VwGH 2007/18/0376

VwGH2007/18/037619.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des AE, geboren am 3. Jänner 1980, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juni 2007, Zl. E1/266.802/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §24 Abs3 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs3 Z2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §24 Abs3 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs3 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 29. April 2002 in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der am 18. November 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bereits zuvor, nämlich am 21. Juni 2003, habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und zwei Tage später unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Er habe in weiterer Folge bis einschließlich 10. März 2007 entsprechende Aufenthaltstitel erteilt erhalten.

Die Ehe des Beschwerdeführers sei am 10. Oktober 2005 (richtig: am 20. September 2006 auf Grund einer am 4. Oktober 2005 eingebrachten Protokollarklage) rechtskräftig geschieden worden. Er habe am 28. Dezember 2006 bei der Aufenthaltsbehörde einen (Verlängerungs)Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gestellt und vorgebracht, er würde seit dem 2. Dezember 2003 ein Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen, betreiben. Mit Schreiben der Aufenthaltsbehörde vom 28. Dezember 2006 sei er aufgefordert worden, einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Wohnsitz- und Firmensitzfinanzamt, die Einkommensteuererklärungen bzw. - bescheide für die Jahre 2004 und 2005, die Umsatzsteuererklärungen bzw. -bescheide für 2004 und 2005, den Jahresabschluss 2005 sowie die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. die Saldenliste 2006 nachzureichen.

Der Beschwerdeführer habe lediglich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. die Saldenliste für das Jahr 2006 vorgelegt. Der Jahresabschluss 2005 fehle ebenso wie die Einkommensteuererklärungen und die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vorgelegt, in dem ein gewisser "E K." als Mieter aufscheine und in welchem ausdrücklich ein Untermietverbot verankert sei. Daraufhin habe ihm die Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 22. März 2007 mitgeteilt, sein Aufenthalt in Österreich könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der "Sachverhalt" werde der Fremdenpolizeibehörde zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen übermittelt, falls keine aufklärende Stellungnahme erfolgen würde. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine derartige Stellungnahme abgegeben. Er habe maßgebliche Unterlagen, die sein tatsächliches Einkommen belegen könnten, nicht vorgelegt und keinen Rechtsanspruch auf eine eigene Unterkunft nachweisen können. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Wenn er vorbringe, das im Mietvertrag verankerte Untermietverbot würde nicht bedeuten, dass es dem Mieter E K. nicht gestattet wäre, einen Mitbewohner aufzunehmen, müsse dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen gegenüber dem Vermieter durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterkunft in dieser Wohnung nachgewiesen habe. Damit erfülle er auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stünden sohin die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 4 NAG entgegen, sodass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Zwar sei angesichts des mehr als fünfjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen, jedoch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts mehr als eineinhalb Jahre lang auf einen Asylantrag gestützt habe, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe. Da er auch keine familiäre Bindungen zum Bundesgebiet aufweise, könne er sich nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen wögen die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen liegende große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse, womit die Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft abgewendet werde.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe keine Veranlassung, vom Ausspruch der Ausweisung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fremdenrechtspaktes 2005, BGBl. I Nr. 100, am 1. Jänner 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Gemäß § 81 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der Beschwerdeführer verfügte daher ab dem 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 sublit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".

2. Gemäß § 27 Abs. 1 NAG haben Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Gemäß § 27 Abs. 3 NAG verliert der Familienangehörige die (besonderen) Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung insbesondere nicht durch (Z. 2) Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten (des Zusammenführenden). Wie sich aus dem im Akt erliegenden Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers von seiner Frau R E. vom 20. September 2006 ergibt, liegt die zuletzt genannte Voraussetzung des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten nicht vor. Dies behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht.

3. Ungeachtet des mit der Scheidung am 20. September 2006 einhergehenden Wegfalls der Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2 NAG) ist der genannte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der ursprünglich vorgesehenen Dauer (bis einschließlich 10. März 2007) gültig geblieben. Am 28. Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels iSd § 24 Abs. 1 NAG gestellt und diesen gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz NAG mit einer Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels verbunden, indem er nunmehr den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" anstrebt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie oben 2. ausgeführt - die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des bisherigen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht mehr erfüllt.

4. § 24 NAG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 lautet:

"Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."

§ 25 NAG lautet:

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

"§ 25.(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3, wenn

1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6 vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder

2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet."

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Landeshauptmann von Wien (die Niederlassungsbehörde) die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) iSd § 25 Abs. 1 NAG verständigt und dem Beschwerdeführer am 22. März 2007 mitgeteilt hat, dass wegen des Vorliegens allgemeiner Versagungsgründe iSd § 11 NAG (keine gesicherte Lebensgrundlage und kein eigener Rechtstitel auf Unterkunft) eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist.

§ 25 Abs. 3 Z. 2 NAG, wonach abweichend von § 25 Abs. 1 NAG der § 24 Abs. 3 NAG gelten soll, steht dieser Vorgangsweise der Niederlassungsbehörde nicht entgegen, weil die zuletzt genannte Gesetzesstelle auf den Fall abstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und eine Aufenthaltsbeendigung wegen der Erfüllung (auch) der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Zweck oder für den geänderten Zweck nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in den ErlRV 952 BlgNR 22. GP, S 130, zum Ausdruck (arg "vom Verlängerungsantrag unabhängige Erteilungsvoraussetzungen"). Sind jedoch -wie vorliegend - allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kommt weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat sogleich nach § 25 Abs. 1 NAG vorzugehen und nicht etwa nach dem (ebenfalls nur auf den Fall der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abstellenden) § 24 Abs. 4 zweiter Satz NAG über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen gesondert mit Bescheid abzusprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht daher der Umstand, dass über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels noch nicht entschieden worden ist, der vorliegenden Ausweisung nicht entgegen.

5.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

5.2. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden u.a. nur erteilt werden, wenn (Z. 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und (Z. 4.) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0448).

Der Beschwerdeführer hat es unstrittig trotz Aufforderung unterlassen, ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen. Von daher kommt dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe weitere Ermittlungstätigkeiten unterlassen und dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt, "welche Unterlagen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels noch fehlen", keine Berechtigung zu, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu machen vermag. Da vorliegend der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG erfüllt ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG (Fehlen einer ortsüblichen Unterkunft) entgegensteht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 (Z. 2) FPG erfüllt sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

6. Zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG, deren Ergebnis von der Beschwerde nicht bestritten wird, wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, "dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, in ihrem Bescheid vom

10.5.2007 ... über einen Durchsetzungsaufschub abzusprechen", so

ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil dieser Umstand nicht Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG).

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

9. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte