Normen
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §2 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §4 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §4 Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2002/I/086;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §2 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §4 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §4 Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2002/I/086;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, "er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Transporte B GmbH, etbl. in R, welche BEFÖRDERER des gefährlichen Gutes der Klasse 8 II ADR (4 IBC mit einem Fassungsvermögen von je 1000 Litern, befüllt mit UN 1789 Abfall Chlorwasserstoffsäure, gesamt 5455 kg) und der Klasse 3 ADR (1 leere ungereinigte Verpackung, letztes Füllgut: n-Heptan, Klasse 3, Ziffer 31c ADR, UN 1993) war, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit der von Herrn M H gelenkten Beförderungseinheit, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen LF-, und dem Sattelanhänger, Kennzeichen LF-, am 5.12.2002 um 08.00 Uhr in Wien 11., Jedlitzbergerstraße Höhe A/4 Rtg. 11. Haidequerstraße, befördert wurde, obwohl
"1.) er sich nicht vergewissert habe, dass die im ADR vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Es fehlte die schriftliche Weisung für das Verhalten bei Unfällen nach Abschnitt 5.4.3 ADR (sie fehlte für den Stoff der Klasse 3) und
2.) er sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert habe, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist, da auf dem Versandstück nach Kapitel 5.2 ADR die erforderlichen Gefahrenzetteln und die sonstigen Kennzeichnungen und Aufschriften über die gefährlichen Güter nicht entsprechend angebracht waren (beim Versandstück mit dem Stoff der Klasse 3 war der Gefahrenzettel nach Muster Nr. 3 und die UN-Nummer nicht von außen sichtbar angebracht; bei den 4 IBC (gemeint: Großpackmittel) mit dem Stoff der Klasse 8 fehlte die UN-Nummer und die Gefahrenzettel nach Muster Nr. 8 war nur auf einer Seite angebracht, wobei auf zwei IBC der Gefahrenzettel nicht dauerhaft angebracht war) und
3.) er sich nicht vergewissert habe, dass die im ADR vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Es fehlte das ordnungsgemäße Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR (es fehlte für den Stoff der Klasse 3) und
4.) er sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert habe, dass die Ladung entsprechend den Vorschriften der Teile 4 und 6 des ADR über die Verpackungsvorschriften von Versandstücken keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist, da die Beförderung des gefährlichen Gutes in der verwendeten Verpackung nicht zulässig war und die verwendete Verpackung nicht entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt war (die zulässige Verwendungsdauer von 2 IBC war überschritten; ein IBC wies keine Baumusterprüfung auf und ein IBC nur das Herstellmonat 10/99; die Deckel der IBC waren nicht fest verschlossen, sodass Gefahrgut austreten konnte; die vier IBC waren in stark korrodiertem Zustand)."
Dadurch habe der Beschwerdeführer "die Rechtsvorschriften nach 1) § 13 Abs. 1a Z 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Z 1 GGBG i. V.m. Abschnitt 5.4.3 und 8.1.2 ADR, 2) § 13 Abs. 1a Z 3 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Z 1 GGBG i.V.m. Abschnitt 5.2.2 ADR und Abschnitt 5.2.1 ADR, 3) § 13 Abs. 1a Z 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Z 1 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR und 4) § 13 Abs. 1a Z 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 4 Z 1und 2 i.V.m. § 2 Z 1 GGBG i. V.m. Kapitel 4.1 ADR und Kapitel 4.1 und 6.1 ADR i.V.m. Abschnitt 6.5.1 ADR verletzt, weswegen über ihn gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG zu 1) bis 3) je eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von je 5 Tagen) und zu 4) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 12 Stunden), verhängt" wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Auf Grund einer Anzeige der motorisierten Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Wien sei neben dem Lenker und dem Absender auch der Beförderer wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht worden. Der Anzeige seien ein Prüfbefund der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge mit der "Nr. Gutachten 99-3664" angeschlossen gewesen, ferner die Beförderungspapiere, nicht beinhaltend das Versandstück mit dem Stoff der Klasse 3 (mit dem letzten Füllgut: n-Heptan). Auf Blatt 16 bis Blatt 30 der Anzeige sei eine fotografische Dokumentation des Ladeguts enthalten, auf welchem die IBC mit der fehlenden Bezettelung abgebildet seien, ausgewiesen in stark verschmutztem Zustand. Auf Blatt 21 seien die ausgetretene Salzsäure im Bereich der Verschlusskappe sowie der Kanister (Versandstück der EBS (gemeint: Entsorgungsbetriebe Simmering)) zu sehen, in welchem die 20 ml Rest von n-Heptan nachgewiesen worden seien (leeres ungereinigtes Gefahrgut). Weiters sei die in Schrumpffolie gebündelte Palette der EBS abgebildet, auf welcher sich der ungereinigte leere Kanister befinde, welcher nicht in den Beförderungspapieren enthalten sei. Festgehalten sei der zu hohe Füllstand, Blatt 34. Der nach dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 19. Februar 2003 zur Stellungnahme aufgeforderte Meldungsleger habe u a detailliert die mangelhafte Anbringung der Gefahrenzettel auf den zwei IBC dargelegt und darauf hingewiesen, dass die Schrumpffolie lediglich auf der Palette der EBS (Fernwärme) vorhanden gewesen wäre; auch sei wiederholt worden, dass die Verschlüsse nur locker zugeschraubt gewesen seien. Der Sachverständige Dr. K, der den besagten Prüfbefund der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom 5. Dezember 2002 erstellt habe, habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 12. Juni 2003 ausgeführt, dass es - das Verschulden des Lenkers betreffend - durch einfache Sicht- und Geruchskontrolle sehr wohl wahrnehmbar gewesen wäre, dass rund um den Verschluss der IBC-Behälter gefährliches Gut ausgetreten wäre. Salzsäure würde einen scharfen Geruch entwickeln, der nur vorhanden wäre, wenn der Behälter nicht dicht verschlossen wäre. Die Flüssigkeit auf dem IBC hätte nur vom ausgetretenen Ladegut her rühren können. Eine andere Argumentation wäre unschlüssig. Der korrodierte Zustand der IBC-Behälter würde kein zusätzliches Gefahrenpotential darstellen. Die eigentliche Gefahr wäre vom ausgetretenen Gefahrgut (Salzsäure) ausgegangen. Der Zeuge habe auf die Ablaufdaten zweier IBC hingewiesen und auf den Umstand, dass der Gefahrenzettel nach Muster 8 nur auf einer Seite der IBC angebracht gewesen sei.
Nach der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 6. Oktober 2003 habe die belangte Behörde am 15. Oktober 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser seien der Beschwerdeführer sowie seine ausgewiesene Vertretung gehört worden, ebenso der Absender betreffend den in Rede stehenden Gütertransport. Der Absender M Ha habe eingeräumt, dass er bereits von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg in seiner Eigenschaft als Absender rechtskräftig bestraft worden wäre und im Bezug auf den Lenker ausgeführt, dass dieser bei der Beladung auffallend sorgfaltswidrig vorgegangen wäre. Er habe einen Zeugen angegeben, der dies bestätigen könnte. Da der Vertreter des Beschwerdeführers den Lenker als Zeugen vor dem Hintergrund namhaft gemacht habe, dass es im Verantwortungsbereich des Lenkers gelegen wäre, wenn er entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Beschwerdeführers keine ordnungsgemäße Kontrolle bei der Beladung durchgeführt hätte, sei die Verhandlung auf den 22. Oktober 2004 erstreckt worden. Am 22. Oktober 2004 seien ein Mitarbeiter des Absenders als Zeuge sowie der besagte Lenker "in dessen Parallelverfahren" einvernommen worden. Über ausdrückliche Zustimmung aller Verfahrensparteien seien die Beweisergebnisse in diesem Parallelverfahren dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt worden, insbesondere beinhaltend die Aussagen des Lenkers M sowie des schon genannten Sachverständigen.
Laut Ausführung des Sachverständigen seien die Mängel derart schwerwiegend gewesen, insbesondere im Bezug auf den Austritt von Salzsäure, dass dies sowohl hinsichtlich des Geruchs als auch des Augenscheins bei normaler Sichtkontrolle wahrzunehmen gewesen wäre. Der belangten Behörde sei letztlich auch ein Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt worden, auf welchen sich der Beschwerdeführer (ebenso wie der Lenker im genannten Parallelverfahren) insoweit berufen hätte, als auf Basis dieses Bescheides angeblich weder die Mitteilung des Verhaltens bei Unfällen noch die Beförderungspapiere für das verfahrensgegenständliche beförderte leere ungereinigte Ladebehältnis mitzuführen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe sich vornehmlich auf mangelndes Verschulden, Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems und Vertrauensschutz (letzterer auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs 1a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes) berufen.
Zum Verschulden sei festzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 1a letzter Satz GGBG im Bezug auf die Fälle der Z 1, 2, 5 und 6 nicht erfüllt sei, als der Beförderer auf die zur Verfügung gestellte Information und Daten anderer Beteiligter (gegenständlich des Absenders und des Lenkers) nicht habe vertrauen dürfen. Zu § 13 Abs 1a Z 2 GGBG sei auszuführen, dass auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde im besagten Parallelverfahren der gegenständlich eingesetzte Lenker des Beschwerdeführers offenkundig mit auffallenden Sorgfaltsmängeln behaftet sei. Die vom besagten Sachverständigen attestierten massiven augenscheinlichen und durch Geruch feststellbaren Mängel seien vom Lenker nicht wahrgenommen worden, dies obwohl er vor der belangten Behörde eine Kontrolle habe glaubhaft machen wollen und obwohl ihm diese Sichtkontrolle zumutbar gewesen wäre. Der Lenker habe somit offenkundig keine Kontrolle durchgeführt, weil selbst "bei oberflächlichster Sichtprüfung" die gravierenden Mängel hätte auffallen müssen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines funktionierenden Kontrollsystems berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er ein solches vor dem Hintergrund des offenkundig sorgfaltswidrig agierenden Lenkers nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer habe zwar den Schulungsnachweis des Lenkers samt GGBG- bzw ADR-Bescheinigung vom 12. November 2000 (datierend vor dem Tatzeitpunkt) vorgelegt, die internen Schulungen, welche laut Vorbringen des Beschwerdeführers wöchentlich stattfinden würden, haben jedoch im Bezug auf die Person des Lenkers nur in einem Fall datierend vor dem Tatzeitpunkt nachgewiesen werden können (Unterweisung vom 1. Jänner 2002, eine detaillierte ADR-Schulung sei jedoch auch diesbezüglich nicht zu entnehmen, lediglich der allgemeine Verweis, nach den jeweils neuesten gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des ADR zu handeln). Hingegen seien die anderen Schulungsthemen aus dem Bereich der StVO 1960, dem KFG 1967 und dem Arbeitszeitgesetz detailliert angeführt. Dieser Schulungsnachweis sei daher nicht geeignet, eine eingehende wöchentliche ADR-Schulung glaubhaft zu machen. Für die Dartuung eines wirksamen Kontrollsystems, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lasse, reiche die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin. Im Beschwerdefall lägen diesbezüglich auch keine schriftlichen Unterlagen vor, der Beschwerdeführer berufe sich ausschließlich auf die strenge Anweisung jedes Lenkers. Es sei jedoch offenkundig, dass der Lenker vor Ort keine Kontrolle durchgeführt habe, obwohl der Sachverständige die Offenkundigkeit der gravierenden Mängel - die dokumentiert seien - überzeugend dargelegt habe. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er drei- bis viermal, mitunter auch öfter, im eigenen Betriebsgelände bei Abfahrten von LKW kontrollierte, erweise sich im vorliegenden Fall - jedenfalls im Bezug auf das leere Ladegut der EBS - als widerlegt (dies hätte der Beschwerdeführer auch ausdrücklich konzediert), zumal bei der am eigenen Firmengelände umgeladenen Palette der EBS der Umstand der Beförderung von leeren GGBG-Behältnissen erkennbar gewesen sei und somit auch die Verpflichtung zur Mitführung von Beförderungspapieren (zumindest des Eintrags derselben in letzteres) sowie zum Mitführen des korrespondierenden Unfallmerkblatts dem Beschwerdeführer "in seiner Verantwortung als Kontrolle" hätte auffallen müssen. Die Berufung auf eine Ausnahmebestimmung in dem schon angesprochenen Ministerialbescheid, welche gar nicht bestehe, lasse nicht den Schluss auf das Vorliegen von funktionierenden Maßnahmen zu, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen würden. Offenkundig sei auch, dass der Lenker die gravierenden Mängel bei der Beladung in den Örtlichkeiten des Absenders nicht beachtet hätte und trotz des Umstands, dass der Sachverständige ein Verbot der weiteren Durchführung des Transportes ausgesprochen hätte, diese Mängel nicht aufgegriffen und den Beschwerdeführer hievon auch nicht informiert hätte. Bei Missachtung derartiger gravierender Mängel am Ladegut und der Unterlassung dieser Information könne beim besagten Lenker nicht von einer Person ausgegangen werden, auf deren Bereitstellung von Informationen der Beschwerdeführer iSd § 13 Abs 1a letzter Satz GGBG hätte vertrauen dürfen. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte dem Beschwerdeführer die mangelnde Sorgfalt des eingesetzten Lenkers bekannt sein müssen. Gerade bei Ersttransporten mit einem neuen Absender (wie im vorliegenden Fall) bzw bei Einsatz eines derart sorgfaltswidrigen Lenkers wäre der Beschwerdeführer dazu verhalten gewesen, entsprechende Maßnahmen der Kontrolle bzw Überwachung zu Vermeidung von Verstößen vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen. Die Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems sei somit nicht erfolgt.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 86/2002 (GGBG), lauten wie folgt:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..."
"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."
"§ 4. Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind, ..."
"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen."
"§ 13.
(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen."
"§ 27. (1) Wer
1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert ...
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu bestrafen."
Der Verweis in § 7 Abs 1 GGBG auf die "gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften" bezieht sich insbesondere auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr 522/1973 idF der durch BGBl III Nr 96/2001 erfolgten Änderungen, wie sie von der belangten Behörde herangezogen wurden (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0166). Der in Spruchpunkt 1 genannte (zur Anlage A "Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände" zählende) Abschnitt 5.4.3 ADR bezieht sich auf "Schriftliche Weisungen", die dem Fahrzeugführer "für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können", mitzugeben sind (5.4.3.1). Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen (5.4.3.2), der Beförderer hat darauf zu achten, dass die betreffenden Fahrzeugführer fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden (5.4.3.6). Nach dem zur Anlage B des ADR ("Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung") gehörenden Abschnitt 8.1.2 ("Begleitpapiere"), der in Spruchpunkt 1 ebenfalls herangezogen wurde, sind in der Beförderungseinheit ua die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Güter mitzuführen (8.1.2.1 lit b). Der in Spruchpunkt 2 zitierte Abschnitt 5.2.2 ADR bezieht sich auf die "Bezettelung von Versandstücken", der ebendort genannte Abschnitt 5.2.1 ADR auf die "Kennzeichnung von Versandstücken". Der im Spruchpunkt 3 herangezogene Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR normiert "Allgemeine Angaben", die im Beförderungspapier enthalten seien müssen. Spruchpunkt 4 stellt auf Kapitel 4.1 ("Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen", Kapitel 6.1 ("Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen") sowie Abschnitt 6.5.1 ("Allgemeine Vorschriften für alle Arten von IBC") des ADR ab.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, er habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren (sowohl in seiner Stellungnahme und Rechtfertigung als auch in der Berufung) Einwände dagegen erhoben, dass die ihm zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht worden seien, so entfernt er sich damit von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Da er angesichts der auf den schlüssigen Ausführungen des oben genannten Sachverständigen sowie des Meldungslegers beruhenden - innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof hiezu anzustellenden Kontrolle (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) unbedenklichen - Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht darzutun vermag, dass der belangten Behörde bei der Feststellung dieses Sachverhalts eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, kann dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435, mwH). Nur ein solches durch den Beschwerdeführer eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer auf (in der Beschwerde näher dargelegte) Schulungen bzw Besprechungen betreffend "aktuelle Neuerungen" und die Anweisung, vor jedem Fahrantritt zu kontrollieren, ob die Beförderungspapiere, Schutzvorrichtungen und Ladungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sind, beruft, tut er damit kein solches Kontrollsystem dar. Ferner erfüllen bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen - auf die der Beschwerdeführer weiters hinweist - jedenfalls nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2001/03/0435). Schon deshalb geht auch das von der Beschwerde zum Bestehen eines Kontrollsystems erstattete Vorbringen zu einer für das Ladegut seitens der EBS bestehenden bescheidmäßigen Ausnahmebestimmung fehl.
Dennoch ist die Beschwerde zielführend. Wie im hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140 - auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - festgehalten wurde, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.
Gleiches gilt für die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen § 13 Abs 1a Z 2 GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Wien, am 3. September 2008
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