Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid
1. die (mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 2006 erteilte) naturschutzrechtliche Bewilligung für den ersten Teil des Notweges im Griestal im Gemeindegebiet St. Leonhard im Pitztal (Weganlage Mittelberg Teil 1) für nichtig erklärt, und
2. der Berufung des Landesumweltanwaltes gegen die erstbehördliche naturschutzrechtliche Bewilligung des Notweges im Gletscherbereich (Weganlage Mittelberg Teil 2) Folge gegeben, der erstbehördliche Bescheid behoben und der Bewilligungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Umweltsenat habe mit Bescheid vom 2. August 2007 festgestellt, dass für das Vorhaben "Weganlage Mittelberg (bestehend aus der Weganlage Mittelberg Teil 1 und der Weganlage Mittelberg Teil 2) in St. Leonhard im Pitztal eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und dadurch der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z. 2 iVm Z. 12 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht wird". Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung dürften Genehmigungen nicht erteilt werden, entgegen dieser Vorschrift erteilte Genehmigungen könnten von der Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden. Wenn andernfalls eine irreversible Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen sei - dies sei im vorliegenden Fall gegeben - müsste die Nichtigerklärung jedenfalls ausgesprochen werden. Zufolge der Entscheidung des Umweltsenates bestehe keine Zuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung über die von ihr begehrte naturschutzrechtliche Genehmigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht,
- dass die Weganlage Mittelberg Wegteil I naturschutzrechtlich genehmigt wird und der Genehmigungsbescheid nicht für nichtig erklärt wird,
- dass die Weganlage Mittelberg Wegteil II naturschutzrechtlich genehmigt wird und der erstinstanzliche Bescheid nicht behoben wird,
- dass eine UVP zu unterbleiben hat",
verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass der Umweltsenat mit Bescheid vom 2. August 2007 entschieden habe, dass für die Weganlage Mittelberg I und II ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Allerdings habe sie gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da eine Entscheidung sowohl über die Beschwerde als auch über den Aufschiebungsantrag noch ausständig sei, hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (noch) nicht erlassen dürfen. Vielmehr hätte sie das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aussetzen müssen.
Die beschwerdeführende Partei übersieht bei ihrem Vorbringen, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hatte, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegeben war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 1294 f dargestellte Judikatur). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gehörte der Bescheid des Umweltsenates vom 2. August 2007, mit dem - mit die belangte Behörde bindender Wirkung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2006/05/0020) - festgestellt worden war, dass die verfahrensgegenständliche Weganlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, unbestrittenermaßen dem Rechtsbestand an. Daran änderte die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts. Ein durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfter Bescheid verliert nämlich - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung - erst mit der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG seine Rechtswirksamkeit; soweit aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, kommt diese erst mit der Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses - mit ex-nunc-Wirkung -
zum Tragen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0504, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erließ, obwohl das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 2. August 2007 (noch) anhängig war - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung unbestrittenermaßen (noch) nicht zuerkannt worden -, hatte daher nicht dessen Rechtswidrigkeit zur Folge.
Im Übrigen handelt es sich bei den möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde auf ein anderes anhängiges Verwaltungsverfahren nicht um eine Vorfrage, die die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 38 AVG zur Aussetzung ihres Verfahrens berechtigte (vgl. nochmals die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 508 f referierte Judikatur).
Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2008
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