Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Inhaber der Firma HN als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 24. Juli 2003 gegen 14.40 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zug ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne als Unternehmer, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet nicht ermöglicht worden sei und keine Nachweise für eine ökopunktebefreite Fahrt vorgelegt worden seien. Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl Nr 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr 32/2002, verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Berufungsvorbringens aus, dass am 24. Juli 2003 gegen 14.40 Uhr MN den gegenständlichen LKW-Zug auf der A 2 von Italien kommend in Richtung Salzburg gelenkt habe. Auf dem ehemaligen Amtsplatz des Zollamtes Arnoldstein sei er von einem Beamten der Zollwachabteilung Mauthen/MÜG kontrolliert worden. Hiebei sei festgestellt worden, dass er sich auf der Leerrückfahrt von Italien, wo er Lebendvieh abgeladen hatte, befunden habe. Der Beschwerdeführer (richtig: der Lenker des LKW-Zuges) sei im Transit von Österreich in Richtung Deutschland unterwegs gewesen. Mit der Prüfstation sei eine Überprüfung, ob die Abbuchung der notwendigen Ökopunkte durchgeführt worden sei, vorgenommen worden und es sei festgestellt worden, dass eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert worden sei. Aus dem Kontrollzertifikat gehe hervor, dass das letzte Kommunikationsdatum am 24. Juli 2003 um 14.21 Uhr in Arnoldstein gewesen sei und die Deklaration auf ökopunktbefreite Fahrt gelautet habe. Der Lenker habe bei der Kontrolle angegeben, nicht nach Deutschland zu fahren, sondern in Salzburg/Bergheim wieder Tiere aufzuladen. Diesbezüglich habe er aber keine Unterlagen, insbesondere keinen Ladeauftrag mitgeführt. Der Beschwerdeführer, der als Halter in den Fahrzeugscheinen aufscheine, habe als Unternehmer die verfahrensgegenständliche Transitfahrt von Italien über Österreich nach Deutschland veranlasst. Er habe den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet nicht ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung behauptet, dass er bzw ein von ihm Beauftragter den Lenker selbstverständlich vor Fahrtantritt ausreichend über die Rechtslage in Österreich und insbesondere darüber, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen seien, belehrt habe. Im Berufungsverfahren habe er erstmals die Behauptung aufgestellt, dass er mit Wirkung vom 1. Februar 2003 dem Lenker (seinem Sohn) den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa für das Unternehmen erteilt und ihn zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet habe. Der Beschwerdeführer habe dazu eine Urkunde vom 1. Februar 2003 vorgelegt, welche von ihm unterfertigt worden sei und auf der der Lenker der Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht ausdrücklich zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe auch eine eidesstattliche Versicherung des Lenkers vom 1. Juni 2004 vorgelegt, aus der sich unter anderem ergebe, dass es sich um ein Familienunternehmen handle und der Beschwerdeführer an den Lenker bereits bestimmte Aufgaben "als Juniorchef" eigenverantwortlich übertragen habe.
Dem Beschwerdeführer sei zu erwidern, dass er nach wie vor Inhaber des betreffenden Unternehmens sei und ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung des § 9 Abs 3 GütbefG treffe. Eine Bestellung des Lenkers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sei nicht erfolgt. Die vorgelegte Urkunde vom 1. Februar 2003 sei nicht geeignet, um von einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG auszugehen. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein begründe noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter. Das zivilrechtliche Institut der Bevollmächtigung und die in § 9 Abs 2 und 4 VStG geregelte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten seien zu unterscheiden. Bei der Umschreibung der in der Urkunde umschriebenen Aufgaben sei von der Verantwortung für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen nicht die Rede. Da von einer Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit daher nicht auszugehen gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer vom Vorwurf der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht exkulpieren können.
Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG habe jeder Unternehmer, der veranlasse, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben; werde ein Umweltdatenträger benützt, habe sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Er habe weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen, indem er den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe - im vorliegenden Fall bei der Einfahrt in das Bundesgebiet eine automatische Entwertung von Ökopunkten vorzunehmen -, womit der objektive strafbare Tatbestand nach § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG erfüllt sei. Die Übertretung falle dem Beschwerdeführer auch subjektiv zur Last, da er ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht glaubhaft habe machen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 32/2002 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 leg cit zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist nach § 23 Abs 1 Z 6 leg cit ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 6 leg cit die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,--
zu betragen.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass § 9 Abs 3 GütbefG statisch auf die Ökopunkteverordnung verweise. Diese Verordnung sei nur bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesen und treffe für die Zeit ab 1. Jänner 2004 keine Regelung über den Transitverkehr durch Österreich, insbesondere keine Regelung über die Zuteilung, Ausgabe und Verwendung von Ökopunkten. Die gegenständliche Fahrt sei am 24. Juli 2003 durchgeführt worden, das erstinstanzliche Straferkenntnis am 3. Februar 2004 ergangen. Auf Grund der Nichtumsetzung der Verordnung (EG) Nr 2327/2003 habe sich die Rechtslage in der Zeit zwischen vorgeworfener Tatbegehung und Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz dahingehend abgeändert, dass ab 1. Jänner 2004 das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich weggefallen sei, sodass gemäß § 1 Abs 2 VStG das günstigere Recht anzuwenden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht berühren (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 96/03/0275). Eine derartige Übergangsregelung besteht hier nicht, sodass die bereits eingetretene Strafbarkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens durch das Außerkrafttreten der Ökopunkteverordnung nicht berührt wurde.
Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Im Hinblick auf die Strafbestimmungen hat sich zwischen dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz keine Veränderung ergeben, sodass das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt die Beschwerde nicht zum Erfolg führen kann (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0122).
3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er seinen Sohn (der im vorliegenden Fall auch Lenker des LKW-Zuges war) zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 (gemeint wohl Abs 3) und 4 VStG bestellt habe. Die belangte Behörde gründe ihre Rechtsansicht allein auf die Urkunde vom 1. Februar 2003 betreffend die Übertragung von Geschäftsführerbereichen, mit der der Sohn des Beschwerdeführers der Übertragung des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs samt Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa ausdrücklich zugestimmt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde die Urkunde nach deutschem Recht zu beurteilen gehabt, wobei in der deutschen Rechtsordnung die verwaltungsstrafrechtliche Beauftragung im Sinne eines verantwortlichen Beauftragten nicht unterschiedlich geregelt werde, sondern es sei mit der zivilrechtlichen Bevollmächtigung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung miteinbezogen.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt wird. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist demnach gemäß § 9 VStG zu prüfen und es kommt nicht darauf an, ob durch den Rechtsakt, auf den sich der Beschwerdeführer beruft - die "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" - gegebenenfalls eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für den deutschen Rechtsbereich - also für Übertretungen, die in Deutschland begangen werden und von deutschen Behörden nach deutschem Recht zu beurteilen sind - erfolgt ist.
Gemäß § 9 Abs 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die ua ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl 90/09/0132) begründet die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde der Sohn des Beschwerdeführers mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Sohn des Beschwerdeführers damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, dass mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" auch die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).
Soweit der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines Sohnes verweist, ist festzuhalten, dass diese erst nach der verfahrensgegenständlichen Übertretung erstellt wurde und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe der Nachweis der Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammendes Beweismittel zu erbringen ist (vgl zB das hg Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl 92/11/0259).
4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ausgehend von den vorgelegten Urkunden, die belegen, dass Teile des Unternehmens, so auch der Transitverkehr samt Belehrung der Fahrer, seinem Sohn (der im vorliegenden Fall auch Lenker des LKW-Zuges war) übergeben worden seien, notorisch sei, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten hinsichtlich Belehrung, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen seien, eingehalten habe. Wenn der Beschwerdeführer dem Lenker unter anderem den Aufgabenbereich Belehrung der Fahrer übertragen habe, sei es notorisch, dass dieser mit den Bestimmungen der Ökopunkteverordnung bestens vertraut sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine ökopunktbefreite Transitfahrt deklariert worden war, obgleich entgegen Art 14 der Ökopunkteverordnung keine geeigneten Nachweisunterlagen mitgeführt wurden, welche belegen hätten können, dass es sich tatsächlich um eine ökopunktbefreite Fahrt gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet auch in seiner Beschwerde weder eine konkret stattgefundene Belehrung des Lenkers, noch das Vorliegen entsprechender Kontrollmaßnahmen, sondern geht schon allein auf Grund der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" an den Lenker davon aus, dass dieser mit den Rechtsvorschriften vertraut gewesen sei. Dies ist weder logisch schlüssig, noch lässt der konkrete Sachverhalt im Beschwerdefall darauf schließen, dass die Annahme zugetroffen hätte, hat doch der Lenker eine Fehldeklaration durchgeführt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die konkret von ihm getroffenen Maßnahmen darzulegen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154). Entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren nicht erstattet.
5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers missverstehe die belangte Behörde die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG. Die ermittelnden Beamten seien von keiner Übertretung der Ökopunkteverordnung ausgegangen, sondern immer von einer Übertretung gemäß § 7 GütbefG, da keine Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden habe können. Von einer mangelnden Belehrungspflicht sei nie die Rede gewesen. Die ermittelnden Beamten seien davon ausgegangen, dass keine Transitfahrt bzw kein Verstoß gegen die Ökopunkteverordnung vorgelegen sei.
Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig ansieht. Es trifft zu, dass in der Anzeige betreffend eine Übertretung nach dem GütbefG, welche von der Zollwachabteilung Mauthen/MÜG am 29. Juli 2003 erstattet wurde, ausgeführt wurde, dass der Lenker keine Gemeinschaftslizenz habe vorlegen können. Bereits in der an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. August 2003 wurde diesem jedoch vorgehalten, dass er den Fahrer nicht entsprechend § 9 Abs 3 GütbefG belehrt habe. Somit hat die Behörde jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung gesetzt, die sich bereits auf jene Tathandlung bezogen hat, für welche er schließlich bestraft wurde. Das die Gemeinschaftslizenz betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers geht damit ins Leere.
6. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde am 3. März 2004 eingelangt sei, der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer jedoch erst am 20. Juni 2005 zugestellt worden sei, sodass die belangte Behörde nicht innerhalb der in § 51 Abs 7 VStG normierten 15-monatigen Frist den angefochtenen Bescheid erlassen habe.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der erstinstanzlichen Behörde, welcher im Verfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zukommt, nachweislich am 30. Mai 2005 - somit noch innerhalb der 15- monatigen Frist - zugestellt und damit wirksam erlassen wurde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Zl 93/02/0085). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde nicht gemäß § 51 Abs 7 VStG außer Kraft getreten.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 12. September 2007
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