VwGH AW 2008/06/0004

VwGHAW 2008/06/00045.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, zur Zeit in Auslieferungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, vertreten durch Solicitor E, Europäischer Rechtsanwalt in, der gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 28. November 2007, Zl. BMJ-4026890/0007-IV 1/2007, betreffend die Bewilligung einer Auslieferung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ARHG §29 Abs6;
ARHG §33 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ARHG §29 Abs6;
ARHG §33 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird die aufschiebende Wirkung vorläufig in dem Umfang bewilligt, dass die Eignung der angefochtenen Erledigung, Grundlage für die Durchführung der Auslieferung zu sein, sistiert wird.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und den vorgelegten Beilagen (angefochtene Erledigung und Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007, 22 Bs x) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. September 2007, 282 Ur i (nunmehr wie bekannt gegeben 234 Ur x), wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines georgischen Staatsangehörigen, nach Georgien für zulässig erklärt. Seiner Beschwerde wurde mit dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien keine Folge gegeben. Mit der angefochtenen Erledigung hat die belangte Behörde (Bundesministerin für Justiz), soweit hier erheblich, dem Landesgericht für Strafsachen mitgeteilt, dass sie die Auslieferung auf der Grundlage des genannten Beschlusses des Oberlandesgerichtes bewilligt habe (Eingangsvermerk des LG St Wien, Präsidium, vom 13. Dezember 2007).

Dagegen richtet sich die vorliegende (am Freitag, dem 1. Feber 2008, überreichte) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wird insbesondere, dass die angefochtene Erledigung weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter zugestellt worden sei, sie sei seinem Vertreter erst anlässlich einer Akteneinsicht am 31. Jänner 2008 in Kopie ausgehändigt (und damit frühestens an diesem Tag zugestellt) worden. Die Übergabe des Beschwerdeführers an Georgien sei für Mittwoch, den 6. Feber 2008, 13 Uhr angeordnet worden. Mit der Auslieferung sei für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden, zwingende öffentliche Interessen sprächen nicht gegen die Bewilligung der Aufschiebung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dass die angefochtene Erledigung einem Vollzug zugänglich ist, ist evident, weil sie ja die Grundlage für die Durchführung der Auslieferung bildet, wobei die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dann in Betracht kommt, wenn die Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes strittig ist. Klar ist auch, dass ohne die Bewilligung der Aufschiebung der Zweck der Beschwerde wohl vereitelt wäre (siehe dazu und zu den Fragen iVm der aufschiebenden Wirkung den in einer Auslieferungssache ergangenen hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073).

Angesichts des "schmalen Zeitfensters", das bis zur Durchführung der Auslieferung gegeben ist, musste davon Abstand genommen werden, zuvor der belangten Behörde die Beschwerde mit dem Aufschiebungsantrag zur Äußerung binnen entsprechender Frist zuzustellen. Vielmehr muss sogleich eine Entscheidung getroffen werden, die demnach nur eine vorläufige sein kann (es bleibt der belangten Behörde bei dieser verfahrensrechtlichen Konstellation unbenommen, im Sinne des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG die Änderung der Entscheidung zu beantragen). Bei dieser vorläufigen Entscheidung war zu bedenken, dass es darum geht, die bereits angeordnete Durchführung der Auslieferung zu sistieren (wobei es insofern nicht darauf ankommt, ob im Beschwerdefall das ARHG in der Fassung vor (BGBl. I Nr. 164/2004) oder nach dem 1. Jänner 2008 (BGBl. I Nr. 112/2007) anzuwenden ist). Die aufschiebende Wirkung wurde daher insoweit bewilligt, als die angefochtene Erledigung die (notwendige) Grundlage für diese Durchführung bildet. Im Übrigen sind die Wirkungen der angefochtenen Erledigung nicht sistiert, es gibt sie daher weiterhin, was im Hinblick auf § 29 Abs. 6 ARHG hervorgehoben wird.

Die Beantwortung der Frage, ob die angefochtene Erledigung ein Bescheid ist, wie auch, ob dem Beschwerdeführer hier verfolgbare subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (vgl. § 33 Abs. 3 ARHG) muss - jedenfalls bei der gegebenen Verfahrenslage - der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Wien, am 5. Feber 2008

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