Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen Strafverfügungen in Angelegenheiten der Übertretung parkraumbewirtschaftender Vorschriften (Spruchpunkt 1) und Berufungen gegen die Zurückweisung der Einsprüche gegen die genannten Strafverfügungen (Spruchpunkt 2) keine Folge.
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof dadurch in seinen "gewährleisteten Rechten auf
- gesetzlichen Richter
- ein faires Verfahren
- eine nicht eingeschriebene Postaufgabe
- Abklärung der Verlustssphäre des Rechtsmittels
- Beachtung des Gleichheitssatzes
verletzt".
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Vorraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0343).
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, ein faires Verfahren und Beachtung des Gleichheitssatzes als verletzt erachtet, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG; zum Recht auf den gesetzlichen Richter vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0181, zum Recht auf ein "faires Verfahren" den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0355, und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0229).
Was aber das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er erachte sich in seinem Recht auf eine "nicht eingeschriebene Postaufgabe" sowie auf "Abklärung der Verlustssphäre des Rechtsmittels" verletzt, so wird damit nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0181).
Besteht daher nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2008
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