VwGH 2004/11/0229

VwGH2004/11/022917.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, vom 12. Mai 2004, Zl. B 17/04, betreffend Gutschrift von Zahlungen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer hatte am 29. September 2003 den Antrag gestellt, EUR 20.300,-- seinem Zusatzleistungskonto gutzuschreiben. Dieser Antrag war vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien mit Bescheid vom 22. März 2004 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.

Auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid hob die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid auf und entschied gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst dahin, dass der Antrag abgewiesen wurde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die im Gesamtvertrag zwischen der Österreichischen Ärztekammer einerseits und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahner andererseits vereinbarte "umsatzbezogene Zuwendung in Höhe von 2 % für Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversorgung" als Vertrag zu Lasten Dritter im Sinne des § 880a ABGB gegenüber den einzelnen Vertragsärzten unwirksam sei und daher auch nicht Bestandteil des Einzelvertrages hätte werden können, der entsprechende Betrag dem Beschwerdeführer deshalb auf seinem Zusatzleistungskonto gutzuschreiben sei, werde in § 29 Abs. 3 des Gesamtvertrages klargestellt, dass diese Zuwendung nicht Bestandteil der Honorare der Vertragsärzte sei. Schon deshalb sei der Antrag des Beschwerdeführers, der davon ausgehe, durch die Regelungen würden den Vertragsärzten "an sich zustehende Honorarteile entzogen", unberechtigt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. September 2004, Zl. B 815/04-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0229-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen, und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, in dem er zunächst erklärte, "In Beschwerde gezogen wird dieselbe Entscheidung im selben Umfang wie zur Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt."

Die Beschwerdepunkte legte er wie folgt fest:

"Durch die angefochtene Entscheidung wird mein subjektives Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, mein subjektives Recht auf Unverletzlichkeit meines Eigentums sowie mein subjektives Recht auf uneingeschränkte Erwerbsfreiheit verletzt. Weiters wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Gesamtvertrag der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) und der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen (VA) gesetzes- und grundrechtskonform zu interpretieren, sodass es zu einer Verletzung meines gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit meines Eigentums sowie einer unerlaubten Beschränkung meiner Erwerbsfreiheit gekommen ist."

Nach einer Sachverhaltsschilderung und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wiederholte er unter dem Titel "BESCHWERDEGRÜNDE" seine schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof getätigten Ausführungen, um dann noch Ausführungen zur geltend gemachten "Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Verstoß gegen formelles Recht)" nachzutragen.

3. Auszugehen ist davon, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach ständiger Rechtsprechung nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt ist, dessen Verletzung er behauptet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, referierte hg. Rechtsprechung). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO, 242).

Für die vom Beschwerdeführer als verletzt erachteten verfassungsgesetzlich geschützten Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof wegen Art. 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig, woran die in der Beschwerdeergänzung - bei gleichbleibendem Inhalt - gewählte Formulierung "subjektives Recht" nichts ändert. Mit dem Passus "Weiters wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht" bzw der Rüge, die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren "über die in meiner Beschwerde aufgezeigten Beschwerdepunkte" durchgeführt, erfolgt keine dem Gesetz genügende Darstellung eines Beschwerdepunktes (Dolp, aaO, 244).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2005

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