VwGH 2008/04/0135

VwGH2008/04/01351.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde 1. der G GmbH und 2. der G GmbH & CoKG, beide in L, beide vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich je vom 17. Juli 2008, Zl. Ge(Wi)-220905/1-2008- Di/Str (betreffend die Erstbeschwerdeführerin;

hg. Zl. 2008/04/0135) und Zl. Ge(Wi)-220907/1-2008-Di/Str (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin; hg. Zl. 2008/04/0136), je betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Herr Uka B. ist unstrittig Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Zweitbeschwerdeführerin ist.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 17. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.

In den im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen dieser Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass über Uka B. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zumindest am 23. März 2005 mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2005 eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt worden sei. Wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit vom 1. bis 2. Juni 2006 sei über Uka B. mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2006 eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt worden. Schließlich sei über Uka B. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit von 17. bis 30. Juni 2006 mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2007 neuerlich eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 14. Juni 2007 sei den Beschwerdeführerinnen jeweils eine Frist bis zum 20. Juli 2007 für die Entfernung von Uka B. gesetzt worden. Dennoch sei Uka B. aus den beiden Unternehmen nicht ausgeschieden.

Durch die wiederholte Übertretung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe Uka B. gegen das bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen. Der Erstbehörde könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie diese Verstöße als schwerwiegend im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO angesehen und daher den Beschwerdeführerinnen jeweils die Gewerbeberechtigung entzogen habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des - gemeinsam geführten - Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine sich auf beide Beschwerdeführerinnen beziehende Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Z. 3) der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Die Beschwerdeführerinnen gestehen zu, dass Uka B., dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, die Komplementärin der Zweitbeschwerdeführerin sei, ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften zukomme, entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde wegen Beschäftigung von Ausländern ohne die hiefür erforderliche Berechtigung rechtskräftig bestraft worden sei. Sie bringen jedoch vor, dass Uka B. zwei der drei Tathandlungen nicht in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, sondern eines Gastgewerbes begangen habe. In diesen Fällen hätte das Fehlen der Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz primär der für den gastgewerblichen Betrieb bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführerin auffallen müssen. Uka B. habe keinen Grund gehabt, dieser Geschäftsführerin zu misstrauen. Im Übrigen habe Uka B. nachdem er von den illegalen Beschäftigungen erfahren habe, alles in die Wege geleitet, um die Beschäftigung zu legalisieren. Für die im Gastgewerbe zunächst illegal beschäftigte Ausländerin sei tatsächlich kurz danach eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der gastgewerbliche Betrieb mittlerweile eingestellt worden sei. Weiters könne die Gewerbeentziehung nur auf Übertretungen von Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gestützt werden, die gerade bei diesem Gewerbe zu beachten seien. Eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, das bei Ausübung eines jeden Gewerbes zu beachten sei, könne daher die Gewerbeentziehung nicht rechtfertigen. Weiters sei zu beachten, dass Uka B. seit 1. Juli 2006 keine Verwaltungsübertretungen mehr begangen habe und dass im ersten Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt worden sei. Da den Bestrafungen jeweils nur eine Tathandlung zu Grunde liege, liege auch bei einer Gesamtbetrachtung kein schwerwiegender Verstoß im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO vor.

Durch die rechtskräftigen Bestrafungen steht fest, dass Uka B. die drei ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Schon deshalb geht das das Verschulden von Uka B. in Zweifel ziehende Vorbringen ins Leere.

Bei den gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Darunter fällt auch die im Gesetz ausdrücklich als "Schutzinteresse" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 genannte "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung". Von daher ist es auch unerheblich, ob Uka B. einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat.

Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/04/0137).

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung - wie dargestellt - zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070 mit näherer Begründung ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen.

Uka B. hat zu verantworten, dass am 23. März 2005 ein Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden ist. Trotz der deshalb erfolgten rechtskräftigen Bestrafung am 11. Juli 2005 hat er in der Zeit vom 1. bis 2. Juni 2006 sowie in der Zeit vom 17. bis 30. Juni 2006 jeweils ein gleichartiges Delikt begangen. Diese Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die belangte Behörde ungeachtet der bei der ersten Bestrafung verhängten relativ geringen Strafe und des Umstandes, dass für die betreffende ausländische Arbeitnehmerin nachträglich eine Bewilligung ausgestellt worden ist, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zutreffend als schwerwiegende Verstöße im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gewertet. Der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren kann daran nichts ändern.

Die Beschwerdeführerinnen sind unstrittig dem jeweils gemäß § 91 Abs. 2 GewO erteilten Auftrag, Uka B. aus der Position mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen, nicht fristgerecht nachgekommen.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bei beiden Beschwerdeführerinnen vorliegen.

Die sich aus den genannten Gründen als unberechtigt erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 1. Oktober 2008

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