VwGH 2007/02/0181

VwGH2007/02/018131.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des JA in Z, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2007, Zl. RU6-ST-118/00 1-2007, betreffend Auftrag nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Zwettl, 3910 Zwettl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Zwettl vom 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 lit. a StVO ein - näher ausgeführter - Auftrag erteilt, die Lage bzw. Anordnung einer "Begrenzungs(mauer) bzw. Einfriedung" zu ändern. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch "sowohl in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften als auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf den gesetzlichen Richter als auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Schutz seines Eigentums als auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf eine gesetzesgemäße Anwendung der Bestimmung des § 35 Straßenverkehrsordnung 1960 als auch in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über ein gesetzesgemäßes Verfahren, so vor allem auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0155) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Eigentumsrecht als verletzt erachtet, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG und zum Recht auf den gesetzlichen Richter etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0152, sowie zum Eigentumsrecht etwa den zit. hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0155).

Was aber das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er erachte sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften, auf eine gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 35 StVO und auf ein gesetzmäßiges Verfahren (insbesondere auf Gewährung des Parteiengehörs) verletzt, so wird damit nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111). Dass aber mit dem zitierten Vorbringen die Zuständigkeit der belangten Behörde bezweifelt wird (vgl. im Übrigen dazu § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-12), ist daraus nicht erschließbar. Besteht daher nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage - auch insoweit - als nicht zulässig (vgl. den soeben zitierten hg. Beschluss vom 12. Mai 2005).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2007

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