VwGH 2008/04/0070

VwGH2008/04/007028.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dipl. Ing. A C in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. März 2008, Zl. M63/06935/2007, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. März 2008 dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Stukkateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbauer" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnissen vom 21. Juni 2007 und 28. Februar 2007 schuldig erkannt worden, als Arbeitgeber am 24. Oktober 2006 einen polnischen Staatsbürger und am 17. November 2006 zwei polnische Staatsbürger und einen Staatsbürger der russischen Föderation beschäftigt zu haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung für die angeführten Beschäftigungen bzw. eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden seien und diese auch keine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder Niederlassungsausweis besessen hätten. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es seien über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.750,-- und drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.120,-- verhängt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 22. Mai 2007 schuldig erkannt worden, das Baumeistergewerbe ausgeübt zu haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem er mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, im Zeitraum zumindest vom 24. Oktober 2006 bis 17. November 2006 als Bauführer unter der Bezeichnung Firma P. Bau bei näher genannten Bauvorhaben aufgetreten und eine Bautafel mit dieser Beschriftung aufgestellt, näher genannte Bauprojekte geleitet und gesteuert und deren tatsächliche Bauführung übernommen und näher angeführte Hochbauten mit den entsprechenden Arbeitskräften ausgeführt, dieses Bauvorhaben geleitet und einen Zubau und bauliche Änderungen mit entsprechenden Arbeitskräften ausgeführt habe. Über ihn sei hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 315,-

- verhängt worden.

Zu letzterer Verwaltungsübertretung führte die belangte Behörde aus, das Straferkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen, sodass die Gewerbebehörde an den von der Verwaltungsstrafbehörde als erwiesen angenommenen objektiven und subjektiven Tatbestand gebunden sei. Der Beschwerdeführer müsse sich daher die Übertretungen zurechnen lassen und es sei bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von einer unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen Zeitraum von jedenfalls einem Monat auszugehen. Zur Höhe der vom Beschwerdeführer als "Bagatelle" bezeichneten Geldstrafe von EUR 315,-- sei auszuführen, dass die Verwaltungsstrafbehörde die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers offensichtlich zu gering angenommen habe. Ausgehend von einer zulässigen Höchststrafe von EUR 3.600,--, einem Deliktszeitraum von einem Monat, durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und dem Milderungsgrund der - damals noch gegebenen - verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie dem Fehlen von Erschwerungsgründen stelle der Strafbetrag von EUR 315,-- keinesfalls einen Bagatellbetrag dar.

Der Beschwerdeführer habe somit vier Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung begangen. Sowohl die Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz als auch der Verstoß gegen die Gewerbeordnung stellten jeweils einen schwer wiegenden Verstoß der im Zusammenhang mit dem zur Entziehung in Rede stehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften dar. Die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stellten auch einen Verstoß gegen das Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung dar. Die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes verstoße gegen das Schutzinteresse der Hintanhaltung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Hintanhaltung der Gefahr erheblicher vermögensrechtlicher Schädigungen Dritter durch Personen, die nicht die entsprechende Befähigung für die Gewerbeausübung besäßen. Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seien schwer wiegende Verstöße, weil sie im erheblichen Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädigten (wird näher ausgeführt). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er verletze nicht das Ansehen seines Berufsstandes und es sei darauf abzustellen, wie Gewerbetreibende seine Handlungen beurteilten, sei zu entgegnen, dass es sich bei der Aufzählung in der Z. 3 des § 87 Abs. 1 GewO 1994 "insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes" um eine beispielsweise handle, weshalb auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der bezogenen Gesetzesstelle vorlägen, wenn durch die gegebenen Verstöße das Ansehen des Berufsstandes nicht verletzt sei. Es erübrige sich somit im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob durch die Verstöße des Beschwerdeführers "auch" das Ansehen des Berufsstandes verletzt worden sei. Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer wisse von unzähligen Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die mit Bestrafung von Gewerbetreibenden, jedoch in keinem Fall mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung geendet hätten, sei nicht einzugehen, weil - unabhängig von der Richtigkeit des Vorbringens und der Frage, ob die Fälle überhaupt gleichzusetzen seien, - selbst dann, wenn seitens der Behörden in diesen Fällen rechtswidrigerweise nicht mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen worden sei, der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf ein ebenfalls rechtswidriges Vorgehen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zulässig, den Inhalt der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beleuchten, um daraus Ableitungen zum Gewicht des strafbaren Verhaltens zu treffen. Im Fall des Straferkenntnisses vom 21. Juni 2007 sei durch Akteneinsicht feststellbar, dass der polnische Staatsangehörige über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe die Geldstrafe akzeptiert, weil sie gering ausgefallen sei und er keine Beeinträchtigung seiner Gewerbeberechtigung geahnt habe. Im Fall des Straferkenntnisses vom 28. Februar 2007 sei abermals der "gewerberechtlich legitimierte" polnische Staatsangehörige tätig gewesen sowie zwei Personen, die seitens eines anderen Unternehmens tätig geworden seien. Auch darüber sei das Verfahren hinweggegangen; der Beschwerdeführer habe sich wie im ersten Fall verhalten. Auch das Straferkenntnis vom 22. Mai 2007 sei inhaltlich zu relativieren, weil durch Akteneinsicht feststellbar sei, dass ein Prüfingenieur bestellt worden sei, der über alle Kompetenzen verfügt habe, deren Mangel dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Es sei dadurch zu keinerlei Übelständen bei der Baudurchführung gekommen; solche Übelstände seien nicht einmal zu befürchten, weil ihnen zielgerecht entgegen gearbeitet worden sei. Die Verwaltungsstrafbehörde habe dem Umstand, dass es sich um einen "Gerade-noch-Deliktfall" gehandelt habe, durch Verhängung einer minimalen Geldstrafe Rechnung getragen. Die von der belangten Behörde aus diesen Bagatelldelikten gezogenen Schlussfolgerungen seien falsch. Die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schädigten nicht an sich im erheblichen Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen (wird näher ausgeführt). Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Ausübung des Baumeistergewerbes seien "stark überzogen". Er verfüge tatsächlich über keine entsprechende Berechtigung und sei auch nicht der in solchen Fällen üblichen Praxis der Beistellung eines berechtigten Stellvertreters, auch als Strohmann zu bezeichnen, gefolgt. Er habe die weit effizientere Lösung vorgezogen, dass durch die enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden qualifizierten Prüfungsmännern die Dinge ihren richtigen Lauf nehmen, was ja auch anstandslos gelungen sei. Wenn die belangte Behörde letztlich einräume, das "Ansehen des Berufsstandes" sei ohnehin nicht verletzt worden, verblieben die Bagatellverstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, die die Gewerbeausübung nicht tangierten, und der Verstoß gegen die Gewerbeordnung, wobei er aber zur Hintanhaltung von Schäden vollkommene Vorsorge getroffen hätte. Diese resümierende Betrachtung könne den Entzug der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtvermutung aus den dort genannten schwer wiegenden Verstößen ergibt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 748, Rn 16 zu § 87 GewO 1994, zitierte hg. Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bestreitet die ergangenen (rechtskräftigen) Straferkenntnisse nicht, sondern zieht deren Rechtmäßigkeit in Zweifel bzw. relativiert den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen. Damit kann er schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil die belangte Behörde in der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm in diesen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, an diese Straferkenntnisse gebunden war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0089, mwN).

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen von EUR 1.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer bei erstmaliger Beschäftigung von bis zu drei Ausländern, EUR 2.000,-- je beschäftigtem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall oder bei Beschäftigung von mehr als drei Ausländern und EUR 4.000,-- je beschäftigtem Ausländer bei wiederholter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern.

Die belangte Behörde hat daher die festgestellten Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zutreffend als schwer wiegende Verstöße gewertet.

Auch die Auffassung, der festgestellte Verstoß gegen die Gewerbeordnung (unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes) sei schwer wiegend, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die bei der Ausübung des Baumeistergewerbes zu beachtenden Schutzinteressen verwiesen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0139, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH). Dass der Beschwerdeführer "qualifizierte Prüfungsmänner" bestellt habe, damit "die Dinge ihren richtigen Lauf nehmen", ändert daran nichts.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2008

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