VwGH 2008/17/0183

VwGH2008/17/018327.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des B L in K, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. August 2008, Zlen. UVS-05/K/42/3379/2008 und UVS- 05/V/42/3380/2008, betreffend Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügungen in Angelegenheiten der Übertretung parkraumbewirtschaftender Vorschriften sowie Zurückweisung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen in den genannten Angelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen Strafverfügungen in Angelegenheiten der Übertretung parkraumbewirtschaftender Vorschriften (Spruchpunkt 1) und Berufungen gegen die Zurückweisung der Einsprüche gegen die genannten Strafverfügungen (Spruchpunkt 2) keine Folge.

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch in seinen "gewährleisteten Rechten auf

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