Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §8;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §8;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die Beschwerdeführerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Sonderschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Ihre Dienststelle war die Sonderschule D. Die Beschwerdeführerin wies im Schuljahr 2003/2004 ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass das Beschäftigungsausmaß der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2003/2004 auf 97,67 % einer Vollbeschäftigung herabgesetzt wurde.
Aus einer im Akt erliegenden "Berechnung des Beschäftigungsausweises" vom 18. September 2003 ergibt sich eine persönliche Wochenlehrverpflichtung der Beschwerdeführerin von 21,5 Wochenstunden sowie 21 tatsächlich gehaltene Wochenstunden; die Urkunde gelangt ferner ausgehend von einer "Teil-C Verpflichtung" von 364 Stunden mangels Berücksichtigung einer "LV-Einrechnung" zu einer "Teil C - Restverpflichtung" von 364 Stunden.
Am 20. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04
erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach §§ 16 bis 18 GehG."
Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, führte die Beschwerdeführerin aus, quantitative Mehrdienstleistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), könnten zu einer Abgeltung nach §§ 16 ff GehG führen.
Die Aufteilung der Jahresnorm 2003/2004 sei unrichtig erfolgt. Das genannte Schuljahr habe nicht 180 Schultage (oder umgerechnet 36 Schulwochen zu je fünf Schultagen/Woche), sondern vielmehr 189 Schultage (oder umgerechnet 37,8 Schulwochen) umfasst.
Durch die genannte Fehlberechnung sei der Beschwerdeführerin ein über die Jahresnorm hinausgehendes Maß an Stunden nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 auferlegt und von ihr auch geleistet worden. Diese Mehrstunden seien gemäß §§ 16 ff GehG abzugelten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag (offenbar irrtümlich) davon ausging, dass ihr richtigerweise 293 solcher Stunden zuzuteilen gewesen wären. In der Beschwerde wird diese Zahl sodann auf 256,20 berichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 43 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 LDG 1984 sowie gemäß §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zunächst aus, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe für Lehrpersonen im Alter der Beschwerdeführerin eine Jahresnorm von 1.792 Unterrichtsstunden festgelegt. Die Vorarlberger Landesregierung habe im Rahmen der Jahresnorm für (vollbeschäftigte) Lehrer an Sonderschulen grundsätzlich 774 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegt. Dies entspreche - unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen - einer Lehrverpflichtung von 21,5 Stunden pro Woche. Auf Grund der herabgesetzten Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin habe diese im Schuljahr 2003/2004 pro Woche 21 Stunden unterrichtet. Die von ihr zu erfüllende Jahresnorm habe - bei einer Ausgangsbasis von 1792 Stunden - 1750 Stunden betragen (im Bereich A 756 Stunden, im Bereich B 630 Stunden und im Bereich C 364 Stunden).
Nach Wiedergabe des Inhaltes des Antrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde dar, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 31. März 2006 über die inhaltliche Richtigkeit der Berechnung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 nicht abgesprochen.
Nach Zitierung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, dass die in Z. 1 leg. cit. festgelegte Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden unter Zugrundelegung von 36 Unterrichtswochen eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden solle. Innerhalb dieser Bandbreite habe das landesgesetzlich zuständige Organ für jeden Lehrer das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung festzulegen. Die in Z. 2 leg. cit. enthaltene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten stehe zur Z. 1 im Verhältnis 5:6. Der Differenzbetrag auf die Jahresnorm sei gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 durch Tätigkeiten gemäß Abs. 3 leg. cit. zu erbringen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in seinem Antrag sei entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber ein Überschreiten der in § 43 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 LDG 1984 festgelegten pauschalen Bandbreiten für mehrere Fallkonstellationen vorhergesehen und daran jeweils verschiedene Konsequenzen geknüpft habe.
Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass - ihres Erachtens - vorliegendenfalls weder ein Fall des § 43 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 noch ein solcher nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung vorliege.
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:
"3.3 Überschreiten des Bereiches A aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer des Schuljahres im Regelfall)
Das Schuljahr beginnt in Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr 2003/04 dauerte somit von Montag, dem 08. September 2003 bis Sonntag, dem 12. September 2004; dies sind 53 ganze Wochen, wobei die Verlängerung um eine Woche auf Grund des flexiblen Beginns bzw. Endes des Schuljahres und der fixen Dauer der Hauptferien mit neun Wochen das Unterrichtsjahr betraf.
Der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 die Stundenwerte für die Bandbreiten für die Tätigkeitsbereiche A und B (720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden) unabhängig von der konkreten kalendermäßigen Situation festgelegt und ist insofern pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr ausgegangen.
Er hat aber die Möglichkeit, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen eine Woche länger dauern kann, dennoch gesehen und diesen - im Schuljahr 2003/04 eingetretenen - Sonderfall nicht ungeregelt gelassen. Er hat hiefür im dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 Vorsorge getroffen. In dieser Bestimmung wird klar gestellt, dass die in den Z. 1 und 2 genannten Zahlen (Bandbreiten) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprechen. Dennoch hat er den Zahlen im Abs. 1 pauschal ein Schuljahr mit 36 Schulwochen zu Grunde gelegt. Eine Zählung der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die mit dem dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift findet sich in § 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984. Danach besteht kein Anspruch auf besondere Vergütung, wenn sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt.
Die von der Antragstellerin behaupteten Mehrleistungen, die zu einer entsprechenden Verringerung der im Bereich C der Jahresnorm zu erbringenden Stunden führen sollen, sind weder auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des ersten Satzes, noch auf die Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung im Sinne des letzten Satzes des § 43 LDG 1984 zurückzuführen.
Die behaupteten Mehrleistungen haben ihre Ursache ausschließlich in der kalendermäßig bedingten längeren Dauer des Schuljahres 2003/04. Diesen Fall hat der Gesetzgeber aber bedacht, hat dennoch der Regelung der Bandbreiten pauschal 36 Unterrichtswochen zu Grunde gelegt und in § 50 Abs. 1 ausdrücklich normiert, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Vergütung besteht.
Der geltend gemachte Anspruch besteht daher nicht.
4. Die vermeintlichen Ansprüche bestehen im Übrigen auch aus einem weiteren Grunde nicht zu Recht.
Nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 hat die Jahresnorm des Landeslehrers der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 BDG 1979) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, zu entsprechen, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist.
4.1. Da die Jahresnorm des Landeslehrers stets der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum zu entsprechen hat, der Zeitraum des Schuljahres 2003/04 aber nicht 52, sondern 53 ganze Kalenderwochen umfasste und diese Verlängerung des Schuljahres 2003/04 um eine Kalenderwoche das Unterrichtsjahr betroffen hat, wäre die Jahresnorm für das Schuljahr 2003/04 nicht mit 1792, sondern allenfalls um 40 Stunden höher festzusetzen gewesen.
Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten 72 Mehrleistungsstunden relativieren sich somit bereits aus diesem Grunde um 40 Stunden.
4.2. Eine nähere Betrachtung der in § 43 Abs. 1 LDG 1984 zitierten, die regelmäßige Dienstzeit der öffentlich Bediensteten regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften (§§ 48, 64 ff sowie 72 BDG 1979) würde den behaupteten Anspruch - wenn er bestünde - weiter relativieren.
§ 43 Abs. 1 LDG 1984 sieht vor, dass bei der Berechnung der Jahresnorm der Entfall von Dienstleistungen des öffentlich Bediensteten an Feiertagen bereits berücksichtigt ist. Die Jahresnorm des Landeslehrers ändert sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht.
Nach § 65 Abs. 10 BDG 1979 hat der Beamte, für den die Fünftagewoche gilt, Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden, wenn während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
Im Schuljahr 2003/04 fielen Allerheiligen (1. November 2003) und der Staatsfeiertag (1. Mai 2004) auf einen Samstag. Bei der Berechnung der Jahresnorm 2003/04 für die Landeslehrer wurden daher diese beiden Feiertage (für alle Landeslehrer) in Anschlag gebracht.
Die Bestimmung des § 65 Abs. 10 BDG 1979, die dem Beamten bei einem den betreffenden Feiertag umschließenden Urlaub den Abzug von einem Urlaubstag einräumt, findet hingegen nur im Einzelfall bei konkreten Urlaubsgewährungen Anwendung; eine Verallgemeinerung dahingehend, dass diese Regelung im Bundesdienst für jeden Bundesbeamten Anwendung finde, würde implizieren, dass im Bundesdienst am 31. Oktober 2003 und 3. November 2003 sowie am 30. April 2004 und 3. Mai 2004 generell nicht zu arbeiten gewesen wäre bzw. nicht gearbeitet worden ist, was jedoch nicht zutrifft.
4.3. Der Festtag des Landesheiligen Josef am 19. März fiel im Schuljahr 2003/04 auf einen Freitag. Für die für die Berechnung der Jahresnorm vergleichsweise heranzuziehenden Bundesbediensteten ist dieser (schulfreie) Tag nicht dienstfrei.
Durch diese drei Feiertage würde sich der vermeintliche Anspruch um weitere 24 Stunden verkürzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sodass der Antrag abgewiesen werden musste."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof legt sie zunächst dar, wie sich ihres Erachtens die - auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte - Jahresnorm errechne. Bei der Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter legte sie dabei ein Kalenderjahr (52 Wochen plus ein Tag) zu Grunde. Sodann behauptete sie, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht - wie im Regelfall - 180 Schultage (oder 36 Schulwochen), sondern (ihres Erachtens) 194 Schultage (oder 38,8 Schulwochen) umfasst habe. Dies wird anhand einer Aufstellung näher begründet. Während die belangte Behörde unter Zugrundelegung fiktiver 36 Schulwochen zu einer Aufteilung 756 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, 630 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 und 364 Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 gelangt sei, ergebe sich unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 21 Stunden bei 194 Schultagen (oder 38,80 Schulwochen) eine Leistung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 von 814,80 Stunden, eine solche nach § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 von 697,00 Stunden und eine solche nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 von lediglich 256,20 Stunden. Die Beschwerdeführerin habe daher gemäß §§ 16 ff GehG abzugeltende Mehrleistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Ausmaß von 107,80 Stunden erbracht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In dieser Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 insgesamt 53 ganze Wochen gedauert habe. Hieraus errechne sich richtigerweise eine Jahresnorm von
1.848 Stunden.
Mit näherer Begründung (auch im Tatsachenbereich) errechnete die belangte Behörde sodann für das genannte Schuljahr lediglich 187 Schultage und folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der richtig errechneten Jahresnorm und der richtigen Anzahl von Schultagen sowie im Hinblick auf ihr vermindertes Beschäftigungsausmaß im Tätigkeitsbereich A 785,4 Jahresstunden zu erbringen gehabt habe, was im Bereich B 654,5 Jahresstunden entspreche, sodass für den Bereich C noch eine Restverpflichtung von 365,1 Stunden verbliebe.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/12/0083, verwiesen.
II.1. Soweit die belangte Behörde insbesondere in Punkt 3.3. der oben wiedergegebenen Begründung davon ausgeht, dass bei der Berechnung der Unterrichtsverpflichtung pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr (der Dauer des Schuljahres im Regelfall) auszugehen sei, liegt ihrem Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/12/0083, dargelegten Gründen eine unrichtige Annahme zu Grunde, die diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
II.2. Nicht entgegen getreten werden kann der Behörde jedoch, wenn sie in Punkt 4. der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Berechnung der Jahresnorm von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres ausgeht und dementsprechend (auch) eine höhere Verpflichtung der nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringenden Leistungen annimmt: Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 und den damit übereinstimmenden Gesetzesmaterialien (RV 499 BlgNR XXI. GP 22 f) hat die Jahresnorm der bundesgesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum zu entsprechen. Bei der Berechnung der Jahresnorm ist somit nicht vom (durchschnittlichen) Regelfall, sondern von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres auszugehen. Dauert das Schuljahr - wie im gegenständlichen Fall - aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen länger als ein Kalenderjahr, ist daher die (nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte) Dienstzeit eines Bundesbediensteten zu ermitteln und die Jahresnorm dementsprechend festzusetzen; in diesem Fall kann sich auch die nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringende Verpflichtung erhöhen.
Die Ermittlung der Jahresnorm und ihre Aufteilung auf die einzelnen Verpflichtungen i.S. des § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 3 LDG 1984 bedarf aber konkreter Feststellungen (Berechnungen) sowohl der Dienstzeit der öffentlich Bediensteten für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum wie auch der konkreten Zahl der Schultage, und zwar unabhängig von der seitens der Bundesministerin bekannt gegebenen Jahresnorm: Die Festlegung der Jahresnorm durch die Bundesministerin hat nämlich nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien durch "Erlass" zu erfolgen; ein solcher vermag weder Rechte der betroffenen Lehrer zu begründen noch solche einzuschränken. Zu den diesbezüglichen Berechnungen ist im Zuge eines Feststellungsverfahrens der Partei nach § 8 DVG iVm § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben und sie sind nach § 60 AVG in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Derartige konkrete und nachvollziehbare Feststellungen (Berechnungen) fehlen aber im angefochtenen Bescheid.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit näherer Begründung (auch im Tatsachenbereich) darlegt, dass - ausgehend von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres - die Jahresnorm im Schuljahr 2003/2004 1848 (bzw. für die Beschwerdeführerin von herabgesetzt 1805) Stunden betragen und dieses Schuljahr 187 Schultage umfasst habe, ist ihren Ausführungen entgegen zu halten, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine (insoweit) fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).
II.3. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid auf Grund der als Aufhebungsgrund vorgehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil einerseits lediglich Rechtsfragen zu entscheiden waren und andererseits dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ohnedies Rechnung getragen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. Februar 2008
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