VwGH 2005/17/0007

VwGH2005/17/00074.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Dr. WR, und 2. der Dipl. Des. BF, beide in P und beide vertreten durch Senninger & Schuszter Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Robert Graf Platz 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 26. November 2004, Zl. MA- 02-04-36-3, betreffend Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2000 bis 2003 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pöttelsdorf in 7023 Pöttelsdorf, Hauptstraße 64), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Bgld 1997 §28;
BauG Bgld 1997;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §5;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2000 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2000;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2001 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2001;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2002 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2002;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2003 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2003;
BauG Bgld 1997 §28;
BauG Bgld 1997;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §5;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2000 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2000;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2001 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2001;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2002 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2002;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2003 §2;
KanalbenützungsgebührenV Pöttelsdorf 2003;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem an die Beschwerdeführer ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Dezember 2003 wurde für eine in der mitbeteiligten Gemeinde gelegene Liegenschaft der Beschwerdeführer eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 443,41 (inklusive 10 % Umsatzsteuer) festgesetzt und für die Jahre 2000 bis 2003 die Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 1.773,64 (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr wurde eine Berechnungsfläche von 278 m2 zugrundegelegt.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2004 Berufung, in der sie sich im Wesentlichen gegen die der Abgabenberechnung zu Grunde liegende Berechnungsfläche wandten.

1.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. April 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Das Parteiengehör der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführten, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Begehungen der gegenständlichen Liegenschaft gewahrt worden.

Die mitbeteiligte Gemeinde hebe seit dem Jahre 1978 auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigungen und entsprechend den Abgabenverordnungen des Gemeinderates eine Kanalbenützungsgebühr pro Quadratmeter verbauter, bewohnbarer beziehungsweise nutzbarer Gebäudefläche ein.

Unter "bewohnbar" verstehe man nicht die tatsächliche Nutzung als Wohnung, sondern nur die Möglichkeit und vor allem die Eignung zur Nutzung. Die Eignung des Gebäudes zu Wohnzwecken sei ausschlaggebend, unabhängig davon, ob Wasser, Strom, Heizkörper oder ähnliche Installationen vorhanden seien.

Die Beschwerdeführer hätten im Jahre 1991 um teilweise Befreiung von den Kanalbenützungsgebühren angesucht. Dieses Ansuchen sei nach einer Besichtigung durch einen eigens hiefür eingerichteten "Gemeinderatsausschuss zur Klärung offener Fragen betreffend die Kanalbenützungsgebühr" vom Gemeinderat abgewiesen worden, da bei der Begehung des Objektes die Eignung zu Wohnzwecken festgestellt worden sei.

Die mitbeteiligte Gemeinde habe den Beschwerdeführern seit Oktober 2003 "drei Versuche zur Flächenbegehung" ermöglicht. Die Beschwerdeführer hätten aber jedes Erhebungsorgan beziehungsweise jedes Protokoll als gesetzwidrig, nicht fachgemäß oder als von einer "Pfuscherkommission" erstellt bezeichnet. Die Durchführung der letzten angebotenen Begehung sei von den Beschwerdeführern verweigert worden.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren sei es auch rechtmäßig, wenn die mitbeteiligte Gemeinde rückwirkend die Jahresbeträge und nicht die Quartalsbeträge vorschreibe.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie die Art und Weise der Besichtigung der gegenständlichen Liegenschaft durch ihres Erachtens nach nicht geeignete Personen kritisierten. Die Hinweise des Erstbeschwerdeführers auf drohende Gesundheitsschäden durch vorhandene Baumängel seien missachtet worden. Der Begriff der verbauten bewohnbaren Wohnfläche sei willkürlich auf "bzw. nutzbare Gebäudefläche" erweitert worden. Obwohl der mitbeteiligten Gemeinde Bilddokumente über den Zustand der Räume und die Nässeschäden als Ergänzung zum nicht erstellten Protokoll geschickt worden seien, seien diese Schäden nicht berücksichtigt worden. Die vor etwa 35 Jahren notdürftig sanierten und als Ordination genützten Wirtschaftsgebäude des alten Bauernhauses seien innen unsachgemäß mit Heraklithplatten verkleidet worden. Bei diesen Platten bestehe der Verdacht, dass asbesthaltige Bindemittel verwendet worden seien. Die Vermietung des Hauses scheitere daran, dass das Haus nicht beheizbar sei.

Bereits vor Jahren sei der Gemeinde mitgeteilt worden, dass man das Gebäude abbrechen werde, falls für dieses Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben würden. Ein Bescheid sei aber von der Gemeinde jahrelang nicht erlassen worden. Hätten die Beschwerdeführer sofort einen Bescheid erhalten, hätten sie das Gebäude sogleich abbrechen können, da eine Sanierung ja keinesfalls in einem Verhältnis zum Nutzen gestanden sei. Das gegenständliche Gebäude verfüge über teilweise 70 cm starke Mauern, was zu einer im Verhältnis zur tatsächlichen Wohnfläche unverhältnismäßig großen verbauten Fläche führe. Einer Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 443,41 stehe ein tatsächlicher Abwasseranfall von ca. 180 m3 gegenüber. Geltend gemacht wird weiters die Missachtung des Verursacherprinzips durch die Festlegung einer Reduzierung der Steuer für abwasserintensive Betriebe.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die von den Beschwerdeführern angeregte Möglichkeit der Festlegung der Bemessungsgrundlage nach der anfallenden Wassermenge sei von der mitbeteiligten Gemeinde nicht als Berechnungsvariante gewählt worden. Die von der mitbeteiligten Gemeinde gewählte Methode der Festlegung der Bemessungsgrundlage sei jedoch zulässig und entspreche dem Kanalabgabegesetz. Die gegenständlichen Verordnungen seien der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt und seien von dieser zur Kenntnis genommen worden. Diese Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht worden und in Kraft getreten. Sie gehörten daher dem Rechtsbestand an und seien auf die vom Tatbestand erfassten Fälle anzuwenden.

Die im Beschwerdefall durchgeführten Begehungen der gegenständlichen Liegenschaft seien als Augenschein im Sinne des § 147 Bgld. LAO zu qualifizieren. Wie die Behörde einen Augenschein durchführe, ob sie dabei einen Sachverständigen beiziehe beziehungsweise welche Personen sie als Sachverständige beiziehe, liege dabei im Ermessen der Behörde. Die Flächen der gegenständlichen Liegenschaft seien zweimal ermittelt worden und seien nach den Angaben der Beschwerdeführer nicht strittig. In der Heranziehung eines Gemeindebediensteten und eines Ziviltechnikers für Kulturtechnik könne kein gesetzwidriges Vorgehen der Abgabenbehörden erkannt werden.

Da das vorliegende Protokoll vom 6. November 2003 über den Augenschein nicht den Anforderungen des § 64 Bgld. LAO entspreche, liefere es keinen vollen Beweis über den Ablauf des durchgeführten Augenscheins, sondern es sei lediglich als Beweismittel von den erkennenden Behörden zu würdigen. Das Parteiengehör der Beschwerdeführer sei auch bezüglich des Protokolls gewahrt worden.

Was unter dem in den gegenständlichen Verordnungen verwendeten Begriff der "verbauten, bewohnbaren Wohnfläche" zu verstehen sei, sei durch Auslegung dieses Begriffes zu ermitteln.

Der Verordnungsgeber selbst habe keine Definition dieses Begriffes vorgenommen. Zur Ermittlung des Inhaltes dieses Rechtsbegriffes seien daher die Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB heranzuziehen.

Da der Verordnungsgeber keine speziellen Anhaltspunkte gegeben habe, sei für die Auslegung des Begriffes "Wohnfläche" eine Interpretation nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vorzunehmen. Demnach sei unter "Wohnen" grundsätzlich nur ein von vornherein zumindest auf längere Zeit angelegter Aufenthalt in als eine Einheit zusammengehörenden Räumlichkeiten zu verstehen.

Im Zusammenhang mit einer gemäß §§ 6 und 7 ABGB weiters gebotenen "systematischen Begriffsinterpretation" sei § 5 Abs. 2 Kanalgesetz zu berücksichtigen, der den Begriff der "Wohnung" als das Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche definiert. Nach einer in dieser Bestimmung enthaltenen beispielhaften Aufzählung zählten zur Wohnung insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder und Waschküchen.

Nach Bischof/Traxler, Die Burgenländischen Kanalgesetze, Anmerkungen zu § 5 Abs. 2 Kanalabgabegesetz, komme es auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls und tatsächliche Ausführung an. Auch die tatsächliche Verwendung eines Raumes sei nicht maßgeblich, sondern vielmehr seine tatsächliche Ausstattung z. B. für Wohnzwecke.

Nach der (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu "verschiedenen Rechtsmaterien" handle es sich bei "Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung". Ein entsprechend ausgestatteter Raum gewinne so eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt sei, spiele nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle (in diesem Zusammenhang wird auf Rechtsprechung zu Gebührenbefreiungen im Wohnbauförderungsrecht bzw. Grundsteuerbefreiungen für Arbeiterwohnstätten verwiesen).

Nach den Ermittlungsergebnissen der mitbeteiligten Gemeinde seien in dem beschwerdegegenständlichen Gebäude Heizkörper beziehungsweise Anschlussmöglichkeiten für eine Heizung vorhanden. In einem Zubau zu dem betroffenen Gebäude befinde sich zudem ein Öltank für eine Ölheizung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass in den gegenständlichen Räumen keine Heizmöglichkeit bestünde, sei unerheblich, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Beheizungsmöglichkeit nicht ankomme.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es ferner nicht darauf an, ob es sich um einen Wohnraum im engeren Sinn handle, sondern es sei vielmehr dessen Eignung zu Wohnzwecken entscheidend.

Im Beschwerdefall sei von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde die Eignung der gegenständlichen Räumlichkeiten zu nutzbaren Wohnzwecken angenommen worden. Schon im Jahre 1991 sei nach einer Begehung des Gebäudes durch den zuständigen Gemeinderatsausschuss die Bewohnbarkeit des Gebäudes mit Beschluss des Gemeinderates festgestellt worden.

Nach dem Protokoll vom 6. November 2003 sei bei einer Begehung am 4. November 2003 festgestellt worden, dass das gegenständliche Gebäude über Bodenbeläge verfüge. Nach den Angaben der Beschwerdeführer würden sich in drei Räumen jeweils Teppichfliesen, ein Parkettboden und ein unfertiger Fliesenboden und in weiteren zwei Räumen ein Plastikboden befinden. Das WC und der Waschraum, die im Protokoll vom 4. November 2003 angeführt seien, seien auch nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers vorhanden (auch wenn deren Funktionsfähigkeit nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht überprüft worden sei). Dass jedoch das WC und der Waschraum tatsächlich nicht "funktionierten", sei von den Beschwerdeführern weder vorgebracht worden noch sei diesbezüglich ein Beweis erbracht worden.

Nach dem Ergebnis der Begehung der gegenständlichen Räumlichkeiten am 4. November 2003 befänden sich in einem Raum Fitnessgeräte, ein Schreibtisch, Sitzgelegenheiten, Kommoden, eine Stereoanlage sowie andere Möbelstücke und in den anderen Räumen Kästen, Bücherregale, ein Tisch und Sitzgelegenheiten. Weiters würden Bücher und Hausrat in Kisten gelagert. Stromanschlüsse und Beleuchtungskörper seien vorhanden. Das Vorhandensein von Stromanschlüssen sowie der genannten Einrichtungsgegenstände sei von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt worden.

Nach der Ausstattung und Einrichtung - vor allem nach dem vorhandenen Inventar - würde es sich bei den gegenständlichen Räumlichkeiten um Räume handeln, die Wohnzwecken dienten. Diese dienten vor allem der Unterbringung und Aufbewahrung von Gegenständen und damit dem menschlichen Wohnbedürfnis. Die Zimmer könnten jederzeit zum Aufenthalt von Personen - zu welchem Zweck auch immer - genutzt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf die bauliche Gestaltung und nicht auf den tatsächlichen Bauzustand an. Feuchtigkeitsschäden, die auch behoben werden könnten, führten nicht zu einer sofortigen Unbewohnbarkeit von Gebäuden. Oftmals würden Feuchtigkeitsschäden erst längere Zeit nach ihrem Entstehen entdeckt und dennoch würden diese Räume weiterhin bewohnt werden. Auch trete die Gesundheitsschädigung nicht sofort, sondern erst bei längerer Nutzung ein. Es liege daher an den Beschwerdeführern, Gesundheitsschäden durch den langfristigen Gebrauch von feuchten Räumen hintan zu halten und diese Schäden beheben zu lassen. Fußböden, deren Auswirkungen oftmals erst nach langfristigem Gebrauch durch die Medizin und Technik erforscht werden würden, könnten ausgetauscht werden.

Zur Prüfung, ob Neuerungen betreffend die angenommene Bewohnbarkeit der gegenständlichen Räume eingetreten seien, sei vor Erlassung der Berufungsentscheidung ein Lokalaugenschein anberaumt gewesen. Da der Erstbeschwerdeführer jedoch mit der Durchführung dieses Augenscheins nicht einverstanden gewesen sei, hätte dieser nicht durchgeführt werden können und hätten weitere genaure Ermittlungen nicht angestellt werden können.

Die gegenständlichen Räume seien nach ihrer tatsächlichen Ausstattung geeignet, Wohnzwecken zu dienen und seien nach ihrem gesamten Erscheinungsbild typisch für die Verwendung zum Aufenthalt von Personen und damit für Räume, die Wohnzwecken dienten, charakteristisch.

Die gegenständliche Abgabenvorschreibung stehe in keinem Zusammenhang mit einer früheren Säumnis der Behörden der mitbeteiligten Gemeinde. Die Beschwerdeführer hätten nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Bgld. BauG eingebracht. Es seien in all den Jahren auch keine Abbrucharbeiten durchgeführt worden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer sei daher rein hypothetisch und vermöge keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Es sei den Beschwerdeführern nach wie vor unbenommen, eine Abbruchbewilligung zu beantragen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und Kostenersatz beantragt wird.

1.7. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, beantragte jedoch keinen Kostenersatz.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die §§ 10 ff des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, enthielten nähere Vorschriften für den Fall der Ausschreibung von Kanalbenützungsgebühren durch die Gemeinden auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung. Nähere Regelungen für die Berechnungsfläche (im Einleitungssatz irrtümlich als "Berechtigungsfläche" bezeichnet) enthielt § 5 KAbgG.

§ 5 Abs. 2 Kanalabgabegesetz, ebenfalls in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, lautet auszugsweise:

"Die Berechtigungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

 

Bewertungsfaktor

1.

Bebaute Fläche:

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäude und überdachten

Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht

einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer,

Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen,

Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl. Ausmaß der

bebauten Flächen

0,5

2.

Nutzfläche:

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die

Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt,

einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß

Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu

berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen

liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden

Flächen zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind:

Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach

nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke

geeignet sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für

Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a

genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer

anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage

angeschlossen sind; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei

denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die

Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

a) Wohnungen:

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von

Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen

insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen,

Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser,

Bäder, Waschküchen

1

 

...

 
 

j) Weinbaubetriebe:

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche

1,5

 

k) Sonderbetriebe:

Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre

Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem

wesentlich höheren Maß beanspruchen, als er einem nach

lit. a - j und l berechneten Anschlussbeitrag entspricht.

Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche

ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die

durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfaßt.

Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die

einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische

Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g

BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen.

Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzuholen."

 

§ 11 Abs. 5 KAbG lautet:

"(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."

Die auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, ergangenen Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde über die Erhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 17. Dezember 1999, vom 20. Dezember 2000, vom 20. Dezember 2001 beziehungsweise vom 19. Dezember 2002 lauteten auszugsweise (die Angaben der Beträge in Euro durch die Verordnungen für die Jahre 2002 und 2003 in eckiger Klammer):

"§ 1

Allgemeines

Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührensatz

Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit S 20 (beziehungsweise in den Verordnungen vom 20. Dezember 2001 und vom 19. Dezember 2002: mit EUR 1,45) pro m2 verbauter, bewohnbarer Wohnfläche bzw. intensiv wasserverbrauchende Betriebsflächen festgesetzt. Für Betriebe mit überdurchschnittlich hohem Abwasseranfall, nämlich Putenverarbeitungsbetriebe und Winzergenossenschaften wird an Stelle der vorgenannten Gebühren die Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit S 9 (beziehungsweise in den Verordnungen vom 20. Dezember 2001 und vom 19. Dezember 2002: mit EUR 0,65) pro m3 des vom Abwasserverband in Zusammenarbeit mit der Gewässeraufsicht festgestellten Abwasseranfalles pro Jahr festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils gesondert hinzuzurechnen.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

(2) Ist das Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 4

Gebührenanspruch

Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem

erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

§ 5

Fälligkeit

Die Kanalbenützungsgebühren werden am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."

Im jeweiligen § 6 der genannten Kanalgebührenverordnungen wurde festgelegt, dass die Verordnung vom 17. Dezember 1999 am 1. Jänner 2000, die Verordnung vom 20. Dezember 2000 am 1. Jänner 2001, die Verordnung vom 20. Dezember 2001 am 1. Jänner 2002 und die Verordnung vom 19. Dezember 2002 am 1. Jänner 2003 in Kraft traten. Eine ausdrückliche Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereiches enthielten die Verordnungen nicht.

2.2. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde vor allem gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche". Der den Begriff "Wohnfläche" erläuternde Ausdruck "bewohnbar" definiere offenkundig den Abgabengegenstand enger als das Kanalabgabegesetz, nämlich in dem Sinne, dass die vorhandene Wohnfläche auch faktisch bewohnbar sein müsse.

Es sei nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat seine Worte ohne Bedacht gewählt habe, zumal auch die Aufsichtsbehörde den Rechtsbegriff der "verbauten, bewohnbaren Wohnfläche" im Zuge des aufsichtsbehördlichen Verfahrens zur Überprüfung der gegenständlichen Verordnungen unbeanstandet gelassen habe. Der Aufsichtsbehörde sei wohl bei wörtlicher Auslegung des zusammengesetzten Rechtsbegriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" bewusst gewesen, dass der Verordnungsgeber gerade in ländlichen Gebieten vielfach vorhandene, lange Jahre leerstehende und unbenützte Gebäude (Wohnungen) als "nicht bewohnbar" qualifiziere und damit vom Abgabentatbestand ausgenommen habe wissen wollen, weil bei diesen Gebäuden eine Abgabe in einem unvertretbaren Verhältnis zum Nutzen dieses Gebäudes stehe. Dies sei schlussendlich auch dann der Fall, wenn eine Wohnfläche nicht einmal jenen Kriterien entspreche, die das Baugesetz an die Benützbarkeit eines Baues stelle (§ 28 Bgld BauG).

2.3. Es ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass - soweit eine Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" in den Verordnungen des Gemeinderates erforderlich ist und man am Inhalt der Begriffe Zweifel hätte - im Sinne einer "Einheit der Rechtsordnung" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1995, Zl. 93/08/0141, vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0231, vom 11. März 1992, Zl. 90/13/0131, sowie vom 12. September 1979, Zl. 0255/79) davon auszugehen wäre, dass sich der Verordnungsgeber (soweit er überhaupt eine eigene, neben das KAbgG tretende Regelung schaffen wollte) an den durch das Bgld. Kanalabgabegesetz vorgegebenen Begriffen und im Zusammenhang mit der Regelung des an bauliche Gegebenheiten anknüpfenden Abgabentatbestandes an den Begriffen des Baurechtes orientierte und daher zur Auslegung des Begriffes "verbaute, bewohnbare Wohnfläche" auf die baurechtlichen Bestimmungen beziehungsweise die Bestimmungen des Bgld Kanalabgabegesetzes zurückgegriffen werden könnte (vgl. zur Maßgeblichkeit baurechtlicher Bestimmungen - insbesondere der baurechtlichen Benützungsbewilligung nach dem Bgld BauG - bei der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0022, beziehungsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Zl. 1337/77).

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen bislang insbesondere mit der Frage zu befassen, inwieweit Keller- oder Dachgeschoßflächen, also solche Flächen, die in der Regel nach der baurechtlichen Zweckbestimmung (oder gar nach der jeweiligen Baubewilligung ausdrücklich) nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind, allenfalls in den Begriff der "Wohnfläche" einzubeziehen seien (vgl. etwa zur Grunderwerbsteuer die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1994, Zl. 94/16/0028, und vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0009). In diesem Zusammenhang stellte er auf die jeweilige "Einrichtung" solcher Räume ab. Zum Bgld. KAbgG hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlicher Weise für einen durch Umbaumaßnahmen für Wohnzwecke nutzbar gemachten Raum ausgesprochen, dass dieser vor dem Umbau kein Raum gewesen sei, der nach seiner Ausstattung für einen der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a bis l Bgld. KAbgG genannten Zwecke geeignet gewesen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0022).

2.5. Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von der in den genannten Erkenntnissen zu entscheidenden Frage insofern, als die Beschwerdeführer auf Grund der vom Verordnungsgeber bei der Festlegung des Gebührensatzes gewählten Wortwahl eine Einschränkung der Abgabepflicht dahin gehend behaupten, dass der Gemeinderat mit dem jeweiligen § 2 der Kanalbenützungsgebühren-Verordnung nicht nur eine Festlegung des Gebührensatzes (der auf die nach § 5 KAbgG zu ermittelnde Berechnungsfläche anzuwenden ist) treffen wollte, sondern darüber hinaus eine Beschränkung des Begriffes der Nutzfläche bzw. der Abgabepflicht auf solche Teile des die Abgabepflicht auslösenden Gebäudes vorgenommen hätte, die "tatsächlich bewohnbar" sind.

Dieser Überlegung ist jedoch entgegen zu halten, dass sich aus der Systematik der Verordnungen, die jeweils lediglich die Gebührenpflicht als solche grundsätzlich (ohne Näheres zu regeln), den Gebührensatz, den Gebührenschuldner, das Entstehen des Gebührenanspruches und die Fälligkeit regeln, ergibt, dass der Verordnungsgeber mit den Verordnungen einerseits das "Ob" der Einhebung der nach bundesgesetzlicher Ermächtigung möglichen Abgabe, andererseits aber im Rahmen der für den Fall der Ausnutzung der bundesrechtlichen Ermächtigung getroffenen näheren Regelungen des Bgld. KAbgG die für die konkrete Einhebung erforderlichen Regelungen (also insbesondere den Gebührensatz) regeln wollte. Ohne nähere Anhaltspunkte ist es unzulässig, dem Gemeinderat den Willen zu unterstellen, mit der Verordnung auch eine Abweichung von der Berechnungsfläche nach § 5 KAbgG anzuordnen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass ein Verordnungsgeber, der wie im vorliegenden Fall "Punkt für Punkt" unter sorgfältiger Beisetzung entsprechender Überschriften zu den einzelnen Paragraphen, die jeweils einen bestimmten Aspekt der eingehobenen Abgabe behandeln, auch einen eigenen Paragraph betreffend die "Berechnungsfläche" erlassen hätte, hätte er tatsächlich von § 5 KAbgG abweichend einen eigenen Begriff der Berechnungsfläche umschreiben wollen.

In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die Gegenschriften der mitbeteiligten Gemeinde und der belangten Behörde hinzuweisen, in denen erläutert wird, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde durch die Verwendung des Adjektivs "bewohnbar" auch die vielen in der Gemeinde leer stehenden, unbewohnten Altbauten, die bewohnbar und nutzbar seien und jederzeit von den Eigentümern an jedermann ohne großen baulichen Aufwand vermietet werden könnten, von der Gebührenpflicht umfasst verstehen wollte und somit eine "Erweiterung" des Begriffes "Wohnfläche" erzielen habe wollen. Abgesehen davon, dass einerseits die dabei zu Grunde gelegte Prämisse, dass es nach der Definition des Kanalabgabegesetzes auf die tatsächliche Bewohnung ankäme, unbegründet ist (vgl. zu § 5 KAbgG bereits die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1979, Zl. 1337/77, und vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0022) und andererseits dieser Auslegung der Verordnungen die vorstehenden Überlegungen zu dem aus der Systematik der Verordnungen abzuleitenden Inhalt der Verordnungen entgegen stehen, belegt dieser Hinweis jedoch, dass auch bzw. gerade dann, wenn man einen vermuteten weiter gehenden Willen des Normsetzers hinsichtlich der Bedeutung des jeweiligen § 2 der Verordnungen bei der Auslegung berücksichtigen wollte, dies nicht zu dem von den Beschwerdeführern intendierten Ergebnis führen würde. Wie dieser Hinweis zeigt, kann das Wort "bewohnbar" vielmehr zwanglos als zur Unterscheidung zu (tatsächlich) "bewohnt" verwendet werden. Somit führte aber selbst die Annahme, dass mit § 2 der jeweiligen Kanalgebühren-Verordnung auch die Ermittlung der Berechnungsfläche geregelt werden sollte, zu keinem anderen Ergebnis. Dem Begriff "bewohnbar" wäre im Sinne der oben angesprochenen, in verschiedenen Zusammenhängen vorgenommenen Auslegung unter Berücksichtigung der übrigen Rechtsordnung (vgl. in diesem Sinne zum Bgld. KAbgG auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0022) die Bedeutung der Zulässigkeit der Benützung zu Wohnzwecken nach baurechtlichen Vorschriften beizumessen. Wie die Beschwerdeführer insoferne zutreffend ausführen, ergäbe sich als Grenze für eine solche Benützbarkeit allenfalls eine Beschaffenheit, bei der baurechtlich ein Benützungsverbot ausgesprochen werden müsste (vgl. § 28 Abs. 4 Bgld Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998). Es braucht hier nicht näher darauf eingegangen werden, ob dabei im Sinne einer Tatbestandswirkung auf die tatsächliche Erlassung eines entsprechenden Bauauftrags abzustellen wäre oder es nur auf die Möglichkeit zur Erteilung eines solchen Auftrags ankäme. Auch in der Beschwerde wird das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht behauptet. Das Vorliegen etwaiger Mängel, die gegebenenfalls auch als Baumängel zu entsprechenden Aufträgen an den Eigentümer zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes führen könnten, beseitigt die Eigenschaft der Räume als "bewohnbar" noch nicht. Es erübrigt sich daher, näher auf diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, die in der Beschwerde nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verfahrensmangels angesprochen werden, einzugehen.

Damit ergibt sich, dass ungeachtet der Frage, ob man § 2 der jeweiligen Kanalgebührenverordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Partei als Abweichung von bzw. Klarstellung zu

§ 5 KAbgG versteht oder nicht, der sich ergebende Norminhalt dahin geht, dass es für die Heranziehung einer grundsätzlich unter

§ 5 KAbgG fallenden Fläche des in Rede stehenden Gebäudes für die Ermittlung der Berechnungsfläche nicht auf die tatsächliche Bewohnung, sondern auf die Bewohnbarkeit ankommt.

Daran, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten grundsätzlich zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld Kanalabgabegesetz genannten Räumen zu zählen sind, bestehen nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde keine Zweifel.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die gegenständlichen Gebäudeflächen in die Berechnungsfläche im Sinne der Kanalgebührenverordnungen der mitbeteiligten Gemeinde in Verbindung mit dem Kanalabgabegesetz einzurechnen sind.

2.6. Wenn die Beschwerdeführer gegen die konkrete Ermittlung der Berechnungsfläche einwenden, dass die Mauern des gegenständlichen Gebäudes stellenweise 70 cm dick seien und dass das Abstellen auf die Außenmauern daher im Beschwerdefall zu einer unverhältnismäßig großen Berechnungsfläche führte, sind sie auf die insoweit eindeutige Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld Kanalabgabegesetz sowie auf das zum NÖ Kanalgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341 (zum Begriff der "bebauten Fläche"), zu verweisen.

2.7. Die in der Beschwerde angesprochene allenfalls erfolgte Neuvermessung anderer in der mitbeteiligten Gemeinde gelegener Gebäude hat auf die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalls jedenfalls keinen Einfluss. Daran vermag auch der Hinweis auf § 92 Bgld. LAO nichts zu ändern, aus dem niemand ein subjektives Recht ableiten kann. Dass aber im Beschwerdefall ein Verstoß gegen die in § 93 LAO geregelte amtswegige Ermittlungspflicht und das Gebot zur Wahrung des Parteiengehörs vorläge, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

2.8. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der allfälligen Verjährung der Abgabenansprüche ist auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 156 Abs. 2 Bgld. LAO beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Diese Frist beginnt gemäß § 157 lit. a Bgld. LAO in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 158 Abs. 1 Bgld. LAO bestimmt, dass die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Den Beschwerdeführern wurden die Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Dezember 2003 vorgeschrieben. Damit wurde die Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen.

Die gegenständlichen Abgabenansprüche für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 sind jeweils in dem entsprechenden Abgabenjahr entstanden (vgl. § 3 Bgld. LAO). Das bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr für das Abgabenjahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begonnen hat und daher auch die Festsetzung der Jahresabgabe 2000 am 10. Dezember 2003 noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte.

Die gegenständliche Abgabenvorschreibung verstieß daher nicht gegen die anzuwendenden Verjährungsvorschriften.

2.9. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Rechtswirksamkeit und der Kundmachung der gegenständlichen Kanalgebührenverordnungen der mitbeteiligten Gemeinde gehen insoferne ins Leere, als die genannten Verordnungen ordnungsgemäß kundgemacht wurden und - da die Höhe der Kanalbenützungsgebühr jedenfalls seit 1993 dem Betrag nach unverändert geblieben war - in den verfahrensgegenständlichen Abgabenjahren mangels ausdrücklicher Anordnung der Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereiches der jeweils "früheren" Verordnung bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung jedenfalls eine inhaltsgleiche Verordnung über die Einhebung und Berechnung der Abgabe gegolten hätte. Eine Aliquotierung der Kanalbenützungsgebühren wäre in Anbetracht der in den gegenständlichen Abgabenjahren in gleichbleibender Höhe bestehenden Abgabenpflicht gemäß § 11 Abs. 5 Bgld Kanalabgabegesetz nicht durchzuführen gewesen (vgl. § 11 Abs. 5 Bgld Kanalabgabegesetz, der eine Aliquotierung der Kanalbenützungsgebühr bei - erstmaligem - Entstehen des Abgabenanspruches und bei Veränderung des bisherigen Gebührensatzes während des Jahres vorsieht, sowie das zum Stmk. Tourismusgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 95/17/0488, und zum Tir. Aufenthaltsabgabegesetz das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 95/17/0032). Durch eine allenfalls gegen § 82 Abs. 1 und 2 Bgld. Gemeindeordnung verstoßende Inkrafttretensbestimmung in den jeweiligen Verordnungen wurden die Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.

2.10. Mit dem Vorbringen, dass über die Besichtigung des gegenständlichen Gebäudes am 10. Mai 1991 entgegen der Bestimmung des § 64 Abs. 2 Bgld. LAO keine Niederschrift aufgenommen worden sei beziehungsweise dass das Protokoll vom 6. November 2003 nicht den Anforderungen des § 65 Bgld. LAO entspreche und eine entsprechende Würdigung dieses Beweismittels durch die Abgabenbehörden nicht erfolgt sei, gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zum einen wurde das Parteiengehör der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Begehungen dadurch gewahrt, dass ihnen die Ergebnisse der Besichtigungen bekannt gegeben wurden und die Beschwerdeführer im Abgabenverfahren ausreichend Möglichkeit hatten, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde von den Beschwerdeführern auch genützt. Mit den inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführer hat sich die belangte Behörde hinreichend auseinandergesetzt und ist einerseits davon ausgegangen, dass diese für die Entscheidung im Beschwerdefall irrelevant waren, beziehungsweise ist andererseits nachvollziehbar und schlüssig unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen zu den dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Feststellungen gelangt. In der Durchführung der Begehungen der gegenständlichen Liegenschaft in der von den Behörden gewählten Art und Weise kann keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, erblickt werden.

2.11. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Gemeinde hatte mangels eines entsprechenden Antrags zu unterbleiben (§ 59 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 4. November 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte