnahmen konkret zu setzen seien. Das Tätigwerden zur Gewährleistung der Sicherstellung habe grundsätzlich am Sitz des Unternehmens zu erfolgen. Der Sitz der beschwerdeführenden Partei liege aber in Deutschland, sodass das Unterlassen der Sicherstellungsmaßnahmen in Österreich nicht strafbar sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer damit inhaltlich auf § 2 Abs. 1 VStG beruft, ist er auf die lex specialis des § 23 Abs. 3 GütbefG zu verweisen, wonach ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2004/03/0222).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. September 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)